Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Seit dem Mittelalter gibt es offensichtlich Grund sätze, nach denen eine Buchführung geführt werden muß, um als ordnungsmäßig ( und damit u. U. beweiskräftig) anerkannt zu werden. Zu den GoB gehören auch die Grund sätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens seit Pacioli (1494) hat die Wissenschaft solche aufzustellen versucht, seit der Ordonnance de Commerce (1670) haben Gesetzgeber einzelne GoB in gesetzliche Vorschriften übernommen. Das HGB (Handelsgesetzbuch) und ihm folgende andere Gesetze verweisen zur näheren Regelung entspr. Sachverhalte auf die GoB als eine außerrechtliche vorhandene oder zu entwickelnde Materie. Damit sind sie vom Kaufmann, Richter u. a. ebenso zwingend wie das auf sie verweisende Gesetz zu beachten. Das Gesetz verwendet »unbestimmte Rechtsbegriffe« wie GoB häufiger (»Treu und Glauben«, »angemessene Frist« u. ä.). Aufgabe von Wissenschaft und Praxis ist es, in einem kontinuierlichen Erkenntnisprozeß die Inhalte festzulegen und die bewußte »Lücke« im Gesetz zu schließen. Hierzu ist zurückzugehen auf die mit Buchfühung und Jahresabsschluß verfolgten Zwecke (teleologische Methode, Deduktion). Aus erkennbaren sehr allgemeinen Zielen wie Gläubigerschutz lassen sich im einzelnen noch wenig operationale Oberziele wie »Rechenschaft« des Kaufmanns vor sich selbst und vor außenstehenden Rechenschaftsberechtigten und eine gewisse »Kapitalerhaltung« zur Erhaltung von Haftungskapital durch Entnahmebeschränkungen ableiten. Diese Ziele lassen sich konkretisieren in den oberen und den aus ihnen weiter (z. B. für bestimmte Bilanzposten) abgeleiteten unteren GoB. Die GoB sind damit aus den Oberzielen abgeleitete Mittel, um eine ordnungsgemäße Buchführung und einen informativen Jahresabschluß zu erreichen. Man unterscheidet dementsprechend DokumentationsGrund sätze und RechenschaftsGrund sätze. zwischen gesetzlichen Vorschriften und GoB ist eindeutig zu unterscheiden. Da beide nebeneinander gelten, ist ein Normenkonflikt (wie zwischen zwei sonstigen Rechtsnormen) denkbar und nach den juristischen Regeln zur Lösung der Artiger Normenkonflikte zu lösen. I. d. R. gelten GoB nur dort, wo ein Sachverhalt nicht gesetzlich (zumindest für Unternehmen der betreffenden Rechtsform) geregelt ist. Die Generalklausel des § 149 AktG 1965 verlangt die Beachtung der GoB, die entspr. Generalklausel des europäischen Rechts der Kapital gesellschaften (Art. 2 Abs. 34 EGRichtlinie) enthält diesen Verweis im plizit, »da die Forderung nach einem getreuen Einblick zwangsläufig zur Folge hat, daß diese Grund sätze an zuwenden sind« (»Geänderter Vor schlag«, Begründung zu Art. 2). Im ausländischen Recht und Prüfungs wesen werden die entspr. Grund sätze mit dem Beiwort »anerkannt« gebil det, z. B. generally accepted accounting principles. Doch reicht die allge meine Anerkennung als Kriterium, ob eine Regel GoB ist, nicht aus; sie muß auch den Zwecken von Buch führung und Jahresabschluß (insbes. den gesetzlichen Zwecken) entspre chen.

GoB

Sammelbegriff für die teilweise gesetzlich festgeschriebenen, teilweise als Handelsbrauch üblichen Regeln für die Buchführung und Bilanzierung der Unternehmen. Diese haben folgenden Hauptinhalt:
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Driten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann; sie muss also klar und übersichtlich sein.
Für jede Buchung muß ein Beleg vorhanden sein.
Bilanzen und Konten müssen 10 Jahre, Belege 6 Jahre aufbewahrt werden.
Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen muss eindeutig festgelegt sein.
Die Eintragungen haben unverzüglich, vollständig und richtig zu erfolgen.
Ergänzt werden diese Regeln durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung umfassen bestimmte Regeln über Form und Inhalt der Buchführung, die teilweise auf Gesetzen und teilweise auf Handelsbrauch beruhen. Es sind sowohl formelle als auch materielle Grundsätze der Buchführung. Die formellen Grundsätze der Buchführung beziehen sich insbesondere auf klare und übersichtliche Buchungen. Die materiellen Grundsätze verlangen insbesondere die vollständige und richtige Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle.

Regelwerk des Rechnungswesens mit Rechtsnormcharakter, d. h., die Anwendung der GoB ist verbindlich. Nur ein Teil der GoB ist in Gesetzestexten niedergelegt (z. B. Handelsgesetzbuch/HGB); nicht kodifizierte GoB beruhen auf Empfehlungen und Gutachten, wissenschaftlichen Diskussionen und Gepflogenheiten der Praxis etc. Die wichtigsten Grundsätze besagen:
1. Die Buchführung muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage (-. Vermögen) des . Unternehmens erhält (Klarheit und Übersichtlichkeit).
2. Eintragungen müssen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden (keine Abkürzungen oder Symbole).
3. Alle Geschäftsvorfälle sind fortlaufend, richtig und vollständig zu erfassen.
4. Konten dürfen nicht auf falsche oder erdichtete Namen geführt werden.
5. Bei Führung von Büchern sollen Blatt für Blatt oder Seite um Seite fortlaufend nummeriert werden.
6. Buchungsinhalte dürfen nicht unleserlich gemacht werden, es soll nicht radiert werden.
7. Bleistifteintragungen sind unzulässig.
8. Zwischen den Buchungen dürfen keine leeren Räume gelassen werden.
9. Bei EDV-Buchungen müssen Änderungen sowie Korrekturen automatisch aufgezeichnet werden.
10. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen täglich festgehalten werden.
11. Alle Käufe und Verkäufe auf Kredit sind im Kontokorrentbuch (-. Kontokorrentkredit) kontenmäßig festzuhalten.
12. Alle Buchungen müssen aufgrund von Belegen jederzeit nachprüfbar sein.
13. Der Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfall, Beleg und Konto wird durch ein Grundbuch hergestellt.
14. Bücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
15. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind ein Inventar (Aufnahme aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden) und eine Bilanz aufzustellen.
16. Das System der gewählten Buchführung (i. d. R. die doppelte Buchführung) muss die sachgemäße Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle ermöglichen.

Vorhergehender Fachbegriff: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Goß) | Nächster Fachbegriff: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Zollwertanmeldung | Valuta-Risiko | Sankey-diagramm

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon