bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien- Gesetzes dritter Bestandteil des Jahresab- schlusses, der jedoch nicht gleichberechtigt neben Handelsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung stand (keine Veröffentlichungspflicht). Die Aufstellung war bindend für Unternehmen bestimmter Rechtsformen oder spezifischer Wirtschaftszweige. Er hatte die Aufgabe, alle Jahresabschluss-Interessenten über Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft zu informieren sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu ergänzen und zu erläutern. Entsprechend dieser Aufgabenstellung (Lageberichterstattung und Bilanzerläuterung) liess sich der Geschäftsbericht in einen Lagebericht und einen Erläuterungsbericht aufgliedern (§ 160 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG): Der Lagebericht hatte die Aufgabe, ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Gesellschaft zu vermitteln. Dies wurde insb. durch einen Wirtschaftlichkeitsbericht erreicht, der die Lage und künftige Entwicklung des Unternehmens darstellen sollte. Darüber hinaus konnten im fakultativ zu erstellenden Sozialbericht die sozialen Verhältnisse und Leistungen der Gesellschaft beschrieben werden. Der Erläuterungsbericht sollte dagegen einzelne Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erklären bzw. durch zusätzliche Angaben ergänzen. Im HGB wird der Bergriff "Geschäftsbericht" nicht mehr verwendet. Seine Funktion wird im wesentlichen durch den Anhang und den Lagebericht wahrgenommen. Darüber hinaus dürfen auch nach neuem Recht Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Anhang zu einem "Geschäftsbericht" zusammengefasst werden.
Berichtsform des alten Aktienrechts (bis 1965), deren Gegenstand insbesondere qualitative Informationen waren. Nach dem neuen Aktienrecht ist der Geschäftsbericht durch Anhang und Lagebericht ersetzt worden. Jahresabschluss
(annual report) gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Aktiengesellschaft bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes. Der Geschäftsbericht mußte enthalten:
? Jahresabschluß (§ 149 AktG) mit Bestätigungsvermerk gem. § 167 AktG;
? Bericht des Vorstands gem. § 160 AktG;
? Bericht des Aufsichtsrates gem. § 171 ( 2)AktG;
? Gewinnverwendungsvorschlag gem. § 170 ( 2)AktGeschäftsbericht
Das Bilanzrichtlinien-Gesetz sieht den Begriff Geschäftsbericht nicht vor. Dieser Begriff wird bei den Kapitalgesellschaften für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht gebraucht.
ist der Bericht, der für jedes Geschäftsjahr aufzustellen ist und in dem über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens Auskunft gegeben werden muß (Lagebericht), weiterhin ist der Jahresabschluß näher zu erläutern (Erläuterungsbericht). Adressaten des Geschäftsberichts sind die -Gesellschafter des Unternehmens und die interessierte Öffentlichkeit. Er ist insbesondere vorgeschrieben für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (Kommanditgesellschaft) und die Genossenschaft sowie weitere Unternehmen nach PublizitätsGeschäftsbericht Ausfuhrlich geregelt in §§ 160, 286 AktGeschäftsbericht
Der Geschäftsbericht ist neben Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung ein integraler Bestandteil der Rechnungslegung verschiedener Unternehmen. Er hat die Aufgabe, den Jahresabschluß, bestehend aus Jahresbilanz und Gewinn und Verlustrechnung, zu erläutern und zu ergänzen. Nach dem Entwurf des BilanzrichtlinieGesetzes wird der Jahresabschluß in Zukunft aus Jahresbilanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang bestehen, die eine Einheit bilden. U. a. sind die folgenden Unternehmen verschiedener Rechtsformen und Wirtschaftszweige zur Aufstellung eines Geschäftsberichts verpflichtet: Aktiengesellschaften (§ 148 AktG 1965), Genossenschaften (§ 33 GenG), Versicherungs Unternehmen (§ 55 VAG), Bausparkassen (§§55, 112 VAG), Kreditinstitute (§ 26 KWG), Wohnungs Unternehmen (§ 23 WGGDV), Kommunale Eigenbetriebe (Eigenbetriebsordnungen der Länder), Unternehmen, die die Größenmerkmale des sog. Publizitätsgesetzes (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen) erfüllen, mit Ausnahme der Personenhandelsgesellschaften und der Einzelkaufleute (§5 Abs. 1 S. 2 PublG). Vgl.: Geschäftsbericht der Aktien gesellschaft.
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