Vermittlungstätigkeit im —Verkehr. Da die Verkehrsmärkte nach Transportgütern, deren Qualität und nach —Verkehrsträgern vielfältig aufgegliedert sind, dient das Speditionsgeschäft der Erhöhung der Markttransparenz. Es umfasst die Unternehmervertretung des Verkehrsangebots (Verkauf von Verkehrsleistungen, Werbetätigkeit für Verkehrsunternehmen) bzw. der Verkehrsnachfrage (Ankauf oder Eigenproduktion geeigneter Verkehrsleistungen, Abschluss von —Beförderungsverträgen, Besorgung der Verpackung, der Begleitpapiere). Die Organisation von —Transportketten (kombinierter Verkehr) wie auch die Wahl des Beförderungsweges und der —Verkehrsmittel sind Gegenstand des Speditionsgeschäftes. Speditionsgeschäfte werden nicht nur im Güterverkehr (z. B. in der Schiffsmaklerei, im Containerverkehr), sondern auch im Personenverkehr (z. B. durch Reisebüros, Flugverkehrs-Agenten) betrieben. Besondere Bedeutung erlangen sie im Speditions-Sammelladungsverkehr; Einzelsendungen werden dabei zu Wagenladungen zusammengestellt.
»Spediteur ist, wer es gewerbsmäßigübernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen« (§407 Abs. 1 HGB). Der Spediteur ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB. Der Speditionsvertrag wird im Regelfall der Versandspedition zwischen dem Versender und dem Spediteur geschlossen; auf ihn finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung, wenn dies vereinbart wird; stillschweigende Vereinbarung wegen Branchenüblichkeit, wenn Versender sie kennen mußte (s. § 2 AGBG). Im übrigen gelten die § 407 ff. HGB, subsidiär das Kommissionsrecht (§ 407 Abs. 2 HGB, Kommissionsvertrag, Kommissionsgeschäft,Kommissionär, Kommittent). Pflichten des Spediteurs: Allgemeine Sorgfaltspflicht, Versendungspflicht, Informations und Herausgabepflicht, Haftung (§§ 407 Abs. 2, 408 i. V. m. § 390 HGB, §§ 35 ff. ADSp); beachte kurze Verjährung nach § 64 ADSp (6 Monate).
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