1. Lohnpolitik. 2. im Rahmen der Verkehrspolitik alle Massnahmen zur Beeinflussung der Marktformen, alle direkten Regelungen der Preise (Tarife) und indirekten Massnahmen zur Beeinflussung der Preise und Preisbestandteile (z. B. Steuern), der Nachfrage und des Angebots auf Verkehrsmärkten durch den Staat. Da die Verkehrswirtschaft nicht dem Kartellverbot unterworfen wurde, sind grundsätzlich alle Marktformen (auch die monopolistische) möglich. Mit staatlicher Hilfe wird der Marktzutritt im gewerblichen Strassengüterfernverkehr durch Konzessionen erschwert, deren Erteilung von objektiven und subjektiven Voraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, Sachkenntnis und finanzielle Leistungsfähigkeit) abhängig gemacht wird. Die Gesamtzahl der Konzessionen ist beschränkt (Kontingentierung). Ursprünglich aus Schutzüberlegungen zugunsten der Eisenbahn ergriffen, verschafft diese Regelung den Konzessionsinhabern eine Quasi-Monopolstellung. Neben dem bereits realisierten Übergang von Fahrzeug- zu Inhaberkonzessionen. — trotz gegenwärtigen Verbots zu freiem Handel dieser Konzessionen — wird der Übergang zu Tonnagekonzessionen diskutiert. Staatliche Preisfestlegungen über Marktpreisniveau in Gestalt behördlich genehmigter Festtarife (ab 1961 bei den Binnenverkehrsträgern auch in Form von Margentarifen) führen zu Überangebot, erfordern also komplementäre Massnahmen (z. B. Marktzutrittsregelungen). Für die Binnenschiffahrt galt die Liberalisierung der Tarifpolitik nur bis 1969, danach konnte diese Verkehrsart zu der alten Regelung mit — z. T. heute noch geltenden Festtarifen, paritätisch besetzten Tarifkommissionen und Schifferbetriebsverbänden (für Partikuliere) zurückkehren. Indirekte Tarifbeeinflussung wird im Verkehrssektor durch Transport- bzw. Verkehrsbesteuerung und durch differenzierte direkte Subventionierung (Finanzhilfen) und indirekte Subventionierung (Steuerbefreiung) der Verkehrsträger praktiziert. Auch die bei den einzelnen Verkehrsträgern unterschiedliche Anlastung der Wegekosten wird als indirekte Tarifbeeinflussung und Wettbewerbsverzerrung aufgefasst. Schliesslich stehen dem Staat zahlreiche indirekte tarifpolitische Mittel zur Verfügung, die sich auf die Lenkung der Nachfrager bzw. Anbieter beziehen, wie z. B. Beförderungsverbote oder die Beeinflussung der Rahmenbedingungen der Beförderungsverträge und der -Beförderungsbedingungen. Zunehmende Liberalisierungen ("Deregulierungen") der Tarifpolitik sind als Folge der "Untätigkeitsklage" gegen den Rat der EG vor dem Europäischen Gerichtshof und dessen Urteil vom 22. 5. 1985 (mit Fristsetzung bis 1993) zu erwarten. Literatur: Zachcial, M.IFitter, J. C./Solzbacher, E, Preisbildungstheorie und -politik im Verkehrswesen, Opladen 1975.
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