Bei Beschaffung von Verpackungsmaterial kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, soweit die Verwendung zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erfolgt. Bestände an Verpackungsmaterial sind bei Mehrfachverwendung im Anlagevermögen, bei einmaliger Verwendung (Mitverkauf) im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Im ersten Fall kommt auch ein Festwertansatz oder eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) in Betracht. Sowohl Individual- wie auch Einheitsleergut ist bei Brauereien als Anlagevermögen zu behandeln. Bei Verwendung ist zu prüfen, ob die Verpackung dem Abnehmer mitverkauft und endgültig überlassen wird: Umsatzsteuerlich teilt die Verpackung (z.B. Flaschen, Fässer, Kisten) i. d. R. als unselbständige Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal derHauptleistung(Steuerbarkeit,-befreiung und -satz wie die Hauptlieferung), wenn das Pfandgeld dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet wird, auch bei gesonderter Fakturierung. Ausnahmsweise kann die Verpackung eine selbständige Nebenleistung mit eigenständiger umsatzsteuerlicher Behandlung darstellen, wenn selbständige Sonderzwecke verfolgt werden. Wird die Verpackung dem Abnehmer gegen Rückgabeverpflichtung mit/ohne Pfandgeld überlassen, muss umsatzsteuerlich das bei jeder Lieferung erhobene Pfandgeld im Prinzip als Bestandteil des Entgelts für die Hauptlieferung der USt unterworfen werden, Rückgelder stellen entsprechende Entgeltminderungen dar. Die Verwaltungspraxis (Abschn. 149 Abs. 8 UStR) unterscheidet die Fälle der jeweiligen Einzelerhebung von Pfandgeld und der Führung von Leergutkonten. Bei Einzelabrechnung ist das berechnete Pfandgeld Teil des USt-pflichtigen Lieferungsentgelts, das rückgezahlte Pfandgeld Entgeltminderung. Hiervon abweichend sind auf Antrag zwei Vereinfachungen möglich: Berechnete und zurückgewährte Pfandgelder bleiben lfd. umsatzsteuerlich unberücksichtigt, werden aber nach Abnehmern und Steuersätzen gesondert, eindeutig, lfd. und nachprüfbar aufgezeichnet. Steuerlich zu berücksichtigen ist dann jährlich nur der durch Verrechnung zu ermittelnde Pfandbetragssaldo (USt bei Überschuß berechneter Pfandbeträge; VorSt bei in Rechnung gestelltem Überschuß zurückgewährter Pfandbeträge). Leergutrücknahmen und Vollgutliefe- rungen werden in den Rechnungen verrechnet und nur der Netto-Rechnungsbetrag wird der USt unterworfen. Gesonderte Aufzeichnungen und Jahres-Pfandsalden-Er- mittlungen brauchen nicht erfolgen. Nicht mit der Leergutüberlassung, sondern erst bei Leergutabrechnung kommt ein selbständig USt-pflichtiger Leistungsaustausch in Betracht, wenn mengen- oder betragsmäßige Leergut- oder Kautionskonten je Abnehmer geführt werden und von Zeit zu Zeit Abrechnungen erfolgen (Einzelheiten Abschn. 149 Abs. 8 Nr. 3-5 UStR). Geht das Eigentum an der Verpackung nicht auf den Abnehmer über, bleibt die Verpackung dem Grunde nach beim leistenden Unternehmen im Anlagevermögen bilanziert (Anlagevermögen: Festwert / geringwertiges Wirtschaftsgut oder abnutZDares Einzelwirtschaftsgut). Pfanderlöse sind als Nebenerlöse Bestandteil derUmsatzerlöse(§§ 275 Abs.2,3; 277 Abs. 1 HGB) und gewinnsteuerlich Betriebseinnahmen . Pfandgeldauszahlungen/-gut- schriften stellen als zurückgewährte Entgelte Erlösschmälerungen (§277 Abs.l HGB) und steuerliche Betriebsausgaben dar. Für die am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung zur Pfandgelderstattung muss in der Handelsbilanz (§ 249 HGB), der Steuerbilanz (§ 5 EStG) eine Pfandgeld-Rückstellung, in der Vermögensaufstellung ein entsprechender Schuldposten (auflösend bedingte Verpflichtung) gebildet werden. Werden Verpackungen zunächst mitverkauft, später aber auf Wunsch des Abnehmers gegen Erstattung eines Anteils des Kaufpreises zurückgenommen, so liegen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vor. Gewinn- und substanzsteuerlich ist zunächst eine volle Gewinnreahsierung m Höhe des Rechnungsbetrages abzüglich der Buchwerte anzunehmen, der spätere Rückkauf ist nach den Grundsätzen über schwebende Geschäfte zunächst bilanziell und in der Vermögensaufstellung nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Verpackung (Warenumhüllung, Außenverpackung) gehören i. d. R. nicht zu den Herstellungskosten, sondern zu den (nicht aktivierbaren) Vertriebskosten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Produkt ohne Verpackung nicht in den Verkehr gebracht werden kann (sog. Innenverpackung, z.B. Bier in Flaschen); die Innenverpackung wird noch den Herstellungskosten des Erzeugnisses zugerechnet (BFH v. 20.5.88, BStBl.II S. 961 m. w. N.).
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