langfristige Schuldverschreibung, die von Realkreditinstituten (Realkredit) ausgegeben wird und zur Refinanzierung von Hypothekarkrediten dient.
Pfandbrief ist ein Wertpapier über eine Forderung mit festem Zinssatz
(Obligation).
Pfandbriefe sind festverzinsliche Schuldverschreibungen, die von privaten Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten zur Finanzierung von Hypothekar- und Grundschuldkrediten emittiert werden. An die Pfandbriefe bzw. die emittierenden Institute werden besonders hohe Anforderungen hinsichtlich ihres Adressenausfallrisikos gestellt. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß beispielsweise in Höhe des Nennwertes durch Hypotheken oder Grundschulden von wenigstens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Zusätzlich hat bei privaten Hypothekenbanken ein Treuhänder darüber zu wachen, daß alle Deckungswerte in ein Hypothekenregister eingetragen sind und daß jederzeit die vorgeschriebene Deckung vorhanden ist. Das vergleichsweise geringe Ausfallrisiko der Pfandbriefe spiegelt sich darin wieder, daß sie das Prädikat mündelsicher und deckungsstockfähig besitzen. Gleichzeitig führt das geringe Ausfallrisiko zu einer im Vergleich zu den Schuldverschreibungen privater Emittenten niedrigeren Rendite.
(engl. mortgage bond) Pfandbriefe sind bestimmte festverzinsliche Wertpapiere, die von Hypothekenbanken und gleichgestellten Banken aufgrund des Hypothekenbankgesetzes von 1927 oder dem Gesetz über Schiffspfandbriefbanken von 1933 zur Refinanzierung emittiert werden. Sie sind durch in bestimmte Deckungsmassen eingestellte Hypotheken und Kommunaldarlehen (Darlehen) gedeckt.
Schuldverschreibung eines Realkreditinstituts mit besonderen Deckungsvorschriften. Die Pfandbriefe der privaten Hypothekenbanken werden auch Hypothekenpfandbrief genannt. Die Realkreditinstitute beschaffen langfristige Mittel über die Emission der Pfandbriefe am Kapitalmarkt. Der Gegenwert der Pfandbriefe wird für langfristige Kredite zur Finanzierung von Immobilien verwendet. Werden Kommunen finanziert, bezeichnet man die Pfandbriefe als öffentliche Pfandbriefe. Bei Immobilienkrediten sind Grundpfandrechte zu verlangen, die höchstens 60 % des Beleihungswertes ausmachen dürfen. Das Deckungsprinzip verlangt, dass für umlaufende Pfandbriefe min destens Grundpfandrechte in diesei Höhe bestehen. Rechtsgrundlage isl das Pfandbriefgesetz.
Bez. f. die Gattungen Hypotheken-, Öffentliche und Schiffspfandbriefe. Art der eigenen Schuldverschreibungen der Pfandbriefbanken. Können unter bestimmten im Pfandbriefgesetz festgelegten Voraussetzungen von jeder sich dafür qualifizierenden Bank emittiert werden, d.h. (seit 2005) nicht mehr nur durch spezialisierte Hypotheken-, Schiffsbanken und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten. Normalerw. Inhaberpapiere. Namenstitel sind besonders für andere Banken und Versicherungen - institutionelle Kapitalanleger -interessant, weil auf sie keine im Jahresabschluss auszuweisenden Wertberichtigungen (bei Kursverlusten) vorzunehmen sind. Den Pfandbriefbanken dienen die Erlöse aus der Emission von Pfandbriefen zur Refinanzierung der langfristigen entspr. Aktiv- (Kredit-)geschäfte. Der Sekundärmarkt für Pfandbriefe ist auch ausserhalb der Börse für Grossabschlüsse relativ liquide. Die Papiere sind fest verzinslich mit i. d. R. jährlicher Zinszahlung. Die zu refinanzierenden Kredite determinieren die Laufzeit der Emission. Die Tilgung erfolgt zum Nennwert. Kündigung durch den Gläubiger ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Pfandbriefe müssen strikte Deckungsbestimmungen erfüllen; die gesetzlichen Auflagen garantieren hohe Sicherheit der Papiere, die auch in ihrer Mündelsicherheit und Deckungsstockfähigkeit für Versicherungen zum Ausdruck kommt.
(Hypothekenpfandbrief) festverzinsliche, unkündbare Schuldverschreibung (Anleihe) eines Kreditinstituts (Pfandbriefanstalt) zur Finanzierung von Hypothekarkrediten. Für Emission und Deckung der Pfandbriefe bestehen spezielle Vorschriften, die für —Hypothekenbanken im Hypothekenbankgesetz, für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten im öffentlichen Pfandbriefgesetz und für Schiffshypothekenbanken im Schiffs-Hypothekenbankgesetz geregelt sind. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in ein Hypothekenregister eingetragene —Hypotheken von mindestens gleicher Höhe (Qualitätskongruenz) und gleichem Zinsertrag (Rentabilitätskongruenz) gedeckt sein. Aus dem Verwendungszweck der Pfandbriefmittel ergibt sich, dass sie mit langen Laufzeiten ausgestattet sein sollen (Fristenkongruenz). Die Laufzeiten früherer Jahre von 30 bis 50 Jahren sind heute jedoch wegen des Geldentwertungsrisikos kaum mehr üblich. Gängige Laufzeiten sind 15-25 Jahre; in neuerer Zeit werden Pfandbriefe z. T. mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausgegeben, für bisherige Verhältnisse ausgesprochene "Kurzläufer". Pfandbriefe werden als Wertpapiere (i. d. R. auf den Inhaber) an den deutschen Börsen gehandelt; sie unterliegen gegenübel-Aktien nur geringen Kursschwankungen. Wegen der Fungibilität, des geringen Kursrisikos, der festen Verzinsung und der grundpfandrechtlichen Sicherung werden Pfandbriefe gerne als Geldvermögen institutioneller Anleger und als Anlageform privaten Sparkapitals erworben. Pfandbriefe sind lombardfähig, mündelsicher und deckungsstockfähig.
Schuldverschreibungen, die von privaten Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten sowie Schiffspfandbriefbanken emittiert werden. Sie dienen diesen Institutionen zur Finanzierung von Hypothekarkrediten, die sie gewähren. Für die Emission und Deckung der Pfandbriefe bestehen spezielle Vorschriften, die für Hypothekenbanken im Hypothekenbankgesetz (HypBankG), für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten im öffentlichen Pfandbriefgesetz und für Schiffshypothekenbanken im Schiffsbankgesetz geregelt sind. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Gem. § 6(1) HypBankG können bestimmte Ausgleichs-, Deckungsforderungen und Erstattungsansprüche auch verwendet werden. Ein Pfandbrief gilt als im Umlauf befindlich, wenn der Treuhänder ihn gem. § 30 Abs. 3 HypBankG ausgefertigt und der Bank übergeben hat. Wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer der Verwahrung aus. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreinbungen einer Hypothekenbank darf den 60-fachen Betrag ihres haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Die Voraussetzung der Ausgabe von Pfandbriefen ist gem § 9 HypBankG geregelt. Dabei ist festgelegt, daß als Deckung für Hypothekenpfandbriefe nur Hypotheken benutzt werden dürfen, welche den Vorschriften über die Beleihungsgrenze und den Beleihungswert entsprechen müssen (§§ 11 HypBankG). Die durchschnittlichen Laufzeiten von Pfandbriefen sind marktabhängig und schwanken im Zeitablauf. Während früher durchaus Laufzeiten von 25 bis zu 50 Jahren üblich waren, schwanken die Laufzeiten heute zwischen 10 und 25 Jahren. Tilgungsformen: im Normalfall endfällige Schuldverschreibungen, abweichend hiervon aber auch regelmäßige Tilgung nach Ablauf von einigen Freijahren. Pfandbriefe sind festverzinsliche Wertpapiere und sind in Abhängigkeit der Restlaufdauer, der Marktzinssatzentwicklung, ihres Normalzinssatzes und der Tilgungsform u.U. zinsreagibel. Sie sind dennoch in erster Linie für institutionelle Anleger ein beliebtes Anlageinstrument, da sie lombardfähig, mündelsicher und deckungsstockfähig sind.
Der Anteil der Pfandbriefe an den umlaufenden Wertpapieren ist im Verlauf des letzten Jahrzehnts stark rückläufig. Die Ursachen liegen hauptsächlich in der überproportionalen Inanspruchnahme des Kapitalmarktes durch andere Emittenten, in der Substitutionskonkurrenz der Universalbanken (Finanzierung aus einer Hand) und Bausparkassen sowie in der verminderten Bauaktivität mit entsprechend geringerem Kapitalbedarf, was sich auf die Entwicklung des Refinanzierungsvolumens der Hypothekenbanken auswirkte. Vgl. auch Jumbo-Anleihen
Die Deutsche Börse AG bietet zur Handelsstimulierung inzwischen das neue Handelssystem IBIS-R an.
Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen (festverzinsliche Wertpapiere), die auf den Inhaber lauten und die zur Refinanzierung von Hypothekenkrediten von Hypothekenbanken, sog. Realkreditinstituten, ausgegeben werden. An die Ausgabe derartiger Inhaberschuldverschreibungen werden im HypBankG hohe Anforderungen gestellt. So muss die Höhe der ausgegebenen Pfandbriefe jederzeit durch erstrangige Hypotheken oder geeignete Ersatzdeckungen gedeckt sein. Der Zinssatz der Hypotheken muss dabei mindestens dem Zinssatz entsprechen, der dem Inhaber des Pfandbriefes gezahlt wird. Ferner verlangt das Gesetz weitgehende Laufzeitkongruenz von Aktiv- und Passivseite und limitiert das Emissionsvolumen durch Bindung an das haftende Eigenkapital der Bank.
Siehe auch: Obligationen
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