Gemäß § 17 Handelsgesetzbuch der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt und unter dem er klagen und verklagtwerden kann. Den Firmengebrauch, die Eintragung einer Firma in das Handelsregister, die verschiedenen Grundsätze der Firmierung, z. B. Grundsatz der Firmenwahrheit, Grundsatz der Firmenbeständigkeit und Grundsatz der Firmenausschließlichkeit und Ähnliches,. sind in den §§18-37 HGB geregelt.
Die Firma ist nach § 17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Siehe auch: Firmenwert, Geschäftswert
(engl. business, firm) Firma (aus der ital. Handelssprache: Firma = rechtsgültige Unterschrift) ist der in das Handelsregister eingetragene und damit geschützte Name eines Unternehmens (z. B. eines Handelsbetriebes), unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte führt und seine Unterschrift abgibt, nicht dagegen das Unternehmen selbst. Unter seiner Firma kann ein Kaufmann klagen und verklagt werden (Partei ist der Inhaber). Es wird unterschieden zwischen der Personen Firma, die aus Personennamen besteht, der Sach Firma, die den Gegenstand des Unternehmens nennt, und der gemischten Firma. Bei der Firmengebung müssen die Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit und der Firmenbeständigkeit beachtet werden. Das heißt, die Firma darf keine falschen Angaben über Rechtsform oder Gegenstand des Unternehmens enthalten, sie muss sich deutlich von anderen am Ort bestehenden Firmen unterscheiden, und bei Übernahme einer bereits bestehenden Firma kann mit Zustimmung des bisherigen Firmeninhabers die Firma beibehalten werden. Rechtsgrundlagen: §§ 17 37a Handelsgesetzbuch (HGB); je nach Rechtsform § 19 Nr. 1 3 HGB, § 4 Aktiengesetz, § 4 GmbHG, § 3 Genossenschaftsgesetz.
ist der Name eines Vollkaufmanns, unter dem er seine Handelsgeschäfte betreibt, klagen und verklagt werden kann sowie die Unterschrift leistet (§ 17 HGB). Man unterscheidet Personenfirma (»Schroeder, Münchmeyer, Hengst & Co.«), Sachfirma (»Ostracher Käse GmbH«) und gemischte Firma (»Fried. Krupp Hüttenwerke AG«).
Unter der Firma betreiben Vollkaufleute (nicht Minderkaufleute) ihre Geschäfte und leisten ihre Unterschrift. Auch Prozeßführung unter der Firma möglich. Einzelkaufmann kann neben der Firma noch einen bürgerlichen Namen haben. Für Geschäfte mit Publikumsverkehr enthält die GewO Vorschriften über die Anbringung der Firma Bildung der Firma unter dem Gebot des lauteren Wettbewerbs. Umfangreiche Rechtsprechung zum Schutz der Firma gegen Verwechslungsgefahren und Mißbrauch. Originäre Firma des Einzelkaufmannes: Sein Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Bei OHG ist mindestens ein Gesellschafter in der Firma zu führen, ggf. mit Gesellschaftszusatz, bei KG ist mindestens ein Komplementär aufzuführen. Neue Vorschriften verlangen, daß die komplette Haftungsbeschrän kung im Rahmen einer GmbH & Co. KG eindeutig in der Firma erkennbar ist. Bei Übergang eines Handelsgeschäf tes durch Kauf, Erbfolge, Nieß brauch oder Pacht kann Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt werden. Prinzipiell Fortführung der Firma bei Eintritt/Austritt von Gesell schaftern; die bezeichnete Gesell schaftsform muß aber wahr sein. Grundsätzliche Haftung bei Firmen übernahme. Firma von GmbH , AG und KG auf Aktien von Gegenstand oder beteiligten Personen abgeleitet, je doch unter Beifügung der Rechts form.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Handelsname unter dem ein Unternehmen sein Geschäft betreibt. Umgangssprachlich ist meist das Unternehmen selbst gemeint.
Handelsname eines Kaufmanns. Unter dem Namen der Firma kann er seine Geschäfte betreiben, Verträge abschliessen, klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 1, 2 HGB). Das Recht des Kaufmanns auf seine Firma ist ein gegen jeden Dritten wirkendes, absolutes Recht. Der Kaufmann muss seine Firma zwecks Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung bringen (§ 29 HGB). Die juristischen Grundlagen unterscheiden sich je nach Rechtsform. Zu unterscheiden ist zwischen: • Personenfirmen; hier besteht der Firmenname aus einem oder mehreren Personennamen; • Sachfirmen, deren Namen sich i.d.R. vom Gegenstand des Unternehmens ableiten (z.B. Möbelmarkt GmbH); • gemischten Firmen; der Firmenname besteht in diesem Fall sowohl aus dem Personennamen als auch aus dem Gegenstand des Unternehmens (z.B. Brauerei Müller AG); • Phantasiefirmen, die häufig eine vom Warenzeichen abgeleitete Benennung erhalten. Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass bei der Gründung eines Geschäftes der Firmenkern wahr sein muss. Bei Personenfirmen bedeutet dies, dass Familienname und Handelsname übereinstimmen müssen. Der Firmenkern muss bei Sachfirmen den Gegenstand der Unternehmung erkennen lassen (§ 18 HGB). Der Grundsatz der Firmenklarheit bezieht sich auf den Firmenzusatz. Der Firmenzusatz darf kein Gesellschaftsverhältnis Vortäuschen und über Art und Umfang des Unternehmens keine Zweifel aufkommen lassen (§18 HGB). Darüber hinaus muss die Unterscheidbarkeit der Firmen eines Ortes oder einer Gemeinde gewährt sein (§ 30 HGB). Diese Unterscheidung kann erfolgen durch Wahl eines anderen Vornamens, Zusätze wie jun. oder sen. oder Angabe des unterscheidenden Geschäftszweiges.
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