Leasing-Vertrag, der für eine zwischen dem Leasing-Geber und dem Leasing-Nehmer vereinbarte Grundmietzeit unkündbar ist. Je nach der Gestaltung des Vertrages wird dieser u.a. als verdeckter Teilzahlungsvertrag oder als Vertrag sui generis, d.h. als eigenständiger Vertragstypus angesehen. Beim Finance-Leasing ist der Leasing-Nehmer als Investor zu betrachten, der anstatt der herkömmlichen Fremdfinanzierung lediglich eine besondere Form der Finanzierung, das Leasing, wählt. Aus diesem Grund wird im Finance-Leasing eine besondere Form der langfristigen Fremdfinanzierung als Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen gesehen (Kauf-Leasing-Entscheidung). Wie beim Operate-Lea- sing bleibt der Leasing-Geber zivilrechtlicher Eigentümer des Leasing-Objektes. Die vereinbarte Grundmietzeit entspricht maximal der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, ist aber i.d.R. kürzer. Werden die Leasing-Raten so bemessen, dass sich das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit einschl. der Nebenkosten amortisiert hat, spricht man von einem Vollamortisationsvertrag. Ein Teilamortisationsvertrag liegt dann vor, wenn die Leasing-Raten der Grundmietzeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Gewinnaufschlag des Leasing- Gebers nicht decken. Beim Finance-Leasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, insb. auch die Gefahr des technischen Fortschritts oder der Einschränkung bzw. des Wegfalls der Verwendungsmöglichkeit des Leasing-Objektes während der Grundmietzeit. Ausserdem trifft ihn neben den Versicherungs-, Wartungs- und Reparaturaufwendungen auch das Risiko des zufälligen Untergangs des Leasing-Objektes, da in diesem Falle die Verpflichtung zur Zahlung der noch fälligen Leasing-Raten bestehen bleibt. Schliesslich werden im Falle des Verzugs oder des Konkurses des Leasing-Nehmers sämtliche Leasing-Raten auch dann fällig, wenn der Leasing-Geber die vermieteten Wirtschaftsgüter in Besitz nehmen kann. Die Bilanzierung von Finance-Leasing-Verträgen in der Handelsbilanz ist nicht abschliessend geklärt, wenn man von den verdeckten Ratenkaufverträgen absieht, die lediglich als Leasing-Verträge bezeichnet werden und somit zu einer Bilanzierungspflicht des Leasing- Objekts beim Käufer, d.h. Leasing-Nehmer führen. Die Frage, ob ansonsten durch Finance-Leasing-Verträge wirtschaftliches Eigentum begründet werden kann, wurde vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme 1973 bejaht. Allerdings kann daraus - auch angesichts der umfangreichen Literaturkritik - nicht generell eine Pflicht zum Ansatz der Leasing-Objekte in der Handelsbilanz des Leasing-Nehmers abgeleitet werden, auch wenn dies der Hauptfachausschuss 1973 für Leasing-Verträge, die in ihrer Gesamtheit von Bedeutung sind, gefordert hat. Zwar erfolgt entsprechend der Auslegung im Sinne der herrschenden Meinung in den meisten Fällen keine Bilanzierung beim Leasing-Nehmer, in bestimmten Fällen sind aber Angaben im Anhang zu machen. Kapitalgesellschaften haben nach § 285 Nr. 3 HGB den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht anzugeben sind, weil sie zu den sonstigen Haftungsverhältnissen (im Sinne des § 251 HGB, z. B. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln) gehören, anzugeben. Dazu gehören insb. mehrjährige Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen. Die Bilanzierung in der Steuerbilanz ist aufgrund des BFH-Urteils vom 26.1. 1970, das die Grundlage für die entsprechenden Erlasse der Finanzbehörden war, eindeutig geregelt. Bei Vollamortisationsverträgen wird bei Mobilien eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer in folgenden Fällen vorgenommen: (1) bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht liegt die Grundmietzeit entweder unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; (2) bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption liegt die Grundmietzeit unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie bei einer zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer umfassenden Grundmietzeit unterschreitet der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis den mittels linearer Abschreibung berechneten Buchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert im Veräusserungszeitpunkt ; (3) bei Leasing-Verträgen mit Verlängerungsoption unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption, wobei an die Stelle des Kaufpreises die Anschlussmiete tritt; (4) bei Spezial-Leasing-Verträgen grundsätzlich. Bei Immobilien wird das Gebäude analog zu den Mobilien behandelt, der Grund und Boden ist prinzipiell dem Leasing-Geber zuzurechnen, es sei denn, der Vertrag enthält eine Kaufoption und das Gebäude ist dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. Bei Teilamortisationsverträgen haben sich verschiedene Vertragstypen entwickelt, die vor allem dann zu einer Bilanzierung des Leasing-Objekts beim Leasing-Nehmer führen, wenn nach Ablauf der Grundmietzeit eine Veräusserung vorgesehen ist, bei der für den Fall, dass der Veräusserungserlös über der Restamortisation liegt, der Leasing-Geber weniger als 25% dieses Differenzbetrages erhält. . Literatur: BFH-Urteil vom 26.1. 1970, IV R 144/ 66, BStBl. II 1970, S. 264 ff. Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/73: Zur Berücksichtigung von Finanzie- rungs-Leasing-Verträgen im Jahresabschluss des Leasing-Nehmers, in: WPg, 26. Jg. (1973), S. 101 ff. Wöhe, G., Leasing-Verträge, Prüfung der, in: Coe- nenberg, A. G.lv. Wysocki, K. (Hrsg.), HWRev, 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 1236 ff.
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