Der Hersteller haftet für Schäden, die durch die Nutzung seines Produkts entstehen. Es kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht, das Deliktsrecht oder das Produkthaftungsgesetz. Das Deliktsrecht ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) wird die Produzentenhaftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers hergeleitet. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Sofern der Hersteller auch nur fahrlässig Fehler übersieht, haftet er für alle sich daraus ergebenden Schäden. Es kann sich um Konstruktionsfehler, Fabrikations- und Materialfehler, aber auch um Informationsfehler oder um Produktbeobachtungsfehler handeln. Ein Informationsfehler liegt vor, wenn die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen unzureichende Hinweise auf den gefahrlosen Gebrauch enthalten. Auch die unzureichende Produktbeobachtung in der praktischen Anwendung führt zur deliktischen Haftung des Herstellers. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für die Produktüberwachung und im Einzelfall für geeignete Maßnahmen der Gefahrabwendung einschließlich des Rückrufs der gefährlichen Produkte zu sorgen.
Bei überbetrieblicher Arbeitsteilung wird der Endprodukthersteller im Außenverhältnis nicht entlastet; er haftet als Quasihersteller auch für die Schadensfolgen aus zugelieferten Teilen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Zulieferer besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Daher kann ein Rückgriff gegenüber dem Zulieferer erfolgen. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist infolge der Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechts entstanden. Danach haftet der Hersteller auch ohne Verschulden für Schäden, die durch einen Produktfehler entstehen. Haftungstatbestand ist das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts. Begrifflich werden technische Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, aber auch alle Arten von Konsumgütern, chemischen Erzeugnissen, Nahrungs- und Genussmitteln, Verpackungen etc. erfasst. Als fehlerhaft gilt ein Produkt, wenn es den Sicherheitserwartungen des Verkehrs nicht entspricht.
Hersteller ist derjenige, welcher das (End-) Produkt verantwortlich erzeugt hat. Infolgedessen wird auch ein Zulieferer als Hersteller seines (Teil-) Produkts angesehen, nicht aber der Assembler, der die Teile nur zusammenfügt. Falls der Endprodukthersteller nicht ermittelt werden kann, haftet der Quasi-Hersteller, der das Produkt mit seiner Marke oder seiner Firma versehen hat. Kann ein Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Drittstaaten-Importeur, der das Produkt in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt hat. Falls auch der Importeur nicht ermittelt werden kann, haftet jeder Lieferant. Das Produkthaftungsgesetz sieht einen Katalog von Haftungsausschlusstatbeständen vor. Sofern der Hersteller z.B. darlegen kann, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerfrei war, ist seine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Es ist auch eine Haftungshöchstgrenze für Personenschäden vorgesehen, die bei 85 Mio. Euro liegt. Das Produkthaftungsgesetz enthält eine Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts.
[s.a. AGB-Gesetz; Garantie; Produkthaftung] Die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985 erlassene Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist durch das am 15. November 1989 vom Bundestag verabschiedete Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in nationales Recht umgewandelt worden. Am 1. Januar 1990 ist das Gesetz in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde das Produkthaftungsgesetz am 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478).
Die Produkthaftung bezeichnet die Verpflichtung des Herstellers, für Folgeschäden aus der Nutzung eines Produktes zu haften, wenn diese auf Grund von Produktfehlern entstehen. § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG regelt die generelle Haftung: »Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen«.
Eine wesentlicher Aspekt betrifft die verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung von Herstellern. »Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt« (§ 4 ProdHaftG). Weiterhin betrifft die Haftungspflicht auch Quasi-Hersteller. So gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Hersteller auch derjenige, »der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.« Dies ist z.B. bei Handelsmarken gegeben.
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