(EWR) durch Vertrag vom 2.5.1992 zwischen Europäischen Gemeinschaften (EG) und Europäischer Freihandelsassoziation (EFTA) konzipierter, dem Europäischen Binnenmarkt nachgebildeter Verbund der 19 Staaten. Vor dem Hintergrund der zügigen Umsetzung der Einheitlichen Europäischen Akte sowie der Umwälzungen im östlichen Europa wurden Mitte 1990 formale EWR-Verhandlungen aufgenommen. Im Oktober 1991 wurde zwischen der EG und der EFTA eine Einigung über das gesamte Vertragswerk erzielt. Nach einem negativen Ergebnis des Schweizer Referendums konnte der Vertrag nicht wie vorgesehen mit dem Europäischen Binnenmarkt, sondern erst zum 1.1.1994 in Kraft treten. Mitgliedsländer: sechs EFTA-Staaten — Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden — sowie die zwölf EG-Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien. Fünf der sieben EFTA-Mitglieder haben unbeschadet ihrer Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum schon vor dessen Inkrafttreten einen Antrag auf Vollmitgliedschaft in der EG gestellt: Österreich (1989), Schweden (1991), Finnland (1992), Schweiz (1992), Norwegen (1992). Organe: Die gemeinsame Entscheidungsfindung erfolgt durch den EWR-Rat; dieser tritt i.d.R. zweimal jährlich zusammen und besteht aus Mitgliedern des EG-Ministerrats, der EG-Kommision und der Regierungen der EFTA-Staaten. Der Gemischte Ausschuss (»Joint Committee«) hat die Durchführung des Vertrags und der Ratsentscheidungen zu gewährleisten. Aufgrund der Einwände des Europäischen Gerichtshofs ist ein EWR-Schiedsgericht vorgesehen. Auf seiten der EG ist v.a. die EG-Kommission für die Implementierung des EWR verantwortlich; auf seiten der EFTA-Länder wird eine neu einzurichtende unabhängige Behörde mit supranationalem Charakter (EFTA Surveillance Authority) über die Umsetzung und die Einhaltung der EWR-Bestimmungen in den EFTA-Staaten wachen. Regelungen: Aus Sicht des EG-Rechts handelt es sich beim EWR-Vertrag um ein Assoziierungsabkommen nach Maßgabe von Art. 238 EWG-Vertrag. Generelles Ziel ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums mit den vier Grundfreiheiten des EG-Binnenmarkts (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Zu diesem Zweck werden die EFTA-Staaten innerhalb einer gewissen Übergangsfrist das im Laufe der Zeit gewachsene EG-Recht in nationales Recht umsetzen. In Anknüpfung an die bereits bestehenden Freihandelsverträge wird der Handel mit gewerblichen Erzeugnissen mit »Ursprung« aus dem EWR-Gebiet frei von jedweden Zöllen und Kontingenten erfolgen. Eine Reduzierung nichttarifärer Handelshemmnisse (z.B. einheitliche Normen und Standards sowie Regeln für das öffentliche Auftragswesen) wird ebenfalls verfolgt. Der Handel mit Agrar- und Fischereiprodukten wird dagegen trotz gewisser gegenseitiger Zugeständnisse weiterhin stark reglementiert bleiben. Im markanten Unterschied zum EG-Binnenmarkt ist im Rahmen des EWR keine zwischenstaatliche Angleichung indirekter Steuern vorgesehen; ebensowenig ist eine Harmonisierung der Zölle gegenüber Drittländern beabsichtigt. Als Folge des Prinzips der Freiheit des Personenverkehrs haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten das Recht, im gesamten EWR-Raum eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben sowie im Zusammenhang damit ihren Familienwohnsitz zu wählen. Umfangreiche, vorwiegend am EG-Recht orientierte Bestimmungen regeln die Frage der Anerkennung von Hochschuldiplomen und sonstigen Ausbildungsabschlüssen. Der freie Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass Staatsangehörige aus den EWR-Staaten bei der Erbringung von Dienstleistungen den gleichen Rahmenbedingungen unterliegen wie die jeweils inländischen Anbieter. Die vom EWR-Vertrag postulierte Kapitalverkehrsfreiheit beinhaltet, dass Direktinvestitionen, Portfolio-Investitionen und Kreditgeschäfte im gesamten EWR ohne Einschränkungen getätigt werden dürfen. Im Fall bestimmter Störungen des Kapitalverkehrs sind vorübergehende Schutzmaßnahmen zulässig. Ferner werden schrittweise einheitliche Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR entstehen. Dies wird dadurch erreicht, dass die EFTA-Mitgliedsländer sich zur Übernahme des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts der EG sowie zur Errichtung einer unabhängigen Behörde zur Überwachung des Wettbewerbs in den EFTA-Staaten verpflichtet haben. Ausgeklammert aus dem EWR-Vertrag bleiben dagegen das Ziel einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik sowie das Ziel einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Dagegen werden die EFTA-Staaten Beiträge zur Finanzierung der Entwicklung wirtschaftlich rückständiger EG-Regionen leisten. Weil der EWR-Vertrag auf zahlreichen Feldern (Umwelt-, Ausbildungs- und Verbraucherschutzangelegenheiten sowie Fragen der Sozial- und der Forschungspolitik) eine Vertiefung der politischen Zusammenarbeit zwischen den EG- und den EFTA-Staaten verlangt, eröffnen sich für die EFTA-Länder indirekt manche Einwirkungsmöglichkeiten auf die künftige Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses. Ein formelles Mitentscheidungsrecht der EFTA-Staaten hinsichtlich der Weiterentwicklung des EG-Rechts besteht nicht. W.-D.Z.
bestehenden Freihandelszone zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) auf der Grundlage des 1994 in Kraft getretenen Vertrages über den EWR. Nach diesem werden faktisch 80% der für den Europäischen Binnenmarkt geltenden Regelungen (Ausnahme Agrarbereich) wie zum Beispiel die «vier Freiheiten» (das heißt die Öffnung der Grenzen für den Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) übernommen. Die Schweiz ist dem EWR nach einer Volksabstimmung nicht beigetreten. Nach dem Beitritt der drei EFTA-Staaten Finnland, Schweden und Österreich 1995 zur EU sind noch Island, Liechtenstein und Norwegen Mitglieder des EWR.
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