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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Stabilitätsgesetz

Vom 8.6.1967, auch kurz Stabilitätsgesetz genannt, stellt die Grundlage der Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Deutschland dar. Es nennt wirtschaftspolitische Ziele (Magisches Viereck) und schafft Instrumente, deren koordinierter Einsatz durch die Träger der Wirtschafts- und Finanzpolitik (insbesondere die Bundesregierung) die Erreichung dieser Ziele gewährleisten soll. Dazu gehören eine mehrjährige Finanzplanung, der Jahreswirtschaftsbericht der Bundesregierung, der Subventionsbericht sowie die Konzertierte Aktion.

Das Stabilitätsgesetz vom 8.6.1967 gibt den staatlichen - Trägern der Wirtschaftspolitik, insbes. der Bundesregierung, bessere Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Durchführung einer an den gesamtwirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Wirtschafts- und - Finanzpolitik. Es stellt Instrumente der - Globalsteuerung bereit, mit denen die Verwirklichung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ermöglicht und der Wirtschaftsprozess im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung vor Fehlentwicklungen bewahrt werden soll. a) Gewälulerstung zlelbcwuüter, vorausschauender Politik:
1. Zielkatalog: Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht, stetiges und angemessenes Wachstum (§ 1);
2. mehrjährige Finanzplanung (§§ 9, 10);
3. - Jahreswirtschaftsbericht (§ 2), - Subventionsbericht (§ 12);
4. Orientierungsdaten für die - Konzertierte Aktion (§ 3). b) Koordinierende Instrumente:
1. Kooperation der staatlichen Träger der Wirtschaftspolitik (§§ 1, 13, 16), Konjunkturrat für die öffentliche Hand (§§ 18, 22), gegenseitige Information (§ 17);
2. gleichzeitiges, aufeinander abgestimmtes Verhalten der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände (Konzertierte Aktion, § 3). c) Intervenierende Instrumente:
1. Erweiterte Möglichkeiten der Liquiditätspolitik (§§ 29, 30);
2. Beeinflussung der öffentlichen Nachfrage durch Investitionssteuerung (§§ 6, 11), Konjunkturausgleichsrücklage (§§ 5-8, 14, 15), Schuldenpolitik (§§ 5, 6, 14-25);
3. Beeinflussung der privaten Investitionsnachfrage durch Abschreibungspolitik und Investitionsbonus sowie der privaten Konsumnachfrage durch Variierung der Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld (§§ 26-28). Zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung sieht das Stabilitätsgesetz Kontrollrechte der gesetzgebenden Körperschaften vor, die von der nachträglichen Aufhebung der durch die Exekutive ergriffenen Maßnahmen (z.B. - Schuldendekkelverordnung) bis zur vorherigen Zustimmung reichen (z.B. Variierung der Einkommen- und Körperschaftsteuer ohne Verkürzung der Beratungsfrist für Bundestag und Bundesrat). Das Stabilitätsgesetz ist der postkeynesianischen Theorie verpflichtet; die Angebotssteuerung tritt gegenüber der Nachfragesteuerung eindeutig in den Hintergrund. Die Ausstattung mit intervenierenden Instrumenten ist trotz zwischenzeitlich zutage getretener Mängel (außenwirtschaftliche Absicherung, Regulierung der privaten Nachfrage) besser als die Ausstattung mit koordinierenden Instrumenten: Die Zusammenführung der Sozialpartner zu stabilitätspolitisch verantwortlichem Handeln durch die Konzertierte Aktion ist nur unvollkommen gelungen. Auch die Verwirklichung des kooperativen Föderalismus ist an den unterschiedlichen politischen Zielen, Aufgabenstellungen und Sanktionsmechanismen der einzelnen Gebietskörperschaften weitgehend gescheitert. Die Orientierung der Politiker an der Wählergunst haben im Verein mit den häufigen Wahlterminen in der BRD den Einsatz des Instrumentariums blokkiert. Nicht selten sind aber auch beim Einsatz aufgrund der aus Unsicherheiten der Diagnose und Prognose resultierenden Fehler prozyklische Wirkungen entstanden, die durch Wirkungsverzögerungen und einen fatalen Vorlauf der Mengeneffekte vor den Preiseffekten noch akzentuiert wurden. All dies hat zu einer Desavouierung der diskretionären Stabilitätspolitik geführt und der regelgebundenen Wirtschaftspolitik (formula flexibility; Monetarismus) eine wachsende Anhängerschaft eingetragen. Die gleichwohl vorherrschende diskretionäre Politik hat andererseits vielfach davon Abstand genommen, sich des vom Stabilitätsgesetz bereitgehaltenen Instrumentariums zu bedienen, und statt dessen Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen, wie sie seit eh und je an der Tagesordnung waren. Literatur: Rürup, B., Siedenberg, A. (1974). Stern, K. u.a. (1973)

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