Wertzuwächse stellen Änderungen des Wertes von - Vermögen dar und damit Änderungen der Verfügungsmacht der Wirtschaftssubjekte. Die steuerliche Behandlung dieser Wertzuwächse zählt zu den umstrittensten Problemen von Steuertheorie und Steuerpolitik. Bei der Einkommensbesteuerung ist unstrittig, dass realisierte wie nicht realisierte negative Wertänderungen (Abschreibungen) zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob diese auf technischen oder ökonomischen Ursachen beruhen; dasselbe gilt allerdings nicht für positive Wertänderungen (Zuschreibungen zum Vermögen). Wirtschaftstheoretisch läßt sich nur eine einheitliche Behandlung von realisierten und nicht realisierten Wertzuwächsen begründen. Wenn sowohl Aktiva in Barform als auch in Form von Sach- und Finanzanlagen Vermögen darstellen, müssen bei konsistenter Definition alle Vermögenswertänderungen als Änderungen der Verfügungsmacht besteuert werden. Wirtschaftspolitisch hat eine Erfassung ausschließlich von baren Wertzuwächsen die unerwünschte Folge, dass Wertzuwächse nicht mehr realisiert werden; das Angebot z.B. an - Boden geht zurück, die Nachfrage steigt wegen der Steuerfreiheit, wodurch der Markt destabilisiert werden kann. Sind für die Wirtschaftssubjekte Wertzuwächse und -- Wertschöpfung (Faktorerträge) substituierbar, z.B. durch Vermögensumschichtung von festverzinslichen Wertpapieren (Zinserträge) in Aktien (Dividenden und Wertänderungen) und Grundvermögen (fast nur Wertzuwächse), so ist eine einheitliche Erfassung dieser Zuflüsse notwendig, um Neutralität der Besteuerung in bezug auf die Vermögensanlage zu erzielen. Die völlige Gleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn beide Arten der Änderung von Verfügungsmacht als identisch betrachtet werden, was nicht in allen Fällen nachzuweisen ist. Einheitliche Erfassung in der Einkommensteuer wie getrennte Erfassung der Wertzuwächse in einer Sondersteuer mit Einkommensteuercharakter werden damit nie oboe teilweise Unzulänglichkeiten bleiben. Neben dem steuersystematischen Aspekt sprechen auch allokationspolitische Argumente für die Wertzuwachsbesteuerung, besonders auf dem Bodenmarkt. Eine unzulängliche Lösung ist der in den letzten Jahren diskutierte Planungswertausgleich, der durch öffentliche Aktivität (Erschließungsleistungen, Umwidmung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bauland) entstehende Wertzuwächse erfassen soll. In der Logik dieses Ansatzes läge eine vollständige Abschöpfung dieser »leistungslosen« Gewinne, nicht eine partielle, wie vorgesehen (wohlfahrtstheoretische Begründung: Korrektur von unerwünschten externen Erträgen öffentlicher Aktivität). Der Planungswertausgleich läßt die durch starke private Nachfrage nach Land verursachten Wertänderungen völlig unberücksichtigt, die Aufspaltung von Wertänderungen in einen durch private und einen durch öffentliche Aktivität verursachten Teil ist auch praktisch kaum möglich. Die von anderer Seite vorgeschlagene Infrastrukturkostenabgabe kann die Wertänderung überhaupt nicht erfassen, sondern höchstens den öffentlichen Input. Negative Wertänderungen durch öffentliche Aktivität werden im Gegensatz zu positiven anscheinend als bewertbar und erstattungspflichtig angesehen. Die technischen Probleme der Erfassung nicht realisierter Wertzuwächse sind erheblich, weil hier im Gegensatz zu realisierten keine Marktpreise vorliegen; mit Schätzungen arbeitende Bewertungsverfahren erfordern erheblichen Arbeitsaufwand. Ein Ausweg ist die Neubewertung im Ablauf mehrerer Jahre (wie bei der Einheitsbewertung von Grundstücken vorgesehen und bei der Feststellung des Verkehrswerts bei Industrieobjekten durchgeführt), die zwecks Verwaltungsvereinfachung mit der Bewertung im Rahmen der vermögensabhängigen Steuern zusammengelegt werden kann. Eine Hilfslösung ist die in den USA vorgeschlagene einmalige Erfassung der Wertzuwächse im Todesfall analog zu oder im Rahmen der Nachlaßbesteuerung (- Vermögensbesteuerung). In der Steuerverfassung für die BRD (§ 2 in Verbindung mit §§ 22,23 EStG) werden nur kurzfristig realisierte Zuwächse erfaßt. Bei einer Einkommensermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 EStG), wie sie bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen angewendet wird, sind alle Wertänderungen zu erfassen (positive, sofern realisiert). Positive Wertänderungen bleiben allerdings steuerfrei, wenn sie binnen zwei Jahren nach ihrer Realisierung in Anlageinvestitionen oder Grundvermögen fließen oder zum als volkswirtschaftlich förderungswürdig betrachteten Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften verwendet werden (§ 6b EStG).. Literatur: Ebnet,
0. (1978)
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