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Zahlungskonditionen

[s.a. Zahlungsbedingungen] Zahlungskonditionen stellen einen Teil der Instrumente der Konditionenpohtil; dar, die bei einem Kaufvertrag zusammen mit den Lieferkonditionen ausgewiesen werden. Liefer- und Zahlungskonditionen, oft auch als Liefer- und Zahlungsbedingungen bezeichnet, werden von den jeweiligen Unternehmen meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) des Kaufvertrages hinterlegt. Zu den Zahlungskonditionen zählen beispielsweise Vorauszahlung (Vorkasse), Anzahlung, Zahlung gegen Nachnahme, Zahlung gegen einfache Rechnung mit der Angabe eines bestimmten Zahlungsziels, Zahlung per Kreditkarte oder Verrechnungsscheck, Finanzierung über Kredite, Leasing oder auch Ratenzahlung. Bei einer Ratenzahlung, die insbesondere bei hochwertigen Käufen Anwendung findet, werden beispielsweise 50 % des Kaufpreises bei Auftragseingang, 30 % nach Beendigung der Arbeit und 20 % per Rechnung mit einem bestimmten Zahlungsziel entrichtet. Bei Zahlung des vollen Kaufpreises wird meist von dem Verkäufer Skonto gewährt (Konditionenpolitik).

sind Bestandteile der Konditionenpolitik eines Anbieters. Sie knüpfen an besondere Vereinbarungen zwischen Anbieter und Ab­nehmer bezüglich der Abwicklung von Zah­lungsvorgängen bei Markttransaktionen an. Folgende Zahlungskonditionen sind üblich: Der Skonto vergütet die Nicht-Inanspruch- nahme eines üblichen Zahlungsziels, be­lohnt somit die Einhaltung der Skontofrist (im allgemeinen 7 oder 10 Tage) als das vom Anbieter gewünschte Intervall zwischen Warenauslieferung bzw. Rechnungserhalt beim Abnehmer und Geldeingang beim An­bieter. Skonti werden als Prozentsatz per Rechnungsabzug verrechnet. Die Inkassovergütung wird von Herstellern der Zentrale einer Handelsorganisation ge­währt; es ist eine Vergütung für die zentral­seitige Übernahme des Abrechnungs­verkehrs mit den der jeweiligen Handelsorganisation angeschlossenen Ein­zelabnehmern. Die Delkrederevergütung wild ebenfalls von Herstellern einer Handelszentrale gewährt als Ausgleich für die Übernahme des Zah- lungsausfallrisikos (Delkredere) einzelner der Handelsorganisation angeschlossener Abnehmer. Gelegentlich werden Inkasso­und Delkrederevergütung zusammengefaßt als „ Vergütung für die Zentralregulierung“ bezeichnet und so wie der Skonto als Pro­zentsatz per Rechnungsabzug abgerechnet. Die Einräumung verlängerter Zahlungsziele (Valutavereinbarungen, Absatzkredite) hat im Gegensatz zu den oben erläuterten Zah­lungskonditionen keine den Netto-Rech- nungsbetrag berührenden Konsequenzen. Es handelt sich um Sonderformen der Ab­satzfinanzierung. Insbesondere bei der konsumentengerichte­ten Konditionenpolitik werden im Rahmen der Zahlungsbedingungen auch Regelungen bezüglich der vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Kre­ditkarten, Sorten ausländischer Währungen) bzw. diesbezüglicher Preisauf- oder -ab- schläge getroffen. Zahlungskonditionen werden bei Markt­transaktionen zwischen Kaufleuten i. a. im Rahmen der sog. Jahresgespräche zwi­schen Anbieter und Abnehmer vereinbart.

Literatur:  Keller, D., Herstellerkonditionen und Handelsleistungen. Theoretische Grundlagen und Ansatzpunkte einer Systemgestaltung, Frankfurt a.M. 1991. Tietz, B., Der Handelsbetrieb, Mün­chen 1985.

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