Durch das Gesetz zur »Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts« (StMBG vom 21.12.1993, BGBI. I, S. 2310, Steuermissbrauchsgesetz) werden unerwünschte Steuergestaltungen unterbunden und nicht gerechtfertigte Steuersubventionen abgebaut, und zwar u. a.
· Verhinderung bzw. Eindämmung steuervermeidender Gestaltungsformen bei Finanzinnovationen;
· Reduzierung der Schädlichkeitsfrist von 30 auf 10 Tage beim sog. Dividenden-Stripping;
· kein Abzug fiktiver ausländischer Steuern von der Steuerbemessungsgrundlage;
· Beseitigung des »Einlagenmodells« bei der Schenkungsteuer;
· Begrenzung steuersparender Gestaltungsformen durch Verlagerung von Gewinnen ins Ausland im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung;
· Begrenzung der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen;
· Eingrenzung von Steuersparmodellen bei der Anteilsveräußerung und Umwandlung und Ausschluss der Umgehung der Besteuerung von Kapitalbeteiligungen durch Zwischenschaltung einer Personengesellschaft;
· Versagung der steuerlichen Vorteile aus einem Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber dem Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft, wenn diese hauptsächlich zur Erreichung steuerlicher Vorteile eingesetzt wird;
· Anpassung von Einkommensteuervorschriften an den Zinsabschlag und Einführung des »modifizierten Nettoprinzips« beim Zinsabschlag auf Stück;
· Vereinfachung der Kürzungsregelung beim Sonderausgaben-Vorwegabzug von Versicherungsbeiträgen;
· Einbeziehung sämtlicher Verluste aus anderen Einkommensarten aus nichtselbstständiger Arbeit in das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren;
· Erhöhung der Vorsteuerpauschale für Landwirte von 8,5 auf 9 %;
· Erhöhung des Steuersatzes bei der Feuerschutzsteuer auf 6,5 %;
· Anhebung der Buchführungspflichtgrenze für Gewerbebetriebe auf DM 48.000,—;
· Anhebung der Kilometerpauschale für Pkw bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von DM 0,65 auf DM 0,75;
· Senkung der Kfz-Steuer für Lkw zur Milderung der Nachteile gegenüber ausländischen Wettbewerbern ab 1.4.1994;
· Herabsetzung der Arbeitnehmersparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Produktivkapital von 20 % auf 10 % und Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Zulage auf den Ablauf der Sperrfrist;
· Begrenzung des Abzugs von anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand auf 15 % der Anschaffungskosten und eine gleichzeitige Beschränkung beim selbst genutzten Wohnungseigentum nach § 10e EStG auf eine Bemessungsgrundlage von höchstens DM 150.000,—.
Durch die noch anstehenden Beratungen im Bundesrat und ggf. im Vermittlungsausschuss könnten sich noch Veränderungen ergeben.
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