Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und in aller Regel von verschiedenen Aktionären gehalten wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das Aktiengesetz. Es regelt unter anderem die Gründung (mindestens 5 Gründer, Mindestkapital 50000 Euro), die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die Gewinnverteilung und den organisatorischen Aufbau durch die Organe:
1. Vorstand (fuhrt die Geschäfte),
2. Aufsichtsrat (Überwachungsfunktion) und
3. Hauptversammlung der Aktionäre
(joint stock company, stock corporation (US))
Kapitalgesellschaft, die für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 i. d. F. vom 28. 10. 1994.
Die Aktiengesellschaft verfügt über ein festes Grundkapital (Untergrenze in Deutschland: 100 000 EUR), das in Aktien zerlegt und verbrieft ist. Aktien lauten entweder auf einen festen Geldbetrag, in Deutschland mindestens 5 EUR (Summen- bzw. Nennwertaktie) oder auf einen bestimmten Anteil am Reinvermögen, z. B. 1/1000 (Quotenaktie; in Deutschland nicht erlaubt).
Grundsätzlich haben alle Aktionäre die gleichen Mitgliedschaftsrechte, Gewinnansprüche, Haftungsverpflichtungen und Vermögensansprüche im Liquidationsfall (Ausnahme: wenn neben Stammaktien noch Vorzugsaktien existieren).
Die Kapitaleinzahlung der Aktionäre muß mindestens 25% des gezeichneten Kapitals betragen. Der Restbetrag ist auf Anforderung einzuzahlen. Bei Zahlungsverweigerung erfolgt die Kaduzierung.
Nicht voll eingezahlte Aktien sind stets Namensaktien, bei denen im Gegensatz zu den Inhaberaktien die persönlichen Daten der Aktionäre im Aktienbuch vermerkt werden müssen. Die Gründung der AG unterliegt gem. §§ 23 ff. AktG umfangreichen Vorschriften.
Organe der AG sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand, deren Zuständigkeiten eindeutig abgesteckt sind. Die Hauptversammlung der Aktionäre ist zuständig für Fragen, die mit der Satzung, Grundkapitalausstattung (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung), Umwandlung, Fusion, Bestellung der Prüfer und Aufsichtsratsmitglieder der Kapitalgeberseite zu tun haben. Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Dieser leitet die Aktiengesellschaft.
Eingehende rechtliche Vorschriften regeln die Rechnungslegung (Jahresabschluss und Geschäftsbericht), Pflichtprüfung sowie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Publizitätsgesetz). Daraus ergibt sich ein weitreichender Gläubiger- und Anlegerschutz. Letzterer wird noch durch Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Zulassung von Aktien zum Börsenhandel erhöht.
Insgesamt haben die Aktiengesellschaften durch die normierenden Vorschriften des Aktiengesetzes sowie die i. d. R. hohe Fungibilität der Aktien eine im Vergleich zu Unternehmen anderer Rechtsformen ausgesprochen günstige Ausgangsposition in der Kapitalbeschaffung, läßt man einmal den Kostenaspekt außer Betracht.
Die Bedeutung der Aktiengesellschaft ergibt sich aus ihrer Fähigkeit, große Kapitalbeträge finanzieren zu können. Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften, das am 10. 8. 1994 in Kraft getreten ist, wurde die Rechtsform der AG für den Mittelstand attraktiver gemacht. Damit wurde keine neue Rechtsform geschaffen. Ziel war es, die Aktiengesellschaft mit ihren spezifischen Strukturmerkmalen in Erinnerung zu rufen.
Vgl.: Kleine Aktiengesellschaft.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ( juristische Person). Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter, die Aktionäre der AG, sind mit Einlagen an dem Grundkapital beteiligt. Das Grundkapital der AG muß mindestens 100.000 DM betragen. Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Am 31.12.1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 2682 AG (einschließlich der rund 30 KGaA), die ein Grundkapital in Höhe von 149 Mrd. DM auf sich vereinigten. Von allen AG waren lediglich 545 AG, also rund 20 % der Gesellschaften, börsennotiert; diese hatten jedoch ein Grundkapital in Höhe von über 74 Mrd. DM, das sind rund 50 % des Grundkapitals aller AG, ausgewiesen.
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Gründung, Rechtsverhältnisse und Auflösung der AG werden durch das Aktiengesetz (AktG) normiert. Die AG ist stets eine Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die Firma der AG ist in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Sie muß die Bezeichnung »Aktiengesellschaft« enthalten. Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 100000 DM. In der GründungsUrkund e sind u. a. die Gründer (d. h. die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben) und in der Satzung u. a. das Grundkapital, der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der Aktien sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattungen der Aktien (z. B. Stamm oder Vorzugsaktien), die Art der Aktien (Inhaber oder Namensaktien), die Firma, der Sitz und der Gegenstand des Unternehmens anzugeben. Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat und die Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) für das erste Geschäftsjahr zu bestellen. Alle diese Rechtsakte bedürfen der notariellen Beurk und ung. Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben die Gründung zu prüfen. Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen worden sind oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Die AG entsteht als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird, hat die AG unter eigener Verantwortung zu leiten. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Auf den Geschäftsbriefen müssen die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden; der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu bezeichnen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem MontanMitbestimmungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz zu wählen sind. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen Aufsichtsratsmitglieder im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern nicht. Es besteht Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat. Die AG muß eine Rücklage bilden, die den zehnten oder einen höheren satzungsgemäß bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen soll (§ 150 AktG 1965). Die Gliederung des Jahresabschlusses und der Gewinn und Verlustrechnung sind gesetzlich vorgeschrieben ($5 151, 157 AktG). Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts der AG durch Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgef und en, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Die Abschlußprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand beauftragt. Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und die Posten des Jahresabschlusses ausreichend zu erläutern. Stellen die Abschlußprüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der AG gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstandes gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so haben sie auch hierüber zu berichten. Der Bericht ist vom Abschlußprüfer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer den vom Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk (»Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht ent50 sprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung. «) zu erteilen. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Auch der Bestätigungsvermerk ist mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Der Vorstand hat den Jahresabschluß dem Registergericht einzureichen und nach der Hauptversammlung den Abschluß im Bundesanzeiger und in etwa igen weiteren Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
Bei einer Aktiengesellschaft ist das Grundkapital in Aktien zerlegt. Rechtsgrundlage für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz vom 6. September 1965 in seinen späteren rechtlichen Modifikationen. Das Aktiengesetz (AktG) regelt sowohl die Rechtsverhältnisse der klassischen Form der Kapitalgesellschafi - der Aktiengesellschaft - als auch der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist die Aufstellung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung erforderlich. Nach § 2 AktG müssen sich »an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) ... eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen«. Das Grundkapital der AG beträgt mindestens fünfzigtausend Euro (§ 7 AktG). Jede Aktiengesellschaft muß sich eine Satzung geben, die erst durch notarielle Beglaubigung Rechtsgültigkeit erlangt.
Nach Paragraph 29 AktG ist die Aktiengesellschaft errichtet durch Übernahme aller Aktien durch die Gründer. Sie bestellen sowohl den Aufsichtsrat der AG als auch den Abschlußprüfer. Der Aufsichtsrat wiederum beruft den Vorstand als Führungsgremium der AG. Es besteht die Pflicht, eine Aktiengesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, denn: »Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht« (§ 3 Abs. 1 AktG). Für die Eintragung ins Handelsregister wird die Aktiengesellschaft von allen Gründern, allen Aufsichtsrats- und allen Vorstandsmitglieder angemeldet. (Das Handelsregister ist wie das Grundbuch Hypothek, Grundschuld - ein öffentliches Register. Das Handelsregister wird von Gerichten geführt, eine Eintragung ins Handelsregister ist vom zuständigen Gericht öffentlich bekanntzumachen. Die Rechtsgrundlagen für das Handelsregister bestimmt das Handelsgesetzbuch in den §§ 8 bis 16.)
Für die Haftung einer Aktiengesellschaft gegenüber Verbindlichkeiten gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Wie bei allen Kapitalgesellschaften haftet die AG gegenüber ihren Gläubigern allein mit dem Gesellschaftsvermögen. Für den Aktionär bedeutet dies, daß seine Haftung nur auf seine Einlage beschränkt ist. Das übrige Vermögen des Aktionärs ist dem Zugriff des Gläubigers entzogen.
Die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Arbeit des Vorstands wird sowohl vom Aufsichtsrat als auch von der Hauptversammlung kontrolliert. Eine einzige Aktie berechtigt zum Besuch der Hauptversammlungen.
Jeder Aktionär ist an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Aktiengesellschaft beteiligt. So erhält er auf seine Aktie(n) eine Dividende, deren Höhe im sogenannten Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung festgelegt wird.
Aktiengesellschaften unterteilen sich in börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den circa 5.700 Aktiengesellschaften (im Jahre 2000) sind etwa 800 börsennotiert. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit, sich über den Handel von Aktien an der Börse frisches Kapital zu beschaffen.
In der Gesundheitswirtschaft:
Siehe auch AG
Rechtlich im Aktiengesetz (AktG) geregelte Unternehmensform einer Kapitalgesellschaft. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG) ist in Aktien zerlegt, die üblicherweise von einer Mehrzahl oder Vielzahl von Aktionären gehalten werden. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 Euro. Die Aktiengesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat sowie der Vorstand.
Neben der börsennotierten Aktiengesellschaft gibt es auch die Form der nicht börsennotierten Aktiengesellschaft. Während bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Aktionäre ihre Aktien jederzeit frei an der Börse veräußern können, trifft dies auf die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nicht zu. Hier bedarf es – je nach Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen – der Zustimmung der Mehrheit der Aktionäre. Seit 1994 existiert auch die Form der so genannten kleinen Aktiengesellschaft, bei der ein Gründer alleine eine Aktiengesellschaft gründen kann.
Beispiele für börsennotierte Aktiengesellschaften im deutschen Krankenhausmarkt sind unter anderem die Rhön-Klinikum AG und die MediClin AG. Beispiele für nicht börsennotierte kleine Aktiengesellschaften sind die Gesundheit Nordhessen Holding AG mit Sitz in Kassel sowie die Amper Kliniken AG mit Sitz in Dachau. Letztere wurde allerdings Ende 2004 mehrheitlich an die Rhön-Klinikum AG veräußert.
(AG) besitzt als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG); das Nominalkapital (Grundkapital) ist in Aktien (§ 1 Abs. 2 AktG) zerlegt, womit eine Beschaffung grosser Kapitalbeträge über den Kapitalmarkt möglich wird (AG als "Kapitalpumpe"). Die AG ist der Prototyp der kapitalistischen Unternehmensverfassung ("machine juridique du capitalisme", G. Ripert). Alle Entscheidungsmacht, die in der von der AG betriebenen Unternehmung zur Ausübung kommt, leitet sich vom Kapitaleigentum ab und wird von daher legitimiert. (Die grosse AG ist allerdings bevorzugte Rechtsform für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch auf Unternehmensebene nach Mitbestimmungsgesetz 1976 und Montanmitbestimmungsgesetz; vgl. ferner Betriebsverfassungsgesetz 1952 und auf Betriebsebene die Mitwirkungsmöglichkeiten nach Betriebsverfassungsgesetz 1972.) Als juristische Person muss die AG durch Organe handeln, wobei wegen der i. d. R. grossen Anzahl der Aktionäre diese nicht alle selbst die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wahrnehmen können. Erforderlich ist also eine institutionelle Lösung, die die Interessenvertretung der Aktionäre einerseits und die Interessendurchsetzung im täglichen Geschäft der Unternehmung andererseits arbeitsfähig organisiert. Die Geschichte der Aktiengesellschaft ist zum grossen Teil eine Geschichte des Versuchs, dieses Problem zu lösen. Nachdem die Idee der Aktionärsdemokratie praktisch gescheitert war, nämlich die General- bzw. Hauptversammlung der Aktionäre zum obersten souveränen Organ der AG zu machen, von der sich alle Macht ableiten sollte, kennt das AktG (von 1965) heute eine gesetzliche Funktionstrennung zwischen den Organen der AG. Danach lässt sich die Verfassungsstruktur wie folgt skizzieren: • Der Vorstand, ein i. d. R. mindestens zweiköpfiges (§ 76 Abs. 2 AktG), nach dem (abdingbaren) Prinzip der Gesamtgeschäftsführung (§ 71 Abs. 1 S. 1 AktG) arbeitendes Gremium, vertritt die AG nach aussen (§78 AktG) und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Er wird vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. • Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung für höchstens vier Jahre gewählt (§§ 101, 102 AktG). Er besteht je nach Höhe des Grundkapitals aus drei bis 21 Mitgliedern; diese entscheiden durch Mehrheitsbeschluss (§ 108 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat ist als Kontrollorgan zur Wahrung der Aktionärsinteressen gegenüber dem Vorstand konzipiert. Wichtige Funktionen sind daher: Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§84 AktG), Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes (§111 Abs. 1 AktG), vorbeugende Kontrolle bei "zustimmungspflichtigen Geschäften" (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG), Prüfung des Jahresabschlusses (§171 AktG) und Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Vorstand (§172 AktG). Der Aufsichtsrat ist hierzu gemäss § 90 AktG vom Vorstand zu informieren. • In der Hauptversammlung nehmen die Aktionäre ihre Rechte durch Ausübung des Stimmrechts wahr (§118 AktG). Zu den Aufgaben der Hauptversammlung (§119 AktG) gehören im wesentlichen: Wahl des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Verwendung des Bilanzgewinnes, Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen. Der Hauptversammlung stehen als Informationen der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes zur Verfügung. Zudem hat jeder Aktionär das individuelle Recht, vom Vorstand weitere Auskünfte zu einzelnen Tagesordnungspunkten in der Hauptversammlung zu verlangen (§ 131 AktG). Nach Abschluss der Hauptversammlung ist der Jahresabschluss in den "Gesellschaftsblättern" bekanntzugeben (§ 177 Abs. 2 AktG). Neben dieser auf die Interessen von Aktionären und Gläubigern abstellenden Pflicht zur Publizität unterliegt die grosse AG auch dem Publizitätsgesetz. Von dieser rechtlichen Verfassungsstruktur der selbständigen AG ist ihr wirtschaftliches Erscheinungsbild zu unterscheiden. Hier ist zu beachten, dass viele Aktiengesellschaften nicht selbständig, sondern Teil eines Konzerns (Konzernverfassung) sind. Bei der sog. Pu- blikums-AG mit breit gestreutem Grundkapital hat man ferner das Phänomen der "Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt" zu registrieren, nämlich dass die Aktionäre als Eigentümer faktisch von der gesellschaftsinternen Willens- und Entscheidungsbildung ausgeschlossen sind, weil sie nicht fähig oder (aus ökonomischen Gründen) nicht willens sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Zahl der Aktiengesellschaften (1980: 2128; einschl. KGaA) ist im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit Jahren rückläufig. Dies, obwohl die AG im Mittelpunkt des Interesses der Gesellschaftspolitik steht, soll sie doch eine gerechtere Vermögensverteilung durch die Beteiligung breiter Schichten am Produktivvermögen (Kapitalbeteiligung) ermöglichen. Literatur: Kübler,F.y Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1986. Raisch, P., Unternehmensrecht 2, Reinbek bei Hamburg 1974. Statisti~ sches Bundesamt (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch 1981 für die Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart, Mainz 1981.
Aktiengesellschaften (AGs) haben in Deutschland eine beträchtliche Bedeutung: So gut wie ohne Ausnahme besitzen alle deutschen Großunternehmen diese Rechtsform. Insgesamt gibt es mehr als 5.5 AGs (Stand 1999). und von diesen wiederum sind rund S() Unternehmen an der Börse notiert. Die Rechtsform der AG wird vor allem deshalb gewählt, weil sich AGs an der Börse über die Ausgabe von neuen Aktien relativ leicht große Mengen an Kapital beschaffen können. Typisch für die AG ist folgendes: Sie ist eine juristische Person und zählt zu den Kapitalgesellschaften. Die Gründung einer AG wird durch eine (sog. kleine AG) oder mehrere Personen vorgenommen. Das Grundkapital muss mindestens 5 € betragen. Der Nennwert einer Aktie (bei Nennwertaktien) bzw. der auf eine einzelne nennwertlose Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals (hei Stückaktien) muss mindestens I E betragen. Der Firmenname kann frei gewählt werden, muss aber immer die Bezeichnung der vorliegenden Rechtsform „Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie z. B. AG enthalten. Die AG als juristische Person haftet mit ihrem Vermögen für die Schulden der Gesellschaft. Das Risiko eines Aktionärs beschränkt sich auf den Verlust des Wertes seiner Aktien. Organe einer AG sind die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre), der Vorstand (Geschäftsführung der Gesellschaft) sowie der Aufsichtsrat (Kontrollorgan für den Vorstand); Rechtsgrundlage für AGs ist das Aktiengesetz in der Fassung von 1965.
1. Gesetzliche Grundlage der deutschen Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz. Ergänzend gelten HGB und BGB (vor allem § 31 BGB, nach dem die Aktiengesellschaft für Handlungen des Vorstands haftet). Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8.10.2001, der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 sowie dem flankierenden deutschen Gesetz vom 28.12.2004.
2. Wirtschaftliche Bedeutung und Wesensmerkmale Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft, die zahlenmässig weit hinter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurtick bleibt, hat sich vor allem für Grossunternehmen bewährt. Die Gesetzeserleichterungen für die kleinere Unternehmen (Aktiengesellschaft, kleine) soll auch dem Mittelstand den Zugang zum Kapitalmarkt (Börse und Aktienmarkt) ermöglichen. Die Hauptfunktion der Aktiengesellschaft ist die Kapitalansammlung. In Deutschland bestehen gegenwärtig rund 16.000 Aktiengesellschaften einschliesslich KGaA (siehe auch Rechtsformen, deutsche). Die Entwicklung der Aktienkurse (Aktienindex) dient oft als gesamtwirtschaftlicher Indikator. Aktiengesellschaften weisen die folgenden Wesensmerkmale auf: • Die Aktiengesellschaft ist eine auf Dauer angelegte und einen selbst definierten Zweck verfolgende Gesellschaft des Privatrechts (Rechtsformen, deutsche). · Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. · Die Aktiengesellschaft ist juristische Person, d.h. sie hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie ist vor allem beteiligungs- (Konzern), konto-, scheck-, wechsel-, eigentums-, besitz-, grundbuch- und insolvenzfähig (Insolvenzrecht) und im Prozess partei und prozessfähig. Sie ist Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. Rechtsbeziehungen zu Dritten, z.B. aus ihren Verträgen, bestehen ausschliesslich mit ihr, nicht mit den Aktionären (Trennungsprinzip). · Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen, denn der Aktionär ist nicht persönlicher Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. · Die Aktiengesellschaft ist Kapitalgesellschaft. Die Aktionärsstellung ist nicht auf die persönliche Mitarbeit der Aktionäre zugeschnitten. · Kraft Rechtsform ist die Aktiengesellschaft Formkaufmann. · Die Aktiengesellschaft gilt unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand stets als Handelsgesellschaft. · Die Aktiengesellschaft fährt eine eigene Firma, die ausgeschrieben oder abgekürzt die bezeichnung „Aktiengesellschaft” beinhalten muss.
3. Grundkapital, Aktien und Aktionäre Das Gesellschaftskapital (Grundkapital) muss einen Mindestnennbetrag von 50.000 Euro aufweisen. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt und in Einzelaktien oder zumindest in einer Globalaktie (Aktienurkunde) wertpapiermässig verbrieft. Man kann Aktien nach verschiedenen Kriterien unterteilen (Aktienarten): Nennbetrags-, Stück-, Inhaber-, Namens-, vinkulierte Namens-, Stamm-, Vorzugs-, Einzel-, Globale Aktienurkunde), Belegschaftsaktie und Aktie, eigene. Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind die Aktionäre, die ihre Rechte (Aktienstimmrecht, Bezugsrecht, Dividende) vor allem in der Hauptversammlung ausüben. Die Gesellschafterstellung wechselt, indem der Aktionär seine Aktie
(1) an der Börse an einen ihm nicht bekannten Erwerber oder
(2) ausserhalb der Börse in einem privaten Rechtsgeschäft mit einem ihm bekannten erwerber verkauft und überträgt; siehe auch Übernahme eines Unternehmens. Entsprechend der Verteilung der Aktien sind folgende Typen von Aktiengesellschaften zu unterscheiden
(1) Aktiengesellschaft, majorisierte,
(2) Einpersonen-AG,
(3) Familien-AG und
(4) Publikums-AG.
4. Verfassung, Organisation und Leitung Die Aktiengesellschaft ist körperschaftlich strukturiert. Ihre Verfassung beruht auf dem Gesellschaftsvertrag (Satzung) und dem oft nicht abdingbaren Gesetz. Die Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft und die Unternehmensleitung sind grundsätzlich getrennt. Als juristische Person handelt die Aktiengesellschaft durch ihre Organe. Gesetzlich zwingend vorgeschriebene Leitungsorgane sind
(1) Vorstand;
(2) Aufsichtsrat;
(3) Hauptversammlung. Fakultativ können neben den Pflichtorganen weitere Gremien gebildet werden, z.B. ein Beirat oder Ausschüsse. Die drei Pflichtorgane stehen gleichrangig nebeneinander, wobei das Gesetz durch unterschiedliche Kompetenzbereiche die Machtbalance zwischen den Organen gewährleisten will. Die tatsächlichen Machtverhältnisse hängen nicht unwesentlich von der Verteilung der Aktien und den Repräsentanten der grösseren Aktionäre (Aktiengesellschaft, majorisierte) ab. Der Corporate Governance Kodex gibt Verhaltensregeln für die Unternehmensleitung vor.
5. Gründung und Going Public a) Eine Aktiengesellschaft kann durch einen oder mehrere Gründer (natürliche und juristische Person, Personenhandelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ Rechtsformen, deutsche]) errichtet werden. Die Gründung vollzieht sich über mehrere Stufen mit strengen gesetzlichen Regeln vor allem hinsichtlich Form (u. a. Protokollierung), Erbringung der Einlagen (u. a. Verbot verdeckter Sacheinlagen), Sicherung des Grundkapitals (u.a. Verbot der Kapitalrückgewähr), Publizität (Handelsregister und Bekanntmachungen), Prüfungen (Gründungsprüfung durch Vorstand, Aufsichtsrat und eventuell externe Prüfer) und Haftung der Handelnden (u. a. Vorbelastungshaftung und Haftung für ausstehende oder ausfallende Einlagen). b) Die Stadien der Gründung sind:
(1) die durch den Gründungsbeschluss entstehende Vorgründungsgesellschaft;
(2) die mit der notariellen Beurkundung des Gründungsprotokolls und der Satzung geschaffene Vorgesellschaft. Spätestens in dieser Phase muss 1/4 des Grundkapitals erbracht werden;
(3) die Entstehung der Aktiengesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister (HRB). Erst ab der Eintragung dürfen Aktienurkunden ausgegeben werden;
(4) die eine verdeckte Sacheinlage nahe legende „Nachgründung” für den Fall, dass ein Gründer oder ein mit mehr als 10% beteiligter Aktionär innerhalb von zwei Jahren seit der Handelsregister-Eintragung an die Aktiengesellschaft Vermögensgegenstände verkaufen soll und die Vergütung 10% des Grundkapitals übersteigen soll. c) Eine Aktiengesellschaft karm, muss aber nicht an einer Börse zum Handel zugelassen und notiert sein. An der Börse darf sie erst nach ihrer wirksamen Entstehung eingeführt werden. Die Initiatoren des Börsengangs unterliegen für unrichtige oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt der Prospekthaftung; siehe Going Public.
6. Rechnungslegung und steuerliche Behandlung Der Jahresabschluss besteht aus
(1) der Bilanz;
(2) der Gewinn- und Verlustrechnung;
(3) bei allen Aktiengesellschaften ausser den kleinen dem innerhalb eines Jahres offen zu legenden Lagebericht. Der Jahresabschluss richtet sich nach den allgemeinen handelsrechtlichen und daneben nach den speziellen aktienrechtlichen Vorschriften; siehe Jahresabschluss nach nationalem Recht. Mittelgrosse und grosse Aktiengesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht von einem externen, von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer prüfen lassen. Für Geschäftsjahre seit dem 1.1.2005 ist die Rechnungslegung nach IAS/IFRS verpflichtend für alle in der EU niedergelassenen und in der EU börsennotierten Untemehmen; siehe Rechnungsabschluss nach IAS/IFRS. Konzernabschlüsse (Konzern) börsennotierter Aktiengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen statt nach deutscher Rechnungslegung nach US-GAAP erfolgen; siehe Jahresabschluss nach US-GAAP. Die Aktiengesellschaft ist eigenständiges Steuersubjekt. Sie ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig (Umsatzsteuer). Ihr Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Aktionärs filr ausgeschüttete Gewirme greift das Halbeinkünfteverfahren (Einkommensteuer) ein.
7. Veränderungen Je nach Unternehmenszielen oder wirtschaftlichen Verhältnissen werden Veränderungen im Grundkapital durchgeführt (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung), wird die Aktiengesellschaft in der Regel in Verbindung mit Beherrschungs-, Gewinnabführungs- und Stimmbindungsverträgen oder über eine Verschmelzung in einen Konzern eingebunden oder ist sie selbst Ziel von Massnahmen Dritter (Mergers and Akquisitions, Private Equity, Übernahme eines Unternehmens).
8. Ausländische Aktiengesellschaften können in Deutschland selbständige oder unselbständige Niederlassungen unterhalten, ihre Aktien in Deutschland an der Börse handeln lassen bei Verlegung ihres Unternehmenssitzes nach Deutschland ohne Statutenwechsel ihre ausländische Rechtsform beibehalten; siehe auch Rechtsformen in der EU. Hinweise · Zum Gesellschaftsrecht sowie zu den verschiedenen Gesellschafts- bzw. Rechtsformen siehe u.a. Aktiengesellschaft, kleine, Europäisches Gesellschaftsrecht (Europa AG, Europäische Genossenschaft usw.), Genossenschaft, deutsche, Gesellschaftsformen, österreichische (Aktiengesellschaft, österreichische, GmbH, österreichische usw.), GmbH, deutsche sowie viele weitere Gesellschafts- bzw. Rechtsformen. · Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe Abschlusserstellung nach US-GAAP, Arbeitsrecht (Mitbestimmung usw.), Bilanzanalyse, Corporate Governance, Due Diligence, Finanzinnovationen, Going Public, Handelsrecht, Hedgefonds, Insolvenzrecht, Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Jahresabschluss nach deutschem Recht, Jahresabschluss nach schweizerischem Recht, Kapitalflussrechnung, Konzernabschluss, Mergers & Acquisitions, Private Equity, Sanierungsmanagement, Swiss GAAP FER Unternelunensbewertung, Unternehmensethik, Venture Capital.
Literatur: Becksches Handbuch der AG, hrsg. von Müller, W. und Rödder, T., Mtinchen 2003; Buck, H.: Europäische Aktiengesellschaft, in HAUFE STEUEROFFICE, CD-ROM, Freiburg i. Br. o. J. (laufende Ergänzungslieferungen); Buck, H.: Kapitalanlegerschutz durch Prospekthaftung, in HAUFE STEUEROFFICE, CD-ROM, Freiburg i. Br. o. J.; Forstmoser, P.: Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, Bern 2003; Fritz, C.: Gesellschaftsrecht in Österreich, 1. Auflage, Heidelberg 2000; Henn, G.: Handbuch des Aktienrechts, 7. Auflage, Heidelberg 2002; Hueck, G. und Windbichler, C.: Gesellschaftsrecht, 20. Auflage, Mtinchen 2003; Hüffer, U.: Aktiengesetz, 7. Auflage, München 2006; Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Memento Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Freiburg 2005; Münchener Vertragshandbuch, Band 1 Gesellschaftsrecht, hrsg. von Heidenhain, M. und Burkhardt, W., 6. Auflage, Mtinchen 2005; Sclunidt, K.: Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln u.a. 2002. Internetadressen: (Deutsches Aktieninstitut) http://www.dai.de; (Aktiengesetz online) http://www.gesetze-im-internet.de; (EU-Recht) http://europa.eu.int/eur-lexi; (aktuelle Meldungen) http://www.die-aktiengesellschaft.de und http://www.faz.net unter „Investor”; (aktuelle und gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen von Aktiengesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger und Aktionärsforum) http://www.ebundesanzeiger.de; (Kapitalmarktstatistik) www.bundesbank.de
(AG)
Klassische Form der Kapitalgesellschaft in Deutschland. Die Errichtung erfolgt durch mindestens fünf Personen (§ 2 AktG). Die Satzung bedarf der notariellen Form (§ 23 AktG). Mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die AG errichtet (§ 29 AktG). Die Gründer bestellen den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer (§ 30 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand. Die AG wird von allen Gründern und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet (§ 36 AktG).
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt DM 100.000,— (§ 7 AktG). Der Mindestnennbetrag pro Aktie ist 1 Euro.
Bei der Gründung einer AG sind besondere und zwingende aktienrechtliche Vorschriften (§§ 23-53 AktG) vom Gesetzgeber vorgesehen und reglementieren den Ablauf der Gründung und die grundsätzlichen Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere für Sacheinlagen und Sachübernahmen, die strengen Bewertungsvorschriften unterworfen sind, um Manipulationen zu erschweren.
Die AG ist eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Einlage beschränkt.
Der Vorstand leitet die AG (§ 76 AktG) und vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 AktG). Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 AktG). Andere Regelungen können in der Satzung oder einer Geschäftsordnung für den Vorstand vereinbart werden. Weitere Organe sind der, den Vorstand bestellende und kontrollierende, Aufsichtsrat (§§ 95-116 AktG) und die Hauotversammlune (§§ 118-147 AktG).
Als Ergebnisbeteiligung erhält der Aktionär eine Dividende, die in Form des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Die Hauptversammlung (Aktionäre) bestimmt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Hauptversammlung bestellt den Abschlussprüfer und kann Prüfer zu Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung bestellen (§ 119 AktG). Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 AktG). Der Vorstand hat den Aufsichtsrat zu informieren (Berichterstattung gem. § 90 AktG). Der Vorstand und der Aufsichtsrat stellen zusammen den Jahresabschluss fest (§ 172 AktG).
Es gibt börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Für börsennotierte Aktiengesellschaften besteht die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die Börse nach den Bestimmungen des Börsengesetzes (BörsG) und der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV).
Die Besteuerung richtet sich nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei Gewinneinbehaltung betrug die Steuerlast 40 % und bei Gewinnausschüttung 30 % (ab 2001: 25 % für ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne) (die bei der Einkommensteuer des jeweiligen Empfängers der Ausschüttung angerechnet werden kann).
Die Rechtsform der »kleinen AG« bringt mehr Flexibilität und Freiheit für den Mittelstand.
Die »kleine AG« im Vergleich:
1. Der bürokratische Gründungsaufwand bleibt so gering wie bei der GmbH. In den Gestaltungsvarianten gibt es genügend Flexibilität: Eine Ein-Mann-AG ist ebenso möglich wie eine GmbH als Muttergesellschaft.
2. Statt nur 50.000 Mark wie bei der GmbH müssen die Gründer bei AG-Start allerdings ein Grundkapital von 100.000 Mark aufbringen. Davon sind mindestens 25 % in bar einzuzahlen.
3. Der Inhaberstatus ist gegenüber der GmbH oder gar der Personengesellschaft geschwächt: Der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand.
4. Dafür haben die Arbeitnehmer weniger Mitspracherecht als bei einer GmbH oder »großen« AG. Bei weniger als 500 Mitarbeitern ist die Belegschaft nicht im Aufsichtsrat vertreten.
5. Geschäftsanteile können ohne juristische und notarielle Beurkundung übertragen werden. Der Gang an die Börse ist jederzeit möglich.
6. Anders als bei der GmbH bleiben die Anteilseigner anonym. Denn ab zwei Aktionären entfällt die Meldepflicht im Handelsregister.
7. Ihr Einfluss auf Entscheidungen kann sogar begrenzt werden. Auch das Bezugsrecht von Aktien bei Kapitalerhöhung kann ausgeschlossen werden.
8. Alle Gesellschafter haften nur mit ihrem eingesetzten Kapital.
9. Das Procedere bei einer erneuten Umwandlung oder Verschmelzung ist weniger aufwendig als bei der traditionellen Aktiengesellschaft.
10. Die kleine AG erlaubt mehr Freiheiten bei der Gewinnverwendung. Erst beim Börsengang sind die Gewinnrücklagen auf 50 % beschränkt.
11. Für die Einladung zur Hauptversammlung reicht ein Einschreiben.
12. Auch der Ablauf ist vereinfacht. Schriftliche Abstimmungen sind möglich, und nicht jeder Beschluss muss notariell besiegelt werden.
Siehe auch: Anrechnungsverfahren, Vermögensteuer, Standortsicherungsgesetz
Viele Versicherungsgesellschaften firmieren als Aktiengesellschaften. Die Rechtsform Aktiengesellschaft, kurz AG, ist ergänzend zum Handelsgesetzbuch im Aktiengesetz geregelt. Es enthält Vorschriften zur Verfassung der Aktiengesellschaft, zum Jahres-und Konzernabschluss und zu Kapitalmassnahmen wie Kapitalerhöhung oder -herabsetzung. Gründungsvoraussetzungen für eine AG sind demnach (§§ 23ff.) mindestens fünf Gesellschafter und ein Minimal-Grundkapital von 50 000 Euro. Dieses Kapital entspricht dem Nennwert aller Aktien. Die Gründer müssen alle Aktien übernehmen, eine notariell beurkundete Satzung dem Amtsgericht vorlegen und die AG im Handelsregister eintragen lassen. Bei der Entscheidung für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind auch die relativ hohen Kosten zu beachten. Seit einiger Zeit ist es auch kleineren und mittleren Unternehmen möglich, die Rechtsform der AG zu wählen, ohne allerdings die strengen und umfangreichen Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten erfüllen zu müssen. So brauchen kleine Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss nicht mehr prüfen zu lassen und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht zu veröffentlichen. Mittelgrosse Gesellschaften müssen nur einen verkürzten Jahresabschluss publizieren. Umstellen müssen sich diese Aktiengesellschaften allerdings unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl oder ihrem Umsatz, wenn sie an die Börse gehen wollen. Dann gelten sie als »Grosse AG« - mit allen Pflichten.
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