Pfand nennt man ein Vermögen (in Form einer beweglichen Sache wie z. B. einer goldenen Uhr oder eines Rechts wie z. B. eines Patents), das als Sicherheit für eine Forderung dient. Beispiel: Müller ist mal wieder knapp an Barem. Er geht zu seinem Geschäftspartner Huber und bittet ihn um einen Kredit. I Huber gewährt diesen Kredit, aber nur unier der Bedingung, dass Müller ihm zur Sicherheit ein Pfand übergibt. Müller erinnert sich der 50 Golddukaten, die er von seiner Tante Gertrude – diese bedauert ihren „Anfall" von Großzügigkeit bis heute – geschenkt bekommen hat. Kann nun Müller seine Schuld nicht vereinbarungsgemäß erfüllen, dann hat Huber ein Pfandrecht an den Golddukaten. Dies besagt: Er ist als Gläubiger berechtigt (Pfandrecht), Befriedigung aus der Sache (den Golddukaten) zu suchen. Huber kann also das Pfand verwerten, z. B. im Wege einer Versteigerung.
ist ein Gegenstand (Sache oder Recht), an dem ein Pfandrecht besteht.
Das Pfand ist eine Sicherheitsleistung für eine Forderung. Als Pfand kommen sowohl bewegliche Gegenstände als auch immobile in Frage, also Grund und Boden (Grundpfand). Auch Rechte können Pfänder sein. Die Herkunft des Wortes ist ungeklärt.
In der Umweltwirtschaft:
Entgelt, das der Käufer eines Produktes zusätzlich für die Verpackung zu entrichten hat, welches ihm bei Rückgabe rückerstattet wird (z. B. Mehrwegflasche).
(Faustpfand). Das Pfandrecht verleiht dem Pfandnehmer das Recht, im Sicherungsfall, d.h. bei Nichtzahlung der Forderung, den geschuldeten Geldbetrag durch die Versteigerung einer beweglichen Sache — des Pfands — zu erlangen (§§ 1204, 1235 BGB). Das Sicherungsmittel Pfand kann nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch ein von diesem unterschiedener Eigentümer bestellen (§ 1205 BGB). Das Pfandrecht kann sowohl an beweglichen Sachen (darunter auch Tieren, § 90a BGB), als auch an Forderungen, Wertpapieren, Geschäftsanteilen aber auch an Patent- Urheber-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechten bestehen (§ 1273 ff. BGB). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist im Deutschen Recht als Faustpfandrecht ausgestaltet, d.h. es ist nur wirksam, wenn der Pfandgegenstand in den unmittelbaren Besitz des Sicherungsnehmers übergeht (§§ 1205f. BGB) und dort während der Pfandzeit verbleibt (§ 1253 BGB). Im Gegensatz zur Sicherungsübereignung verliert der Sicherungsgeber eines Pfandes somit seine Nutzungsmöglichkeit. Nur ausnahmsweise können die Parteien die Nutzung der Pfandsache (sog. Nutzungspfand) vereinbaren (§§ 1213 f. BGB). Dem Sicherungs-, d.h. Pfandnehmer obliegen Obhutspflichten zum Schutze des Erhalt des für ihn fremden Eigentums (§ 1215 BGB). Das Pfandrecht ist wie die Hypothek oder die Bürgschaft akzessorisch; d.h. sein Bestand und seine Höhe hängen unmittelbar von dem jeweiligen Bestand und der jeweiligen Höhe der mit ihm gesicherten Forderung ab (siehe: § 1252, 1204, 1210 BGB). Speziell das Handelsrecht enthält eine Vielzahl gesetzlicher Pfandrechte und sichert so Ansprüche aus vielfältigen, unterschiedlichen Rechtsgeschäften: Kommissionärs-Pfand § 397, § 404 HGB, Frachtführer-Pfand § 441 ff. HGB, Spediteur-Pfand § 464, Lagerhalter-Pfand 475b HGB. Hinzu treten die speziellen gesetzlichen Pfandrechte etwa des See- und Binnenschifffahrts(transport)rechts (siehe §§ 623, 674, 726, 752, 755 HGB) und des Binnenschifffahrts- (§§ 89, 97, 103) und Flösserei-Gesetzes (§ 22, 28) oder des Düngemittel-Gesetzes (§ 1). In der Praxis entsteht das Pfandrecht nicht nur durch einen entsprechenden Vertrag oder per Gesetz. Es kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zwischen den Parteien vereinbart sein. Häufig nutzen Banken und Kreditinstitute diese Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung. Siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Karl H. Schwab, Hanns Prütting, Friedrich Lent: Sachenrecht. Juristische Kurz-Lehrbücher. Ein Studienbuch. 32. Aufl., München 2006; Dieter Krimphove: Das Europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik (S. 536) Eul-Verlag Lohmar (März 2006).
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