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Europäisches Zentralbanken System

(EZB) Gesamtheit der geld- und währungspolitischen Regelungen zwischen den nationalen Zentralbanken der EG-Mitgliedsländer. Es kennzeichnet den institutioneilen Transformationsprozess auf dem Wege zur Europäischen Währungsunion (EWU) und damit zu einer Europäischen Zentralbank (EZB). Diese wird, bei Ratifizierung der Beschlüsse von Maastricht durch die nationalen Parlamente in 1992, frühestens zum 1.1. 1997 (auf freiwilliger Basis) und spätestens am 1. 1. 1999 ("Irreversibilität") errichtet. Die nationalen Zentralbanken der Länder, die bestimmte Kriterien (Europäische Währungsunion) erfüllen und (ab 1999) Mitglied werden müssen (!), verlieren ihre institutionelle Unabhängigkeit und übertragen alle Aufgaben auf die EZB; sie werden quasi Hauptverwaltungen der EZB, die Länder entsprechend Zentralbankbezirke. Die EZB gestaltet die Geldpolitik (betreibt eine europäische Geldmengenpolitik oder eine Zinspolitik), verwahrt die gemeinsamen Währungsreserven (führt Devisenmarktinterventionen durch usw.) und vertritt die Länder der EWU in entsprechenden internationalen Organisationen (BIZ, IWF, Weltbank usw.). Organisatorisch ist, vergleichbar zur Bundesbank, ein Europäischer Zentralbankrat (European System of Central Banks Council) als Entscheidungs- und Direktvorgang mit den Zentralbankpräsidenten der EG- resp. der EWU-Länder als Mitglieder sowie ein vom Europäischen Rat berufenes Direktorium als Exekutivorgan vorgesehen. Diskutiert werden die Fragen der politischen Unabhängigkeit aller (nationalen) Mitglieder (Auswahl, Ernennung, Abberufbarkeit, Amtsdauer — entsprechend der Legislaturperiode? usw.) sowie die der gesetzlich zu fixierenden Ziele (Währungssicherung, Preisniveaustabilität, Zins- und Wechselkursziele, Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik usw.) und Zwischenziele (Geldmengenaggregate usw.) und Instrumente (Mindestreservepolitik usw. einschliesslich Kapitalverkehrskontroll- möglichkeiten und Bankenaufsicht) sowie die Entscheidungsmodi (Mehrheitsentscheidungen, Einstimmigkeit, Amtssprache usw.) und des Verfassungsranges. Im letzten Punkt unterscheidet sich die EZB auf alle Fälle von der Bundesbank; die EZB steht nahezu "nackt" ohne eine Europäische Verfassung und ohne ein Europäisches Bewusstsein da; das Gesetz der Deutschen Bundesbank entstand nicht grundlos erst im Jahre 1957 (das Grundgesetz 1949), das System der Bank deutscher Länder war ein provisorisches. Die EZB ist dabei das Nachfolgeinstitut des sog. Europäischen Währungsinstitutes (EWI), welches als zweite Stufe des Delors-Planes zum 1.1. 1994 gegründet wird. Das EWI wird die nationalen geldpolitischen Zuständigkeiten formal unberührt lassen und primär der verstärkten Koordination, der endgültigen Fixierung des ECU-Währungskorbes und der Beobachtung der Konvergenz dienen. Damit sind alle drei Stufen zur EWU politisch fixiert (nur England und Dänemark haben die Option, zu jedem späteren Zeitpunkt dem Vertrag über die EWU beizutreten), Austrittsklauseln existieren nicht, selbst Fragen der direkten Kosten und Finanzierung (Zahlungen an die sog. ärmeren Länder wie Spanien und Portugal als sog. Kohäsionszahlungen und damit als eine Art EG-Finanzausgleich, Eigenmittel der EG) sind offen.

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