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goldene Bankregel

Die goldene Bankenregel besagt, daß Finanzierungsmittel einem Kreditinstitut mindestens so lange zur Verfügung stehen sollen, wie der Vermögensgegenstand, der mit diesen Mitteln erworben wurde, gebunden ist. Hierdurch sollen Liquiditätsrisiken vermieden werden. Wird dieses Prinzip der fristenkongruenten Finanzierung jedoch strikt angewendet, so ist die Möglichkeit der Fristentransformation stark eingeschränkt.


Finanzierungsregeln, Anlagendeckungsgrad

Die goldene Bankregel ist eine klassische Finanzierungsregel, die für den Bereich der Kreditwirtschaft Anwendung finden soll. Danach darf kurzfristig aufgenommenes Geld nur kurzfristig ausgeliehen werden, während langfristig aufgenommenes Kapital langfristig ausgeliehen werden darf. Es soll damit das Prinzip der Fristenkongruenz eingehalten werden. Die goldene Bankregel ist als goldene Bilanzregel auf den gesamten Bereich der Wirtschaft übertragen worden.

Sie fordert, daß die Ausleihungen (Kredite) eines Kreditinstituts in Betragshöhe und Befristung den Einlagen beim Kreditinstitut entsprechen müssen, um die Liquidität zu gewährleisten. Diese Regel wurde nur in den Kreditwirtschaften der Renaissance eingehalten, heute betreiben die Kreditinstitute eine sogenannte Fristentransformation.

Die Goldene Bankregel ist ein überlieferter LiquiditätsGrund satz, der besagt, daß Kreditinstitute die von ihnen hereingenommenen Gelder mit denselben oder jedenfalls nicht mit längeren Fristen ausleihen sollen, zu denen sie die Gelder selbst erhalten haben. Die vollständige Fristenkongruenz zwischen Aktiv und Passivseite ist jedoch nicht praktikabel, weil die Kreditinstitute ohne jede Fristentransformation nicht rentabel arbeiten könnten. Sie ist auch nicht notwendig, weil bei ihr unberücksichtigt bleibt, daß nicht alle hereingenommenen Gelder zu den Fälligkeitsterminen auch tatsächlich abgerufen werden. Den Kreditinstituten verbleiben vielmehr erfahrungsgemäß Bodensätze, wofür die Spareinlagen (Einlagenarten) ein typisches Beispiel sind. Darüber hinaus kann die Möglichkeit der Anschlußfinanzierung in gewissen Grenzen einkalkuliert werden. Die goldene Bankregel gewährleistet schließlich auch keine absolute Liquiditätssicherung, weil sie keine Vorkehrung für den Fall trifft, daß Rückflüsse auf der Aktivseite nicht fristgerecht eingehen. Als bankwirtschaftliches Prinzip, möglichst »nicht aus kurz lang zu machen«, hat sie jedoch im Kern weiterhin ihre Berechtigung. Auch den Grund sätzen über das Eigenkapital und die Liquidität der Banken des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) (Banken aufsicht) liegen Überlegungen in Anlehnung an die goldene Bankregel zugrund e.

Grundlegende Praxis-Liquiditätsnorm für Banken. Hübner forderte in der von ihm 1854 formulierten, als »goldene Bankregel« bekannt gewordenen Anweisung zur Liquiditätssicherung eine vollständige, betrags- und laufzeitmässige Kongruenz der einzelnen Komponenten im Passiv- und Aktivgeschäft. Die goldene Bankregel Hübners lautet: »Der Credit, welchen eine Bank geben kann, ohne Gefahr zu laufen, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, muss nicht nur im Betrage, sondern auch in der Qualität dem Credit entsprechen, welchen sie geniesst«. Würde eine Bank allerdings ihre Liquiditt in diesem Sinne der strengen Formulierung der goldenen Bankregel regulieren, so wäre infolge der geforderten absoluten Fristenparallelität ein laufendes Bankgeschäft nur begrenzt möglich. Die goldene Bankregel verkennt die Fristentransformation als Elementarfunktion bankbetrieblicher Tätigkeit. Sie liefert somit nur eine begrenzte Hilfestellung zur Bewältigung des Liquiditätsproblems, nämlich in Gestalt der reinen Tendenzaussage, dass, je länger die durchschnittlichen Bindungsfristen im Aktivgeschäft sind, verglichen mit den durchschnittlichen Fälligkeiten im Passivgeschäft, Liquidität und damit Solvenz der Bank um so stärker bedroht sind. Hat eine Bank ausreichend liquide Mittel zur Verfügung und ausreichende offene Rückgriffsmöglichkeiten auf andere Banken einschl. der Zentralbank (freie Liquiditätsreserven), so wird diese tendenzielle Gefahr verringert. Der Grundgedanke der goldenen Bankregel, der eher selbstverständlich ist, liegt im Kern auch gewissen gesetzlichen Liquiditätsnormen o. ä. Vorgaben des Ordnungsgebers zu Grunde, z. B. Liquiditätsgrundsatz II.

Verhaltensregel für den einzelnen Bankbetrieb, die der Sicherung seiner Zahlungsfähigkeit ( Liquidität) dienen soll. Allgemein formuliert fordert sie, eine Bank müsse die Fristen ihrer Kredite, Wertpapierbestände und anderen Geldanlagen den Fristen der ihr zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel anpassen, um zahlungsfähig zu bleiben (Forderung nach Fristenkongruenz). In dieser allgemeinen Form lässt sich die Regel nicht nur auf Bankbetriebe, sondern auf jeden Betrieb beziehen ( goldene Finanzierungsregel). Im Hinblick auf Bankbetriebe ist sie jedoch wissenschaftlich besonders gründlich erörtert worden; zudem wird sie den Banken auch im Rahmen der staatlichen Bankenaufsicht vorgeschrieben. Das Kreditwesengesetz verlangt von jeder Bank "jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft", wobei die Aufsichtsbehörde diese dann als gegeben ansieht, wenn die langfristigen Geldanlagen der Bank nicht ihre langfristigen Finanzierungsmittel und die kürzerfri- stigen Geldanlagen nicht ihre kürzerfristigen Finanzierungsmittel übersteigen ("Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute" II und III). Sofern ein Betrieb bestimmte Relationen zwischen Bilanzgrössen (Vermögen/Kapital) einhält, vermag er zwar auf längere Sicht schweren Gefährdungen der Zahlungsfähigkeit vorzubeugen, doch kann er auf diesem Wege nicht seine Liquidität von Tag zu Tag sicherstellen. Hierzu bedarf es - als Feinsteuerung - der Abstimmung der täglichen Geldab- und -Zuflüsse ( Gelddisposition).

Finanzierungsregeln

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