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Konzernbilanzrichtlinie

Die siebte der sog. EU-Richtlinien, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g Text der siebten Richtlinie nach Abschluß der Beratungen in der Arbeitsgruppe Gesellschaftsrecht beim Rat (BMJ 9522/13la SH g30 193/82 vom10. Februar 1982). Der Vorschlag einer7. EGRichtlinie betrifft die gleichwertige Gestaltung der Konzernrechnungslegung. Die Konzernabschlüsse sollen vergleichbar gestaltet werden und die Gleichwertigkeit der Mindestinformationen innerhalb der EG soll sichergestellt werden, »um den Schutz von Aktionären, Arbeitnehmern und von Dritten in allen Mitgliedstaaten auf eine Mindestebene anzuheben und damit die Ausübung des Niederlassungsrechts durch die Gesellschaften zu erleichtern, die Errichtung eines gemeinsamen Marktes der Unternehmen zu ermöglichen, günstige Bedingungen für das Funktionieren eines europäischen Kapitalmarktes zu schaffen und schließlich zu vermeiden, daß unterschiedliche gesetzliche Anforderungen im Bereich der Rechnungslegung die Wettbewerbsbedingungen für die Gesellschaften in der Gemeinschaft verfälschen« (Begründung zur7. EGRichtlinie). Ziel und Zweck der Konzernbilanzrichtlinie (Präambel): »Am 25. Juli 1978 hat der Rat die Richtlinie 78/660/EWG über die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Jahresabschluß der einzelnen Gesellschaften angenommen. Eine wachsende Anzahl von Gesellschaften hat indessen keine unabhängige Leitung mehr; sie gehören Konzernen an, bei denen die Leitung der Konzern Unternehmen im Hinblick auf das Konzerninteresse koordiniert ist. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften, die zu einem Konzern gehören, können als solche nicht einen getreuen Einblick in die Wirtschaftseinheit, die der Konzern darstellt, vermitteln und zudem eine bessere Beurteilung der Lage einer jeden Konzerngesellschaft ermöglichen. Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Konzernabschluß ist zur Ergänzung der vorgenannten Richtlinie unentbehrlich. Damit wird die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Informationen sichergestellt, welche die Gesellschaften in der Gemeinschaft veröffentlichen müssen zum Schutz der Interessen ihrer Gesellschafter, ihrer Arbeitnehmer und Dritter. Konzerne sind Wirtschaftseinheiten, bei denen eine Gesamtheit von Kon zerngesellschaften und Unternehmen einheitlich entsprechend den Interes sen des Konzerns geführt wird. Die einheitliche Leitung wird in der Regel aufgrund eines Abhängigkeitsverhält nisses zwischen den Konzernunter nehmen ausgeübt. Zuweilen jedoch wird ein Konzern aus Unternehmen gebildet, die im Verhältnis zueinander auf der gleichen Stufe stehen. Der Konzern muß unter Berücksichti gung dieser wirtschaftlichen Merk male definiert werden. Die Koordinierung im Bereich des Konzernabschlusses ist abgestellt auf den Schutz der Interessen, die mit Kapitalgesellschaften verbund en sind. Dieser Schutz verlangt die obligatorische Erstellung eines Konzernabschlusses sowohl für den Fall, in dem eine Gesellschaft die Konzernspitze bildet, als auch wenn sie in einem Abhängigkeitsverhältnis innerhalb des Konzerns steht. Außerdem ist es im Interesse einer vollständigen Information erforderlich, in einem mehrstufigen Konzern konsolidierte Sonder Abschlüsse für die verschiedenen Teile des Konzerns aufzustellen (Teilkonzernabschlüsse), sofern nicht das herrschende Unternehmen einen konsolidierten Abschluß für den gesamten Konzern entsprechend dieser Richtlinie aufstellt und die Aktionäre oder Gesellschafter sowie die Gläubiger hinreichend geschützt sind. Der Konzernabschluß muß einen getreuen Einblick in die Vermögens, Finanz und Ertragslage des Konzerns geben. Zu diesem Zweck muß Grundsätzlich die Konsolidierung der Jahresabschlüsse aller Konzern Unternehmen gefordert werden. Im Rahmen dieser Konsolidierung müssen die betreffenden Posten des Jahresabschlusses der Konzern Unternehmen voll in den Konzernabschluß übernommen werden unter gesondertem Vermerk der konzernfremden Interessen. Gegebenenfalls sind jedoch Berichtigungen vorzunehmen, um die finanziellen Transaktionen und Verbindungen zwischen den Konzern Unternehmen zu eliminieren. Eine bestimmte Anzahl von allgemeinen Grund sätzen für die Erstellung des Konzernabschlusses und die Bewertung im Rahmen des Konzernabschlusses müssen festgelegt werden, um sicherzustellen, daß der Konzernabschluß kohärente und vergleichbare Gegebenheiten umfaßt, sowohl was die angewandten Bewertungsmethoden, als auch die berücksichtigten Rechnungsperioden angeht. Die Anteile am Kapital von Unternehmen, bei denen Konzern Unternehmen einen bedeutenden Einfluß ausüben, ohne sie jedoch zu beherrschen, müssen für den Konzernabschluß auf wirklichkeitsnaher Grundlage bewertet werden unter Berücksichtigung der von den betreffenden Unternehmen erzielten Ergebnisse. Die Durchschaubarkeit der Struktur der Konzerne ist von großer Bedeutung für alle diejenigen, die an einer Gesellschaft, die zum Konzern gehört, interessiert sind. Zu diesem Zweck ist es unentbehrlich, daß der Anhang zum Konzernabschluß genaue Angaben über die Konzern Unternehmen und die Art der rechtlichen Beziehungen, über die diese ver Bund en sind, enthält. « Obwohl die7. EGRichtlinie nach mehreren Änderungen immer noch nicht verabschiedet werden konnte, lassen sich jedoch Grund züge für ein einheitliches europäisches Konzern recht erkennen, die sich nach vielsei tigen Erörterungen herauskristalli siert haben und damit als Ausgangsla ge für die jeweilige nationale Gesetz gebung angesehen werden können. Die wichtigsten Änderungen gegen über der bisherigen aktienrechtlichen Regelung betreffen u. a.: Einbeziehung aller Konzernunter nehmen in den Konsolidierungs kreis und damit Aufstellung eines Weltabschlusses; Einbeziehung der sog. assoziierten Unternehmen in den Konsolidierungskreis; einheitliche BewertungsGrund sätze statt des bis herigen Grund satzes der Maßgeblichkeit der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluß; (reine) » angel sächsische Methode der Kapitalkon solidierung; vollkonsolidierte » KonzernGewinn und Verlustrech nung; ausführliche Berichterstattung im Anhang.

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