Preissicherung dient der Begrenzung von Preisnsiken, d.h. der Gefahr von Preisänderungen insbesondere im Außenhandel (Außenhandelsrisiken). Für den Importeur besteht vor allem ein Preissteigerungsrisiko im Hinblick auf die im Ausland beschafften Produkte; für Exporteure entsteht ein Preissenkungsrisiko auf Grund eines verschärften Wettbewerbs auf Auslandsmärkten.
Zu den Maßnahmen der Preissicherung zählen Preisgleitfelauseln, Preisabsprachen (Kartelle), langfristige Außenhan-delsverträge sowie Preissicherungsmaßnahmen an Warenbörsen. Letztere bieten sich an, wenn Festpreise (z.B. bei bestimmten Rohstoffen) vertraglich nicht durchsetzbar sind (vgl. Schroth, 2001, S. 550f). Dabei werden ein Effektivgeschäft - der Verkauf eines bestimmten Rohstoffes ins Ausland -und ein Termingeschäft - an der Warenbörse - kombiniert. Etwaige Verluste im Effektivgeschäft können mit Gewinn im Termingeschäft kompensiert werden (Hedging).
Vereinbart beispielsweise ein Kupfer-Exporteur im Januar eine Kupfer-Lieferung per März, dann gilt, abgesehen von vertraglichen Regelungen, für diesen Kontrakt der Weltmarktpreis für Kupfer im März. Er bekommt u.a. von Importeuren bereits im Januar Angebote, die vom derzeitigen Weltmarktpreis ausgehen. Würde nun der Weltmarktpreis im März niedriger liegen als der Preis der Angebote, dann würde der Exporteur automatisch einen Verlust aus dem Effektivgeschäft erwirtschaften. Diesen kann er dann absichern, wenn er parallel zum Abschluss des Effektivgeschäfts ein Termingeschäft eingeht und z.B. ein März-Termin-Kontrakt zu dem niedrigen Januar-Preis kauft. Durch den Verkauf des März-Kontraktes zu einem höheren Preis, neutralisiert er die Verluste im Effektivgeschäft.
Insgesamt können sich durch die durchgeführte Spekulation an der Warenbörse sowohl Exporteure als auch Importeure vor einer Preissteigerung und einem Preisverfall am Weltmarkt schützen. Sie erhalten eine »klare« Kalkulationsgrundlage (vgl. Jahrmann, 1998, S. 294ff).
Für Leistungen im Anlagengeschäft, die in langfristigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Fertigungs- und Absatzprozessen erbracht werden, stellt sich das Problem, dass bei starken Preisschwankungen auf der Kostenseite ein hohes Maß an Ungewißheit bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Auftrages besteht, da zukünftige Preisänderungen das Auftragsergebnis entscheidend beeinflussen können. Werden bspw. die Lohn- und/oder Rohstoffpreissteigerungen vom Anbieter unterschätzt, so können bei gegebenem Mengengerüst erhebliche Verluste entstehen. Ähnliches gilt generell bei hohen Inflationsraten. Um diese Risiken zu berücksichtigen, kann sich ein Anbieter verschiedener Instrumente bedienen: Beim Festpreiseinschluß versucht der Anbieter, etwaige Preiserhöhungen in der Zukunft durch einen meist global fixierten Kalkulationsaufschlag zu berücksichtigen. Bei einer Unterschätzung der Preissteigerungsrate wird er die Differenz aus seinem Auftragsergebnis decken müssen, bei einer Überschätzung wird er aus dem Festpreiseinschluß Zusatzerfolge erzielen. Preisvorbehalte des Anbieters ermöglichen es, nachgewiesene Kostensteigerungen, die aus einer Veränderung des Mengen- und/oder Preisgerüstes entstehen können, dem Kunden weiterzubelasten. Bei der Preisgleitklausel wird die Fixierung des endgültig relevanten Preises von der Preisentwicklung bestimmter Elemente, wie z.B. Löhnen und Materialpreisen, abhängig gemacht. Die Wirkungsstärke der einzelnen Elemente wird ex ante formelmäßig festgelegt, wie die besonders gebräuchliche Preisformel der ECE (United Nations Economic Commission for Europe) deutlich macht: P = Endgülter Preis Po = Preis am Basisstichtag (z.B. bei Vertragsabschluß) a = Nicht gleitender Preisanteil m = Anteil der Materialkosten am Preis = Lohnanteil am Preis Mo = Materialkosten am Basisstichtag (z.B. bei Vertragsabschluß) M = Materialkosten zum Abrechnungsstichtag Lo = Lohnkosten am Basisstichtag (z. B. bei Vertragsabschluß) L = Lohnkosten zum Abrechnungsstichtag a + m + 1 = 100
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