(StWG) oder Stabilitätsgesetz (StabG). Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.
Stabilitäts- und Wachstumspakt Er verpflichtet die Teilnehmerländer der EWU, übermäßige öffentliche Haushaltsdefizite (Neuverschuldung > 3% des Bruttoinlandsprodukts; öffentlicher Schuldenstand > 60% des Bruttoinlandsprodukts) zu vermeiden und mittelfristig einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben. Im Extremfall kann gegen ein Land, das gegen diese Regelung verstößt, ein Bußgeld verhängt werden.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt wurde vom ehemaligen deutschen Finanzminister Theo Waigel initiiert und auf dem EU-Gipfel in Amsterdam Mitte 1997 verabschiedet. Dabei ging es darum, das Verfahren bei einem übermäßigen Haushaltsdefizit zu beschleunigen und zu präzisieren sowie eine dauerhafte und nachhaltige Haushaltsdisziplin zu institutionalisieren. In diesem Pakt verpflichten sich die Mizgliedstaaten, mittelfristig zumindest einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben. Dadurch sollten potentielle Konflikte der nationalen Haushaltspolitiken mit der vergemeinschafteten Geldpolitik begrenzt werden. Dafür müssen die EU-Länder Konvergenz- bzw. Stabilitätsprogramme vorlegen. Bei Verstößen können Sanktionen beschlossen werden (z.B. Geldbußen).
Regelungswerk zur Gewährleistung gesunder Staatsfinanzen, das die Entschließung des Europäischen Rats über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997 und zwei Verordnungen des EU-Rats vom 7.7.1997 umfaßt: a) VO (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; b) VO (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Der Pakt gilt für die dritte Stufe der - Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Er knüpft bei Art. 104 c EGV an, der übermäßige Defizite der öffentlichen Haushalte verbietet und Vorkehrungen trifft, nachlässige Haushaltsdisziplin zu unterbinden. Die nicht zum Kreis der EWU-Mitgliedsländer zählenden EU-Staaten sind von besonders einschneidenden Verpflichtungen befreit (Lösung aus den Zwängen des Art. 104 c Absätze 9 und 11, dazu Absatz 1 im Fall des Vereinigten Königreichs), nichtsdestoweniger haben sie der Aufforderung des Art. 109 e Abs. 4 EGV zu folgen, sich um eine Vermeidung übermäßiger Defizite und um einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz wenigstens zu bemühen. Sämtliche EU-Staaten, ob Ins oder Outs, behalten ihre uneingeschränkte Verantwortung für die nationalen Haushaltspolitiken. Das Integrationsgefälle von a) entnationalisierter Geldpolitik zu b) pflichtgemäßem Handeln in der Haushaltspolitik bis hin zu c) prinzipiellem Fortbestand der Souveränitätsrechte auf diesem Politikfeld machten den Abschluss eines Stabilitätsund Wachstumspaktes ratsam. Er kam auf deutsches Drängen nach heftigem Ringen zustande: Der Europäische Rat konnte sich auf seiner Tagung in Madrid im Dezember 1995 zunächst nur auf eine Deklaration einigen über die grundsätzliche Bedeutung der Haushaltsdisziplin für Preisstabilität, nachhaltiges Wachstum und eine vertrauenswürdige Euro-Währung; diese war auf derselben Tagung zum 1.1.1999 fest terminiert worden. Im Dezember 1996 einigte sich der Europäische Rat in Dublin schließlich auf Grundlinien des Pakts. Sie wurden auf der Tagung in Amsterdam vom 17.6.1997 endgültig zu strengen politischen Vorgaben an die Adresse der Mitgliedstaaten, des Rats der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat kodifizierte die Vorgaben unverzüglich in zwei Verordnungen. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt verpflichtet auf das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden öffentlichen Haushalts, um eine dauerhaft tragbare Finanzlage sicherzustellen. Er sieht zur Gewährleistung vorbeugende, abschreckende und, sofern Schieflagen dennoch entstanden sind, korrigierende Maßnahmen jeweils mit präzisen und engen Fristsetzungen vor. Auf zögerliches Handeln eines Mitgliedsstaates der EWU kann der Rat gemäss den Prozeduren des Art. 104 c EGV reagieren, indem er seine Empfehlungen veröffentlicht, im zweiten Schritt den Staat mit der Maßgabe in Verzug setzt, das Defizit abzubauen, und im dritten Schritt (ggf. im Eilverfahren) mit Sanktionen in Form von dynamisierten unverzinslichen Einlagen bei der Kommission oder nach Erreichen eines fortgeschrittenen Stadiums, mit verlorenen Geldbußen (zu Gunsten der übrigen Teilnehmer) belegt. Die pekuniären, auf spürbare Anteile am Inlandsprodukt bemessenen Sanktionen sollen verhindern, dass ein Mitgliedsstaat eine Defizitpolitik betreibt oder beibehält. Auf Wiederwahl besessene Politiker könnten angesichts exogener Krisen oder hochfliegender Pläne zu kurzsichtiger Politik neigen, denn sie schöpfen den Rahm von einer Suppe ab, welche erst ihre politischen Enkel auszulöffeln haben. Sanktionen, wie sie der Pakt vorsieht, setzen derartiger kurzsichtiger Politik entsprechend kurzfristige Strafen entgegen, und verhindern auf diese Weise den trade-off zwischen den Politikergenerationen. Allerdings fragt es sich, warum die ebenfalls auf Wiederwahl achtenden Politiker der übrigen Teilnehmerstaaten den konfliktreichen Weg von Sanktionen einschlagen. Hier kommt das monetäre Regime ins Spiel: Defizitgeneigte Staaten einer Währungsunion müßten auf die -p Europäische Zentralbank Druck ausüben, eine Geldpolitik der lockeren Hand zu führen, um Schuldenfinanzierung zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern. Allerdings legt »easy money« allen Teilnehmern Inflationssteuern auf, und solche Lasten sind es, die zu Gegenwehr aufrütteln. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hebt somit die Budgetpolitik auf eine Zentralitätsebene, die der »Geldpolitik der Gemeinschaft« näher kommt. Eine auf die pekuniären Sanktionen verengte Diskussion des Stabilitäts- und Wachstumspakts übersieht leicht die Bedeutung der im Pakt zuvor verankerten Publizitätspflichten. Sie werden als Mittel der Politik eingesetzt und beziehen in gewissem Umfang auch die nicht an der EWU teilnehmenden EU-Staaten ein, z.B. hinsichtlich ihrer Stabilitäts- und Konvergenzprogramme. Parallel zu den Transparenzauflagen sind multilaterale Überwachungsrechte und Prüfungspflichten definiert. Zweck der so angestrebten Transparenz ist es, eine Streitkultur vor den Augen der informierten Öffentlichkeit zu entwikkeln. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt griff damit Ideen auf, die auch auf breiterem internationalem Parkett diskutiert werden und 1998 im Verfahrenskodex des Internationalen Währungsfonds zur fiskalischen Transparenz ihren Niederschlag fanden. Unbeschadet der mühsam genug erreichten Verständigung von 1997 hängt über dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stets das Damoklesschwert einer EU-weiten Beschäftigungsinitiative, die auf Nachfragepolitik setzt und dazu öffentlicher Impulse bedarf. Die Gefährlichkeit liegt darin, dass nicht ein Staat oder einige wenige Staaten vielen Unwilligen Inflationssteuern auferlegen, sondern alle am selben Strang ziehen, jedoch in dieser Lage nur geringe Aussichten haben, sich einen Vorteil nach beggar-my-neighbourManier zu verschaffen. Literatur: Kenen, P. B. (1995)
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