Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Wirtschaftsverfassung

Wirtschaftsordnung , Wirtschaftssystem

Gesamtheit aller Normen und Regeln, deren Ziel es ist, das Verhalten von Individuen und Gruppen sowie ihr Zusammenwirken im arbeitsteiligen Wirtschaftsprozess rechtlich zu ordnen. Der Begriff Wirtschaftsverfassung wird in der Literatur nicht einheitlich verwendet, wobei insb. zwischen wirtschaftswissenschaftlicher und juristischer Sicht Unterschiede bestehen. Im engeren juristischen Sinne umfasst die Wirtschaftsverfassung nur jene ökonomisch relevanten Normen und Regeln, die in der Staatsverfassung niedergelegt sind. Im weiteren wirtschaftlichen Sinne bezeichnet die Wirtschaftsverfassung hingegen alle für das Wirtschaftsleben relevanten Normen und Regeln, die in Staatsverfassung, Gesetzen und Verordnungen enthalten sind (Rechtsordnung). Bedeutsam für die Qualität einer Wirtschaftsverfassung sind schliesslich auch die rechtsprechenden Institutionen, die Rechtsnormen auslegen und interpretieren, weil sie in ihren Urteilen über die Verfassungs- oder Gesetzeskonformität von Verhaltensweisen nicht selten Inkonsistenzen oder Lücken des Systems von Rechtsnormen aufdecken. In der Wirtschaftsverfassung eines Landes dokumentiert sich die Grundsatzentscheidung einer Gesellschaft zugunsten der gewünschten Organisation des Wirtschaftsprozesses. Je nach Inhalt und Umfang der wirtschaftsverfassungsrechtlichen Normen sind die wirtschaftlichen Verhaltensspielräume enger oder weiter abgegrenzt. Soll der Wirtschaftsprozess straff zentral geplant und gesteuert werden, sind Zentralplanungs- und Planerfüllungsprinzip zur wirtschaftsverfassungsrechtlichen Norm zu erheben, wie dies historisch in Deutschland während des Dritten Reichs und in den Ländern des administrativen Sozialismus geschah. Umgekehrt sind die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Normen in Marktwirtschaften so gestaltet, dass sie einen breiten Spielraum für die an einzelwirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Verhaltensweisen gewähren und damit einen hohen Grad an spontaner Aktivität der Wirtschaftseinheiten zulassen. In diesem Sinne wird das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich auch interpretiert als Grundsatzentscheidung für eine freie, dezentral geplante, privatwirtschaftliche Marktwirtschaft. Sie drückt sich aus in einer Vielzahl von garantierten Freiheitsrechten (Entfaltungs-, Berufs-, Wettbewerbs-, Vertrags-, Vereinigungs-, Eigentumsfreiheit), die ihrerseits durch verschiedene verfassungsmässige Vorbehalte und Grundsätze an das Sozialstaatsprinzip gebunden sind (soziale Marktwirtschaft). Die Wirtschaftsordnung eines Landes wird wesentlich, aber keineswegs ausschliesslich durch seine Wirtschaftsverfassung geprägt. Die ökonomische Interpretation von wirtschaftsverfassungsrechtlichen Normen gibt nur einen ersten Anhaltspunkt über die tatsächliche Wirtschaftsordnung, weil die Herrschaft des Rechts über wirtschaftliche und soziale Prozesse und Zustände einer Gesellschaft begrenzt ist: Selbst bei umfangreichen wirtschaftsverfassungsrechtlichen Detailregelungen durch Verhaltensgebote und -verbote bilden sich nicht selten faktische Ordnungsformen heraus (z. B. ein Netz funktionierender Schwarzmärkte), die über die tatsächliche Ordnung des wirtschaftlichen Geschehens mehr aussagen als die Wirtschaftsverfassung selbst. Diese Diskrepanz kann verfassungspolitisch beabsichtigt sein, wenn sich die Wirtschaftsordnung — auf der Basis weniger notwendiger verfassungsrechtlicher Normen — spontan als Ergebnis einzelwirtschaftlicher Verhaltensweisen herausbilden soll. Sie kann aber auch dann entstehen, wenn das Ziel wirtschaftlicher Organisation durch umfangreiche ordnungspolitische Regeln und Normen verwirklicht werden soll, die nicht oder nur unzureichend die Sitten und Gebräuche der Menschen, ihre kulturelle Entwicklung sowie ihre religiösen Bindungen und insofern die Prinzipien der Wirtschaftsethik berücksichtigen. Die ökonomische Analyse von Wirtschaftsverfassungen unterscheidet verschiedene Teilverfassungen, die jeweils bestimmte Aspekte von Wirtschaftsprozessen betreffen: Die Eigentumsverfassung z. B. gibt Aufschluss darüber, wie die Verfügungs- und Nutzungsrechte über Konsumgüter und insbesondere Produktionsmittel geregelt sind; die Marktverfassung enhält alle rechtlichen Normen, die den Austausch von Gütern und Leistungen regeln; die Unternehmensverfassung schliesslich umfasst neben den möglichen Rechtsformen auch die Regeln über die Willensbildung. Die Geld- und Finanzverfassung regelt hingegen die gesamtwirtschaftliche Geldversorgung sowie die Art und Weise, wie der Staat am Wirtschaftsprozess beteiligt ist.                            Literatur: Gutmann, G. u. a., Die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Stuttgart 1979. Lampert, H., Die Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl., München, Wien 1990.

Vorhergehender Fachbegriff: Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel | Nächster Fachbegriff: Wirtschaftsverfassungsrechtliches Grundprinzip



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Anfechtung | Umsatzsteuervoranmeldung | lineare Interpolation

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon