Bau von Wohnungen, die nach Grösse, Ausstattung und Miete oder Belastung für breite Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind; die Förderung des sozialen Wohnungs baues ist eine vordringliche Aufgabe von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (§ 1 Abs. 1, II. Wohnungsbaugesetz) und damit Hauptziel der Wohnungsbaupolitik. Die öffentliche Förderung erstreckt sich dabei nicht nur auf den Mietwohnungsbau, sondern ebenso auf den Bau von Wohneigentum. Kern der Förderung des sozialen Wohnungsbaues ist die Gewährung direkter staatlicher Finanzhilfen (sog. Objektförderung) als Kapital- oder Aufwandssubvention: (1) Bei der Kapitalsubvention werden öff. Mittel als Baudarlehen (i. d. R. zinslos, 1-2% Tilgung) miet- bzw. lastensenkend zur Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens eingesetzt. (2) Die Aufwandssubvention (auch Ertragssubvention genannt) wird zur Verminderung der laufenden Aufwendungen aus Kapital-und Bewirtschaftungskosten des —Bauherrn gewährt, wodurch eine Senkung der zulässigen Miete (bzw. Belastung bei Eigentümern) erreicht wird. Diese Aufwendungshilfen werden i. d. R. nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt und verringern sich im Zeitablauf sukzessive (Förderungsdegression). Dadurch erhöhen sich die von den Mietern zu leistenden Mietzahlungen bzw. die von den Eigentümern zu tragenden Belastungen. Als Äquivalent zur staatlichen Gewährung direkter öffentlicher Mittel geht der Bauherr Bindungen hinsichtlich Wohnungsbelegung, Miethöhe Kostenmiete), Wohnungsgrösse und -ausstattung ein. Die im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen sind grundsätzlich denjenigen Haushalten vorbehalten, deren Einkommen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten (vgl. Übersicht auf S.1917). Der soziale Wohnungsbau erfolgt derzeit in drei Modellvarianten: dem Ersten Förderungsweg (= traditioneller "öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau"), dem (seit 1966 existierenden) Zweiten Förderungsweg (dessen wichtigster Teil wiederum das Eigentumsprogramm - früher Regionalprogramm - des Bundes ist) und dem (mit dem Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 eingeführten) Dritten Förderungsweg (sog. vereinbarte Förderung); vgl. Übersicht oben. Das Volumen des sozialen Wohnunsbaues geht seit Jahren ständig zurück (vgl. Tab. auf S.1919), insb. aufgrund der scherenförmigen Entwicklung von steigender Kostenmiete auf der einen Seite und Reduzierung von Bundesmitteln auf der anderen Seite. Das System der Förderung des sozialen Wohnungsbaues, das seit 1950 immerhin rund 7,88 Mio. Wohnungen erfasste, wird seit Ende der 70er Jahre insgesamt in Frage gestellt. Im Zentrum der Kritik stehen dabei die negativen Folgewirkungen der Objektförderung, die ihren unbestreitbaren Vorteilen (rasche Steuerung wohnungspolitischer, bauwirtschaftlicher, konjunktureller und räumlicher Prozesse, Mobilisierung von Kapitalmarktmitteln, gute Dosierbarkeit der Subventionserfordernisse nach den fiskalischen Möglichkeiten) entgegenstehen, namentlich die Probleme der Fehlbelegung und der Mietenverzerrung. Probleme hinsichtlich der Mietenentwicklung im sozialen Wohnungsbau ergeben sich aus der Subventionstechnik mittels degressiv gestaffelter Aufwandsbeihilfen, der seit Anfang der 70er Jahre aus fiskalischen Gründen dominierenden Fördermethode. Klaffen nämlich tatsächliche Einkommensentwicklung und Subventionsabbau auseinander, führt dies zu nicht mehr tragbaren Mietbelastungen, denn aufgrund der starren Bindung an die Kostenmiete wird die Reduzierung der Aufwandsbeihilfen auf der Grundlage neuer Wirtschaftlichkeitsberechnungen direkt an die Sozialmieter weitergegeben. Die Folge sind neuerliche Subventionserfordernisse, z. B. über erhöhtes Wohngeld. Im Extremfall werden durch den Subventionsabbau Mieten erzeugt, die über den Bewilligungsmieten vergleichbarer Neubauwohnungen liegen, was u. U. Wanderungen der Mieter zum Standort mit der jeweils günstigsten Förderung auslöst (sog. "Sozialnomaden"). Trotz dieser Einwände ist sozialer Wohnungsbau aber weiterhin erforderlich, um · die Wohnungsversorgung der wohnungspolitischen Problemgruppen (kinderreiche Familien, ältere Menschen, Ausländer, Studenten, Behinderte, Kriegsopfer, Unfallrentner, usw.) zu verbessern, · regionale und lokale Wohnraumversorgungsdisparitäten zu beheben und · die Wohneigentumsquote zu erhöhen. Ein neues Aufgabengebiet für den sozialen Wohnungsbau besteht nach Wiederherstellung der deutschen Einheit in der Ausweitung und Modernisierung des Wohnungsbestandes in den neuen Bundesländern. Gemäss der "Verwaltungsvereinbarung über die Förderung des Wohnungswesens im Beitrittsgebiet im Programmjahr 1991" stellt das Bundesbauministerium zur Mitfinanzierung für Massnahmen des sozialen Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung den fünf neuen Ländern und Berlin 1 Mrd. DM als Zuschüsse zur Verfügung (vgl. Tab. auf S.1921). Literatur: Fischer-Dieskau, J.IPergande, H.-G./ Schwender, H. W, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Bd. 1, 2: Zweites Wohnungsbaugesetz, Essen 1991.
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