Die in der gesetzlichen —Sozialversicherung Versicherten haben nach den Vorschriften der Versicherungsträger und bestimmt von der Höhe ihrer Arbeitsentgelte Beiträge zu bezahlen (über die Entwicklung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gibt die Tab. auf S.1933 einen Überblick). Die Arbeitnehmer zahlen in der Renten-und Krankenversicherung sowie beim Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Hälfte der Gesamtbeiträge. Bei der Unfallversicherung zahlt der Ar- beitgeber den Beitrag allein. Dieser ist dort nach Gefahrenklassen gestaffelt. Für die Knappschaftsversicherung gelten Sonderregelungen.
Die Leistungen der Sozialversicherung an die Versicherungsnehmer werden hauptsächlich finanziert durch Beiträge, teilweise zusätzlich auch durch Bundeszuschüsse. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei sowohl vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) als auch vom Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) bezahlt. Dem Arbeitnehmer werden sie monatlich vom Bruttoentgelt abgezogen, der Arbeitgeber entrichtet seinen Anteil in gleicher Höhe zusätzlich. Die Beiträge zur Unfallversicherung jedoch trägt nur der Arbeitgeber.
Spezielle Regelungen gelten für Bergleute, Landwirte und Künstler, sofern sie Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Bei ihnen trägt die Künstlersoziall Versicherung den Arbeitgeberanteil. Die Mittel dazu stammen einerseits aus Abgaben der Verwerter der Werke, andererseits aus Bundesmitteln.
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