Hat vor allem die Funktion, eine optimale Abfolge von Vorstoß und Verfolgung zu gewährleisten. Marktvorsprünge werden im Wettbewerb durch Vorpreschen dynamischer Anbieter herausgearbeitet, welche die damit verbundenen Risiken jedoch nur einzugehen bereit sind, wenn sie davon ausgehen können, daß diese durch ihnen zuwachsende Vorteile überkompensiert werden. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil Nachahmer unter Umgehung dieser Risiken das gleiche Angebot unverzüglich und womöglich kostengünstiger verfügbar machen können, wird jeder Vorstoß unterbleiben. Insofern besteht ein gesellschaftliches Interesse, dem Innovator einen temporären Schutz vor Nachahmern zu gewähren. Dieser darf nicht zu einer monopolartigen Stellung führen, welche die Gefahr der mißbräuchlichen Ausnutzung zur Marktbeherrschung beinhaltet. Daher darf der Zeitraum zwischen Vorstoß und Verfolgung weder zu kurz noch zu lang sein. Als Regulativ dienen dabei die gewerblichen Schutzrechte (vor allem Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster).
Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, die dem Schutz der gewerblich-geistigen Leistung dienen. Unter den gewerblichen Rechtsschutz fallen Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Halbleiter, Pflanzensorten und Warenzeichen. Ferner werden das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, nicht jedoch das Urheberrecht und das Kartellrecht dazugerechnet. Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte und i.d.R. zeitlich begrenzte Ausschliesslichkeitsrechte . Literatur: Gaul, DJ Bartenbach, K., Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Loseblattsammlung. Hubmann, H., Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl., München 1989.
ist ein von juristischen Fachschriftstellern entwickelter Sammelbegriff für verschiedene Schutzrechte, welche für einen Gewerbetreibenden von Bedeutung sein können. Der Begriff wird auch in Art. 73 Nr. 9 GG im Zusammenhang mit der ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes erwähnt, aber nicht definiert. Man zählt darunter das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht (beide schützen technische Erfindungen), das Geschmacksmusterrecht (dieses schützt Formgestaltungen), das Markenrecht (dieses schützt Marken, also Bezeichnungen eines bestimmten Unternehmens für seine Produkte) und das Wettbewerbsrecht. Zuständige Behörde für den Erwerb dieser Schutzrecht ist — mit Ausnahme des Wettbewerbsrechts —das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA ist eine Bundesbehörde mit Sitz in München, die dem Bundesjustizministerium untersteht.
Literatur: Gruber, J.: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Eine kompakte Darstellung für den schnellen Einstieg, Altenberge 2006; Hubmann, H., Götting, H.-P., Gewerblicher Rechtsschutz, 7. Aufl., München 2002. Internetadresse: www.dpma.de (Deutsches Patent- und Markenamt)
Dieser befasst sich i. e. S. mit dem Schutz der gewerblich verwertbaren technischen und ästhetischen Leistungen sowie mit dem Schutz der kaufmännischen Kennzeichnungsrechte (gewerbliche Schutzrechte). Er umfasst i. w. S. auch den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrecht.
Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der dem Schutz technisch verwertbarer geistiger Arbeit dienenden Rechtsnormen insbesondere des Gebrauchsmusterrechts, des Geschmacksmusterrechts, des Patentrechts, des Warenzeichen- und des Wettbewerbsrechts.
siehe Gewerblicher Rechtsschutz; siehe auch Markenrecht und Wettbewerbsrecht.
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