akzeptierter, d. h. angenommener Wechsel. Die An- nahme bzw. das Akzeptieren eines Wechsels geschieht durch »Querschreiben« an der vorgeschriebenen Stelle eines Wechselformulars. Ein Wechsel, der noch nicht akzeptiert, d. h. quergeschrieben wurde, wird als Tratte bezeichnet.
(1) Bezeichnung für einen akzeptierten Wechsel.
(2) Annahme eines Wechsels durch den Bezogenen. Sie erfolgt durch Unterschrift des Bezogenen quer zum Wechseltext (Querschreiben) und begründet damit die wechselrechtliche Verbindlichkeit für den Akzeptanten.
Arten des Wechselakzepts:
? Blankoakzept: Annahme eines nicht vollständig ausgefüllten Wechsels (z. B. Wechselsumme wird später eingetragen). Der Bezogene haftet dennoch ohne Einschränkung.
? Teilakzept: begrenzt die Haftung des Bezogenen auf einen bestimmten Teilbetrag der Wechselsumme (Zusatz: ?Angenommen für EUR??).
? Avalakzept: Zusatz ?per Aval? wird auf dem Wechsel angebracht, wenn sich ein Bürge zur Haftung als Selbstschuldner verpflichten will.
? Vollakzept: enthält neben der Unterschrift Ort und Tag der Annahme und ist lediglich bei Nachsichtwechseln vorgeschrieben.
Siehe
>>> Wechsel
Wechsel
Der Annahmevermerk des Bezogenen, also des ursprünglichen Schuldners, auf einem Wechsel. Als Akzept wird auch ein akzeptierter Wechsel bezeichnet. Das Akzept wird regelmäßig vom Bezogenen quer zum Wechseltext angebracht und verpflichtet ihn, bei Fälligkeit die Wechselsumme an den Vorleger zu zahlen.
1. die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der linken Seite des Wechsels, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen. 2. der mit dem Annahmevermerk versehene Wechsel selbst. Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen von einem (besonders zuverlässigen) Kunden auf sie gezogenen Wechsel. Der Kunde kann das Bankakzept bei einer anderen Bank diskontieren (Diskont) oder aber dieses als Zahlungsmittel (z.B. an Lieferanten) weitergeben. Bis spätestens zum Verfalltag muß er die Wechselsumme dann auf seinem Konto bei der akzeptierenden Bank bereitstellen.
1. Annahme einer Anweisung durcheinen zur Leistung Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784BGB).
2. Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen (Akzeptanten) durch Querschreiben». Erst durch das Akzept verpflichtet sichder Bezogene zur Zahlung. Eine bestimmte Form für das Akzept ist nichtvorgeschrieben, es genügt die Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels (links quer), beiNachsichtwechseln ist noch das Datum der Annahme erforderlich. DerWechsel kann bis zum Verfall jederzeit dem Bezogenen an dessen Wohnort von jedem Wechselinhaber zur Akzeptierung vorgelegt werden (An. 21 WG). Das Akzept muß unbedingt sein, jedoch sind Teilakzepte (der Bezogene beschränkt die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme) und Blankoakzepte zulässig. Eine Verweigerung des A., die durch einen Notar beUrkund et werden muß (Protest mangels Annahme), führt zum Rückgriff auf Aussteller und Indossanten, ebenso eine Streichung des Akzept vor Rückgabe des Wechsels.
3. Den angenommenen (akzeptierten) Wechsel bezeichnet man kurz als Akzept.
1. Gem. $ 784 BGB (schriftliche) Annahme einer Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten, den Anweisungsempfänger, Angewiesenen. Der Empfänger der Anweisung bekommt durch die Annahme gegenüber dem Angewiesenen eine selbstständige und unmittelbare Forderung. In Deutschland ist unzulässig, dass eine bezogene Bank einen Scheck akzeptiert. Ausnahme in gewissem Sinne: der bestätigte Scheck der Bundesbank.
2. Im Wechselrecht Erklärung des Bezogenen, des Akzeptanten oder Trassaten, einen Wechsel anzunehmen, d. h.sich unwiderruflich und unbedingt zu verpflichten, die Wechselsumme am Verfalltag des Wechsels zu bezahlen. Es handelt sich um ein abstraktes, von einem Grundgeschäft gelöstes Verpflichtungsgeschäft. Das Akzept wirdunterschriftlich (und meist mit »angenommen« o. ä. Klausel versehen; doch genügt schon die blosse Unterschrift)auf die Wechselvorderseite geschrieben (»Querschreiben«). Der Akzeptant muss es handschriftlich unterzeichnen. Das Akzept kann auf einen Teil der Wechselsummebeschränkt werden (Teilakzept). Bei Nachsichtwechselnund solchen Wechseln, die dem Bezogenen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen sind, muss das Akzeptmit Datum versehen werden. Klauseln, die die Annahmeeinschränken, sind nicht zulässig, wohl allerdings bei Sichtwechseln die Begrenzung der Annahme bis zur Vorlegung zu einem bestimmten äussersten Datum. Wird das Akzept, wie es im Grundgeschäft vereinbart wurde, verweigert, muss dies durch einen Notar oder eine öffentliche Urkunde förmlich festgestellt werden (Wechselprotest)und lässt Regressanspruch entstehen. Allerdings mussder Bezogene nicht schon bei erster Vorlegung akzeptieren, sondern kann eine Bedenkzeit verlangen, d. h. nochmalige Vorlegung zur Annahme am nächsten Tage.
3. Bankakzept als gezogener und vom Bezogenen mit Annahmevermerk (Akzept) versehener (akzeptierter) Wechsel selbst.
einerseits die Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen durch "Querschreiben", andererseits der angenommene Wechsel selbst, vor allem bei Betrachtung aus der Sicht des Bezogenen. Durch das "Querschreiben" akzeptiert der Bezogene den Wechsel und verpflichtet sich damit zur Zahlung. Bis zum Verfall kann der Wechsel jederzeit vom jeweiligen Inhaber dem Bezogenen an dessen Wohnort zur Akzeptierung vorgelegt werden (Akzeptkredit). Spezielle rechtliche Regelungen zum Akzept finden sich im Wechselgesetz (Art. 21-29).
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