Ein internationaler Konsortialkredit wird von mehr als einem Finanzinstitut (Konsortium) einem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt, der in einem anderen Land als die Kreditgeber seinen Sitz hat. Von einem Inlandskredit unterscheidet er sich dadurch, dass durch die Kreditvergabe nationale Grenzen überschritten werden und i.d.R. die kreditierte Währung von der Landeswährung des Schuldners und/oder des Kreditgebers abweicht.
Konsortialkredite erlangten ihre größte Bedeutung in der ersten Ölpreiskrise 1973. Auf Grund eines verdreifachten Weltkreditvolumens erweiterte sich der Markt für Konsortialbanken nicht nur auf große Geschäftsbanken, sondern auch auf eine Vielzahl mittlerer bis kleinerer Regionalbanken. Westliche Industriestaaten, aber vor allem die nicht-ölexportierenden Entwicklungsländer (allen voran lateinamerikanische Staaten), benötigten den internationalen Kreditmarkt zur Finanzierung ihrer Leistungsbilanzdefizite. Diese wurden in einem erheblichen Umfang von Privatbanken (Konsortialbanken) gedeckt.
Mit einer zunehmenden Überschuldung vieler Länder (internationale Verschuldungskrise, die mittlerweile über 40 Länder erfasst) nahm der internationale Konsortialkredit an Bedeutung ab, so dass die ehemals beherrschende Rolle des Konsortialkredits auf den internationalen Märkten seit Ende der achtziger Jahre stetig zurückgeht (vgl. Androsch/Plank, 1989, Sp. 1134E).
Auch: syndizierter Kredit. Kreditvergaben, die von mehreren Banken, die sich zu diesem Zweck zu einem Konsortium - i. d. R. BGB-Gesellschaft - zusammenschliessen, gemeinsam herausgelegt werden. Insb. wegen seiner Grösse oder besonderen Risikos wird der Kredit nicht von einer einzelnen Bank, sondern von mehreren aus Gründen der Risikostreuung vergeben. Vergabe von Konsortialkrediten ist zum einen motiviert durch die Möglichkeit der Teilnahme an diversen unterschiedlichen Kreditvorhaben; zum anderen übersteigen bestimmte Geschäfte - insb. Grosskredite - die finanzielle Leistungsfähigkeit oder bankenaufsichtliche Zulässigkeit bei der einzelnen Bank. Der entscheidende Zweck bei der Bildung von Konsortien bleibt jedoch stets die Verteilung des Gesamtrisikos (Bonitäts-, Absatz-, Kapitalbindungsrisiko) auf mehrere Banken. In Form von Konsortialkrediten werden spez. Internationale Finanzmarktfinanzierungen bereitgestellt, wenn die Kredithöhe und/oder das Kreditrisiko einer einzelnen Bank zu gross erscheinen. Für den Fall der gemeinschaftlichen Vergabe eines internationalen Kredits durch eine Gruppe von Banken haben sich spezif. Usancen und Techniken zur Bildung des Kreditkonsortiums herausgebildet, so vor allem das Leadmana-ging-Prinzip: Eine vom Schuldner mit dem Kreditmandat ausgestattete Bank fungiert als Konsortialführer. Aufgabe dieser Leadbank sind Zusammenstellung des Kreditkonsortiums und Verhandlungsführung mit dem Kreditnehmer. Eine Leadbank muss über die notwendige Erfahrung im internationalen Syndizierungsgeschäft und über das Vertrauen der Mitkonsorten verfügen. Ein Syndikat muss nicht durch nur eine Bank, sondern kann auch durch eine Führungsgruppe (Managinggroup) geleitet werden. Bei gemeinsamer Konsortialführung stehen der Leadbank Federführung und Koordination der Arbeit der Comanager zu. Teilnahme an der Führungsgruppe ist wegen der attraktiven Führungsprovision, der besonderen Publizität der herausgehobenen Führungsbanken und der Möglichkeiten zur Anknüpfung neuer oder der Intensivierung bestehender Geschäftsverbindungen besonders begehrt. Dabei ist für die Comanager mit dieser Funktion häufig keine Übernahme aktiver Führungsaufgaben verbunden, sondern ihre Einstufung gründet sich auf die übernommene Konsortialquote und hat daher primär Signalcharakter für die standingbewussten internationalen Finanzmärkte. Neben den Führungsbanken gibt es zahlreiche Banken (Participants, Memberbanks), die ohne weitere Aufgaben ledigl. eine Quote des Konsortialkredits zeichnen und in ihr Portefeuille nehmen.
Kredit, der von mehreren Kreditgebern, i. d.R. einem Bankenkonsortium, gemeinsam gewährt wird.
Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Großkredit nach § 13, 13a und b des Kreditwesengesetzes (KWG), der von einem Bankenkonsortium (Konsortialbanken) ausgereicht wird. Als Großkredit muß der Konsortiaikredit der Deutschen Bundesbank angezeigt werden. Konsortialkredite werden beispielsweise Unternehmen für den Börsengang gewährt.
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