Der Schwerpunkt des externen Rechnungswesen ist die Buchhaltung. Aufgabe des externen Rechnungswesens ist die Darstellung der Unternehmensdaten nach außen, seien es nur Behörden und Gesellschafter oder - wie bei Aktiengesellschaften - die Kapitalmarktteilnehmer. Sie erfasst alle Bestände und Bewegungen des Vermögens und der Schulden sowie alle Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens. Durch die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, ggf. auch Einnahmen-Überschussrechnung zum Abschluss eines Jahres, kann gegenüber Dritten die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dargestellt werden.
Im Bankwesen:
Banken nehmen auf Grund ihrer umfangreichen Mittlertätigkeit im Geld- und Kapitalverkehr und ihrer breiten Dienstleistungspalette eine Schlüsselposition in der Volkswirtschaft ein. Dadurch gewinnen auch ihr externes Rechnungswesen und seine Offenlegung - auch als Rechnungslegung bez. - weit über ausschliesslich betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte hinaus gehende Bedeutung. Während das interne Rechnungswesen auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten ist und auf Unterstützung des Managements hinsichtlich seiner Planungsfunktion, Steuerungsfunktion und Kontrollfunktion abzielt, ist das externe Rechnungswesen in erster Linie auf die Information bankexterner Adressaten gerichtet, wodurch seine Informationsfunktion gegenüber bankinternen Adressaten in den Hintergrund tritt. Im Vordergrund steht der handelsrechtliche Bankjahresabschluss, dem Informationsfunktion nach aussen hin zukommt (Investor Relations).
Die rechtlichen Vorschriften für das externe Rechnungswesen ergeben sich hierbei aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den steuerrechtlichen Vorschriften (EStG, AO, UStG, KStG, GwStG).
Gegensatz: internes Rechnungswesen.
Siehe betriebliches Rechnungswesen
(engl. financial reporting) Bezeichnung für einen Arbeitsbereich des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens (Rechnungswesen, betriebswirtschaftliches), in dem aufgrund gesetzlicher Vorschriften Daten über die Vermögens und Erfolgslage eines Unternehmens zur Information außenstehender Interessenten erfasst werden. Nach 44 238ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sind Kaufleute (Kaufmann) zur , Buchführung und zur Aufstellung eines aus Inventur und Buchführung entwickelten Jahresabschlusses verpflichtet. Abhängig von Rechtsform und Größenmerkmalen der Unternehmen stehen Daten des Jahresabschlusses Dritten (außenstehende Gesellschafter, Gläubiger, 3 Arbeitnehmer, Allgemeinheit) als Information zur Verfügung (Publizität). Damit wird eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung des Rechtsverkehrs geschaffen.
externes Rechnungswesen.
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