Form des Kompensationsgeschäftes, die auf bilateralen Verrechnungsabkommen (Clearingabkommen) zwischen verschiedenen Staaten beruht. Hierbei vereinbaren die beteiligten Länder, ihren Aussenhandel nicht in Devisen, sondern über speziell dafür eingerichtete Konten bei den Nationalbanken abzurechnen. Als Verrechnungseinheiten im Clearingverkehr, auch Clearingdevisen genannt, dienen i. d. R. Leitwährungen. Die Paritäten entsprechen dabei den von freien Währungen.
Siehe auch: Clearing-Vertrag
entstehen i. d. R. dadurch, daß Finanztransaktionen, die meist aus Warengeschäften resultieren, über Drittländer unter Einschaltung von hierauf spezialisierten Handelshäusern (Switchhändler), abgewickelt werden.
Switchgeschäfte dienen der Umleitung von Finanztransaktionen und sind aus diesem Grund keine originären Kompensationsgeschäfte. Sie werden dadurch erforderlich, daß für die Abwicklung eines normalen Handelsgeschäfts plötzlich keine Devisen vorhanden sind. Switchhändler erwerben unter Einhaltung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen und ausgestattet mit Genehmigung durch die Behörden des Liefer- und/oder Empfängerlandes das Recht, Finanztransaktionen abzuwickeln. Der Switchhändler kann somit Zahlungen leisten und erhalten. Den Ausgleich erreichen die Switchhändler dadurch, daß sie bestehende zweiseitige Handelsungleichgewichte (Überschuß oder Defizit) zwischen zwei Ländern ankaufen und an einen Dritten (Staat oder Unternehmen), der ein gegenläufiges Handelsungleichgewicht (Defizit oder Überschuß) mit einem der Partner zum Ausgleich sucht, gegen harte (konvertible) Währung verkaufen. I. d. R. ist dies bei den inkonvertiblen Valuten nur möglich, wenn die Käufer von Switch-Valuten einen entsprechenden Abschlag erhalten. Das Disagio bewegt sich zwischen 10% und 40 %.
Derartige Clearingverfahren werden auch als Finanzswitch bezeichnet. Dem stehen Warenswitchgeschäfte gegenüber, die ohne die Abwicklung von Finanztransaktionen vollzogen werden. Bei ihnen kann es sich um Barter- oder Kompensationsgeschäfte handeln. Finanzswitchgeschäfte werden daher als originäre Switchgeschäfte bezeichnet, während es sich bei Warenswitchgeschäften um derivative Switchgeschäfte handelt.
(englisch: to switch = umleiten). Bezeichnung für die Abwicklung von Warengeschäften zwischen zwei Ländern mit nicht konvertierbarer Währung (Konvertibilität); dabei wird die Zahlung über ein drittes Land abgewickelt, dessen Währung zu der Währung der beiden beteiligten Länder konvertierbar ist. Die Bedeutung von Switchgeschäften hat in dem Maße abgenommen, wie die Konvertibilität der Währungen in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg zunahm (bedingt durch Abkommen zum Internationalen Währungsfonds und zum GATT).
Kommen dadurch zustande, dass Finanztransaktionen (die sich meist aus Warengeschäften ergeben) über Drittländer unter Einschaltung von hierauf spezialisierten Handelshäusern (Switchhändlern) abgewickelt werden. S. sind erforderlich, wenn für die Abwicklung internationaler Geschäfte keine (oder nicht ausreichend) Devisen zur Verfügung stehen. Es wird zwischen originären und derivativen Switchgeschäften unterschieden; erstere sind (reine) Finanzswitchgeschäfte, letztere sog. Warenswitchgeschäfte. S. Dreiecksgeschäft.
Geschäfte von Inhabern bilateraler Clearing-Devisen, die nicht frei konvertierbar sind, mit Dritten. Funktion des Switch-Geschäfts ist es, im Rahmen bilateraler Beziehungen (zeitweise) nicht verwertbare bzw. nicht erhältliche Devisen anderweitig unterzubringen bzw. zu beschaffen (Switchdevisen). Voraussetzung sind unausgeglichene bilaterale Verrechnungskonten und weitgehende Ausnutzung des Swings. Der Gläubiger des Swingkredits bietet das Guthaben Außenhändlern in Drittländern gegen konvertierbare Devisen an, der Schuldner fragt Switchdevisen bei Dritten nach. Ihre Marktpartner sind einmal Importeure aus Ländern mit frei konvertierbarer Währung, die Clearing-Devisen des Landes erwerben, aus dem sie importieren wollen (Importswitch). Anbieter sind Exporteure, die nicht mit konvertierbaren, sondern mit Clearingdevisen aus anderen Geschäften bezahlt werden (Exportswitch). Daneben existieren Switchdevisenhandelsunternehmen, die Import- und Exportswitchgeschäfte nebeneinander durchführen. Die Abschläge auf Switchdevisen können beträchtlich sein. Sie hängen ab vom Ausmass der Inanspruchnahme von Swingkrediten, der Genehmigungspraxis der beteiligten Länder für Switchtransaktionen sowie der Differenz zwischen Exportpreisen des Clearinglandes und den entsprechenden Weltmarktpreisen (Importswitch) bzw. den Erlösen beim Export in Clearingländer (Exportswitch). Infolge der Liberalisierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen haben Switch-Geschäfte an Bedeutung verloren. Switchdevisenmärkte im institutionellen Sinn existieren nicht mehr, sondern die Transaktionen kommen durch individuelle Verhandlungen evtl. unter Hinzuziehung eines Maklers zustande. Literatur: Lipfert, H. (1992)
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