Harmonisierung der Rechnungslegung
(4. EGRichtlinie) Die vierte der sog. EGRichtlinien, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (AB1EG) vom 25. 7. 1978, Nr. L 222/11. Erster Vorschlag vom 16. 11. 1971, BTDrucks. VI/2875; geänderte Fassung vom 21. 1. Bilanzrichtlinie (4. EGRichtlinie) 1974, Beilage 6/74 zum Bulletin der EG). Die Richtlinie dient der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden, die Offenlegung (Publizität) und die Prüfung der Rechnungslegung. Sie bezieht sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der erste Vorschlag zur 4. Richtlinie stammt aus dem Jahre 1971. Der Richtlinienvorschlag wurde nach Berücksichtigung der Änderungswünsche der drei Beitrittsländer Dänemark, Irland und Großbritannien am 1. 1. 1973 sowie nach Anhörung der Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Ministerien der Mitgliedsländer dem Ministerrat der EG am 21. 2. 1974 erneut zugeleitet. Der endgültigen Verabschiedung der Richtlinie am 25. 7. 1978 waren insgesamt drei Lesungen im Rat der EG vorangegangen. Die Richtlinie hat die Koordinierung einzelstaatlicher Vorschriften über Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sowie der Bewertungsmethoden und der Offenlegung dieser Unterlagen zum Gegenstand; sie betrifft sowohl Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften mbH. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesregierung am 27. 7. 1982 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BilanzrichtlinieGesetz) im Bundestag eingebracht, nachdem der Bundesrat dem Entwurf Grundsätzlich zugestimmt hat. Der Gesetzentwurf geht teilweise über die Anforderungen der 4. Richtlinie hinaus. Insbesondere ist die Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co. in die zu harmonisierende Rechnungslegung und Publizität vorgesehen. Ziel und Zweck der Bilanzrichtlinie (Präambel): »Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kommt im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter, sowie Dritter besondere Bedeutung zu. Eine gleichzeitige Koordinierung auf diesen Gebieten ist bei den vorgenannten Gesellschaftsformen deswegen erforderlich, weil die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaften einerseits häufig über das nationale Hoheitsgebiet hinausreicht und die Gesellschaften andererseits Dritten eine Sicherheit nur durch ihr Gesellschaftsvermögen bieten. Die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer solchen Koordinierung wurden im übrigen durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 68/151/ EWG anerkannt und bestätigt. Außerdem ist es erforderlich, daß hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Gesellschaften hergestellt werden. Bilanzstichtag Der Jahresabschluß muß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln. Zu diesem Zweck müssen für die Aufstellung der Bilanz, sowie der Gewinn und Verlustrechnung zwingend vorgeschriebene Gliederungsschemata vorgesehen und der Mindestinhalt des Anhangs, sowie des Lageberichts festgelegt werden. Jedoch können für bestimmte Gesellschaften wegen ihrer geringeren wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung Ausnahmen zugelassen werden. Die verschiedenen Bewertungsmethoden müssen, soweit erforderlich, vereinheitlicht werden, um die Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der in den Jahresabschlüssen gemachten Angaben zu gewährleisten. Der Jahresabschluß muß von dazu befugten Personen geprüft werden; hinsichtlich dieser Personen werden die für ihre Befähigung zu verlangenden Mindestanforderungen zu einem späteren Zeitpunkt koordiniert werden; lediglich bei kleinen Gesellschaften soll eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht möglich sein. « a Bilanzstichtag
(78/660/EWG), siehe Jahresabschluss-Richtlinie und die dort angegebene Quelle.
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