1. Aufnahme eines Wertpapieres in den amtlichen
Handel. Die Entscheidung hierüber fällt die Zulassungsstelle. Die Zulassungsbedingungen
sind im Börsengesetz und in der Zulassungsbekanntmachung von 1910 niedergelegt,
die in Kürze durch eine neue Verordnung ersetzt werden wird (Börsenrecht). Die
Zulassungsvoraussetzungen müssen insb. auf die Art von Emittent und Wertpapier
zugeschnitten sein. Die wichtigste Zulassungsvoraussetzung ist die
Veröffentlichung eines Prospekts, der ebenfalls nach Emittent und Wertpapier
differenzierten Anforderungen genügen muß. Weitere zentrale Kriterien sind
Mindestgesamtwert der zuzulassenden Effekten, Mindeststreuung im Publikum, Verpflichtung
zur fortlaufenden Information der Anleger insb. durch Zwischenberichte, Mindestalter
und Rechtsform des Emittenten.
2.
Zulassung von Börsenmitgliedern und sonstigen Börsenbesuchern.
Siehe: Zulassung
Wertpapiere sind erst im amtlichen Handel, geregelten Markt sowie im Freiverkehr handelbar, wenn sie zum entsprechenden Börsensegment zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt aufgrund von Regelungen, die im Rahmen von Gesetzen, der Börsenzulassungsverordnung oder anderer Verfahren festgelegt sind. Die Zulassungsverfahren sind den jeweiligen Börsensegmenten entsprechend unterschiedlich ausgelegt.
(1) Im amtlichen Handel ist zwischen zwei Arten der Zulassung zu unterscheiden:
(a) Bei der Zulassung kraft Börsengesetz (§ 41) ergibt sich die Börsenfähigkeit bereits aus der Emission. Anleihen des Bundes, seiner Sondervermögen, eines Bundeslandes sowie Schuldverschreibungen, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union emittiert werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen.
(b) Zulassung durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Wertpapiere, die nicht kraft Gesetz zum amtlichen Handel zugelassen sind, bedürfen gem. §§ 36(1), 37(1) BörsG der Zulassung durch die Zulassungsstelle auf Basis der BörsenzulassungsVerordnung (BörsZulVO) vom 15. 4. 1987. In der BörsZulVO (§§ 1?13) sind die Voraussetzungen für die Zulassung gem. § 38(1) BörsG definiert. Es handelt sich dabei um die Anforderungen
? an den Emittenten hinsichtlich seiner Rechtsgrundlage und der Dauer seines Bestehens, sowie Emittenten aus Drittstaaten;
? an die zuzulassenden Wertpapiere hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung, Druckausstattung, Streuung bei Aktien, Wertpapiere mit Umtausch oder Bezugsrecht sowie Zertifikate, die Aktien vertreten, an den Mindestbetrag der Wertpapiere.
Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen. Ist der Emittent ein solches Kreditinstitut, kann er den Antrag allein stellen. Dem Antrag ist ein Zulassungsprospekt ( Prospekt), der von beiden Antragstellern zu unterschreiben ist, beizufügen. Nach der Börsenzulassung hat der Emittent gem. §§ 44, 44a, 44b, 44c BörsG bestimmte Pflichten zu erfüllen. Diese sind insbesondere:
? die Nennung einer Zahl- und Hinterlegungsstelle am Börsenplatz;
? die unverzügliche Veröffentlichung neuer Tatsachen, die bei Aktien zu einer Kursänderung und bei Schuldverschreibungen zu Beeinträchtigungen im Kapitaldienst führen könnten;
? die regelmäßige Zwischenberichtspflicht im laufenden Geschäftsjahr.
(2) Im Geregelten Markt erfolgt die Börsenzulassung durch einen Zulassungsausschuß gem. § 73 BörsG. Im Regelfall ist die Zulassung vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer inländische Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, kann er den Antrag allein stellen. Emittenten können den Antrag auf Zulassung auch zusammen mit einem Unternehmen stellen, das kein Kreditinstitut ist. Dies ist aber nur unter der Voraussetzung möglich,
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