Zum steuerlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (Mitunternehmer- schaft) zählen nach Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (vgl. Mitunternehmererlass, BStBl. 1978 I S. 8) neben dem Gesamthandsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen und der eigenen Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden, z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente, aber auch GmbH-Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, Forderungen aus einer Darlehengewährung an die eigene Personengesellschaft sowie Verbindlichkeiten des Gesellschafters, die im Zusammenhang mit seiner Beteiligungsfinanzierung oder der Finanzierung von Wirtschaftsgütern seines Sonderbetriebsvermögens stehen. Die Einordnung dieser Wirtschaftsgüter als (Sonder-)Betriebsvermögen wird mit § 15 I Nr. 2 EStG begründet, der Vergütungen aus der Hingabe von Darlehen und Überlassungen von Wirtschaftsgütern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Einnahmen und Ausgaben bei Erwerb, Nutzung oder Veräusserung von Sonderbetriebsvermögen sind (Sonder-)Betriebseinnahmen oder (Sonder-)Betriebsausgaben, die im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung (§§ 179, 180 AO) erfasst werden. Eine Überführung von Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen ist als Entnahme (§ 4 1 EStG) zu behandeln. Der Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen erfolgt zu Buchwerten. Umfangreiches Sonderbetriebsvermögen wird in einer Sonderbilanz des Gesellschafters zusammengefasst; die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben werden in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung festgehalten. Literatur: Söffing, G., Besteuerung der Mitunternehmer, 3. Aufl., Herne, Berlin 1990.
Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Gesellschafters stehen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen. Es liegt dann das sogenannte Sonderbetriebsvermögen I vor. Dient das Wirtschaftsgut der Begründung oder Verstärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesellschaft, handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen II.
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