aus dem Vermögen der Trägerkörperschaft ausgegliederte —öffentliche Unternehmen, die dadurch einen grösseren unternehmenspolitischen Gestaltungsspielraum erhalten. Sondervermögen der Gemeinden sind z. B. die —Eigenbetriebe. Die Sondervermögen des Bundes sind: Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundespost, Lastenausgleichsfonds (LAF) und ERP-Sondervermögen. Die finanzwirtschaftlichen Aktivitäten dieser Institutionen werden nicht im Haushalt des Bundes (öffentlicher Haushalt) erfasst. Nach Art. 110 GG brauchen lediglich die Abführungen oder Zuführungen in den Bundeshaushalt eingestellt zu werden. Sondervermögen können über die genannten Institutionen hinaus gebildet werden; so ist 1990 zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der deutschen Vereinigung entstanden sind, der —Fonds "Deutsche Einheit" gebildet worden. Bundespost und Bundesbahn sind unternehmensähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, die in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik aber nur teilweise erwerbswirtschaftlich orientiert sind. Die LAF- und ERP-Fonds sind Kreditfonds mit öffentlichen Aufgaben. Beim Lastenausgleichsfonds besteht die Aufgabe darin, einen finanziellen Ausgleich herbeizuführen zwischen den Personen, die infolge des Zweiten Weltkriegs ihr Vermögen verloren haben, und denjenigen, die ihr Vermögen erhalten konnten. Die Leistungen wurden durch zweckgebundene Lastenausgleichsabgaben und durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten finanziert. Die Zahlung der Lastenausgleichsabgaben war auf dreissig Jahre verteilt und ist 1979 ausgelaufen. Kredite aus dem ERP-Sondervermögen sollen ausschliesslich dem Wiederaufbau und der Förderung der deutschen Wirtschaft dienen Europäisches Wiederaufbauprogramm, —Industriefinanzierungspolitik). Da das Sondervermögen in seinem Bestand erhalten bleiben muss, werden die Mittel überwiegend als verzinsliche Darlehen, bei denen eine fristgerechte Rückzahlung gewährleistet ist, vergeben. Nur in besonderen Fällen können die Mittel als unverzinsliche Darlehen oder als verlorene Zuschüsse bewilligt werden. Ferner können mit Zustimmung des Bundesfinanzministers Gewährleistungen und Bürgschaften übernommen sowie Beteiligungen und Grundstücke erworben werden. Die Zielsetzungen und damit die Schwerpunkte der Mittelvergabe aus dem ERP-Sondervermögen haben im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik weitgehende Wandlungen erfahren (u. a. Mittelstandsförderung, Markteintrittshilfen).
Sondervermögen des Bundes die(’ gesondert verwaltete und mit eigenem Haushalt versehene selbstständige Teile des Bundesvermögens wie z. B. das ERP-Sondervermögen.
Kapitalanlagegesellschaften
1. Bei Investmentgesellschaften der aus den Einlagen der Investmentsparer angeschaffte Vermögensbestand, der getrennt vom eigenen Vermögen der KAG gehalten werden muss und für deren Verbindlichkeiten nicht haftet. Unterliegt den strengen Anlagevorschriften des KAGG.
2. Aus dem allgemeinen Staatshaushalt ausgegliederte, gesondert geführte Vermögensmassen des Bundes und von Bundesländern.
Bei Investmentfonds bezeichnet man das Vermögen des Fonds als »Sondervermögen«. Es gehört nicht zum Unternehmenswert der Fondsgesellschaft.
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