Funktionsweise und Systematik des Einkommensteuergesetzes führen dazu, dass Anteilseignern Verluste im Jahr der Entstehung zugewiesen werden und so andere positive Einkünfte des Anteilseigners mindern können. Ausgangspunkt für die Zusammenführung der sieben —Einkunftsarten ist die "Summe" der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 EStG). Es handelt sich bei den "verlustzuweisenden Institutionen" (vgl. zum Begriff der Verlustzuweisungsgesellschaften BMF-S chreib en vom 14. 5. 1982, BStBl. 1982, I 5.550) entweder um Personengesellschaften mit begrenzt haftenden Anteilseignern (KG, GmbH & Co.) oder aber um Bauherrengemeinschaften. In der Vergangenheit sind Buchverluste in erheblichem Masse durch Sonderabschreibungen entstanden (Abschreibungsgesellschaften). Die Verlustzuweisung wurde zunehmend eingegrenzt. Typisch für die verlustzuweisenden Institutionen ist insb. auch das Werbe-Argument. Geworben wird i. d. R. mit einer Beteiligung, die sich über Steuerersparnisse durch Verlustverrechnungen finanzieren lasse und so zur Vermögensbildung führe. Die typischen Verlustzuweisungsgesellschaften arbeiten meist mit hohem Fremdkapital. Dadurch kann es ohne weiteres sein, dass Verlustzuweisungen von mehr als 100% auf den einzelnen Anteilseigner entfallen. In risikoreichen Angeboten wird sogar gelegentlich von Verlustzuweisungen von mehr als 200% des eingesetzten Kapitals ausgegangen. Je höher der persönliche Progressions-Steuersatz ist, desto grösser ist die individuelle Steuerersparnis. Neben den Sonderabschreibungen (z.B. für Berlin-, Zonenrand-, Umweltschutz-, Forschungs-, Sanierungs- und Baudenkmalinvestitionen sowie für den Schiffsbau) führen auch Sofort-Abschreibungen für geringwertige oder immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. z.B. Film) sowie für Explorationskosten zu erheblichen Anfangsverlusten. Im Vordergrund stehen daher Beteiligungsangebote aus dem Bausektor (Bauherrenmodelle), der Filmindustrie, dem Schiffsbau und der Rohstoffexploration. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Steuerersparnis in den Erstjahren Verlustphasen ohne hinreichende Verrechnungsmöglichkeiten folgen können. Vor allem aber ist zu beachten, dass nach der Verlustphase Gewinne entstehen, die i. d. R. so lange in der Gesellschaft bleiben, bis das negative Kapitalkonto ausgeglichen ist. Gleichzeitig unterliegt der anteilige Gewinn der Besteuerung beim Anteilseigner, ohne dass es zu einer Ausschüttung kommt. Bei einer Anteilsveräusserung und noch negativem Kapitalkonto kommt es schliesslich zu einer Nachversteuerung in Höhe des negativen Kapitalkontos; diese unterliegt allerdings i. d. R. der bevorzugten Besteuerung von Veräusserungsgewinnen (Freibeträge; halber Steuersatz). Eine erhebliche Einschränkung des steuerlichen Aktionsraumes von Verlustzuweisungsgesellschaften ist mit Inkrafttreten des § 15 a EStG eingetreten. Damit sind jedoch neben der Normal-KG auch volkswirtschaftlich sinnvolle Risikoinvestitionen betroffen. Gegenwärtig können bei Kommanditbeteiligungen und ähnlichen Beteiligungen Verluste nur bis zur Höhe des eingezahlten und haftenden Eigenkapitalanteils verrechnet werden. Besondere Einschränkungen ergeben sich aus bestimmten Auslandsverlusten gern. § 2 a EStG. Der Bundesfinanzhof hat auf der Grundlage des Beschlusses des Grossen Senats vom 25. 6. 1984 die steuerliche Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten aus Verlustzuweisungsgesellschaften weiter eingeschränkt. Danach erzielen Gesellschaften, die potentielle Kaitalanleger mit der Aussicht auf Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben, grundsätzlich keine einkommensteuerlich relevanten Einkünfte, weil es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle. Nur bei Widerlegung dieser Vermutung können Verluste geltend gemacht werden. Verfahrenstechnisch ist für die Verlustfeststellung das Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Damit ist jedoch keine Rentabilitätsprüfung verbunden. Es bleibt daher regelmässig dem Anteilseigner überlassen, inwieweit aus der Verknüpfung von Buchverlusten (Sonderabschreibungen) und wirtschaftlichen Verlusten durch überhöhte Zins- und Beratungskosten sowie Planungs- und Managementfehler die langfristige Rentabilität als gesichert angesehen werden kann. Als risikomindernde Maxime sollte gelten, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft auch ohne die Steuervergünstigung langfristig rentabel zu arbeiten vermag.
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