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Überschusseinkunftsarten

(Einkommensteuer) gehören die   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die   Einkünfte aus Kapitalvermögen und die   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die   sonstigen Einkünfte. Sie ermitteln sich aus dem Überschuss der   Einnahmen gem. § 8 EStG abzüglich der   Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Sammelbegriff für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG. Sie werden ermittelt, indem von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen werden.

Als Überschusseinkunftsarten werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21 a EStG) sowie die sonstigen Einkünfte (§§ 22, 23 EStG) bezeichnet (Einkunftsarten 47). Bei ihnen sind als Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen (§ 2Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein formalisiertes Instrument der Einkünfteermittlung wie etwa eine Bilanz existiert für die Überschußeinkunftsarten nicht. Grundsätzlich werden Einnahmen und Werbungskosten in dem Jahr erfaßt, in dem sie bei dem Steuerpflichtigen zufließen bzw. abfließen (Zufluß bzw. Abflußprinzip). Periodenabgrenzungen erfolgen grundsätzlich nicht. Lediglich für abnutzbare Wirtschaftsgüter sind nicht die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sondern Abschreibungen während der Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter als Werbungskosten abzuziehen (dies gilt insbesondere für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Die Einkunftsermittlung der Überschusseinkunftsarten unterscheidet sich im übrigen von der Einkunftsermittlung der Gewinneinkunftsarten wesentlich darin, daß Wertänderungen des Vermögens (z. B. Veräußerungserfolge von Wertpapieren oder Grundstücken) nicht erfaßt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden lediglich Spekulationserfolge nach § 23 EStG und der Sache nach auch Erfolge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG (die jedoch formal Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind).

1. Begriff: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. des §22 EStG. –
2. Überschussermittlung: Die Einkünfte werden bei Ü. gemäß § 2 II Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen (§ 8 I EStG) über die Werbungskosten bzw. der Werbungskosten über die Einnahmen ermittelt. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen. Unter Einnahmen sind sowohl Geld als auch geldwerte Güter, wie z. B. Wohnung, Kost, Waren usw., zu verstehen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 II EStG). Wertsteigerungen im Privatvermögen zählen auch im Fall ihrer Realisierung nicht hierzu, außer wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist realisiert worden sind. –
3. Periodisierung: Veranlagungszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr. Während bei den Gewinneinkunftsarten das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gilt, ist hier das Vereinnahmungs-/Verausgabungsprinzip anzuwenden. Eine Einnahme wird in dem Kalenderjahr besteuert, in dem diese zugeflossen ist, eine Ausgabe wird in dem Kalenderjahr steuerwirksam, in dem der Geldbetrag abgeflossen ist (§ 11 I 1, II 1 EStG). Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind; diese gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Entsprechendes gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 I 2, II 2 EStG). Laufender Arbeitslohn gilt stets als in dem Zeitpunkt bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38 a I 2, 3 EStG). –
4. Andere Einkunftsarten: Gewinneinkunftsarten.



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