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Patentpolitik

Die Patentpolitik dient der Sicherung eigener Schutzrechte, d.h. dem Schutz von eigenen Innovationen, bei denen ein beachtlicher Fortschritt bezüglich des bisherigen Standes der Technik vorliegt. Nur der Inhaber eines Patents ist berechtigt, den patentierten Gegenstand herzustellen oder anzubieten.

Es bestehen Problemfelder bei Imitationen und Doppelerfindungen. Nach § 16 PatG dauert das Patent 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Die wirkliche Schutzdauer ist aber kürzer. Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung. In dieser Zeit besteht kein Schutz vor Imitationen, sondern nur ein Prioritätsrecht. Die Aufgabe der Patentpolitik besteht nicht nur darin, Patente anzumelden, deren Laufzeit zu bestimmen und den Patentschutz zu überwachen, sondern auch darin, nicht selbst genutzte Patente unter bestimmten Bedingungen zu vermarkten (vgl. Brockhoff, 1999a, S. 99ff.). In diesem Fall wird das Patent zur Marktleistung. Beim Verkauf von Patenten geht das Eigentum an den gesamten Rechten dauerhaft an den Käufer über; es bestehen keinerlei Kontroll-und Einflussmöglichkeiten mehr. Als Alternative dazu können Lizenzen vergeben werden (Lizenzpolitik).

Die Analyse der Patentanmeldungen durch Konkurrenzunternehmen ist für die Konkurrenzanalyse von großer Bedeutung; sie liefert zugleich Erkenntnisse bezüglich der technologischen Weiterentwicklung.

ist die Gesamtheit der dispositiven Maßnah­men im Bereich der technischen Schutz rech­te. Träger dieser Maßnahmen sind i. d. R. Un­ternehmen. Gegenstand der Patentpolitik sind eigene oder fremde im Entstehen begrif­fene oder bestehende technische Schutzrech­te, d. h. Patente und Gebrauchsmuster. Aktive Patentpolitik betrifft den Aufbau und die Erhaltung von Schutzrechten für unter­nehmenseigene Erfindungen. Reaktive Pa­tentpolitik versucht, das Entstehen von Schutzrechten anderer Unternehmen zu ver­hindern oder deren bereits bestehende Schutzrechte einzuschränken oder zu ver­nichten. In beiden Fällen ist eine systemati­sche Patentinformationerforderlich. Zentrales Problem ist die Entscheidung über Anmeldung oder Nichtanmeldung einer Er­findung. Diese Entscheidung ist grundsätz­lich ins Ermessen des Unternehmens gestellt. Nur Diensterfindungen von Arbeitnehmern müssen vom Arbeitgeber gem. dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen i. d. R. ange­meldet werden. Die Alternative zum rechtli­chen Schutz neuer technischer Erfindungen ist der faktische Schutz des Wissens mittels Geheimhaltung, dessen Wirksamkeit i. d. R. begrenzt ist. Mit zunehmender Unterneh­mensgröße und damit verbundener größerer Zahl patentfähiger Erfindungen steigt die Patenthäufigkeit, die auch von der Wett­bewerbssituation und der Branchenzuge­hörigkeit beeinflußt wird. Ca. 95% aller schutzfähigen Erfindungen werden ange­meldet (vgl. auch die Tab.). Der Patentschutz dient der Absatzsicherung und einer gewinnoptimierenden Diffusion technischen Wissens. Er hat eine Werbewir­kung und fördert das Image. Zugleich wird vermieden, dass das Unternehmen durch fremde inhaltsgleiche Patente eingeengt wird. Wichtige Gründe für einen Anmelde- verzicht sind mangelnde Überprüfbarkeit der Einhaltung, aufwendige Durchsetzung eigener Schutzrechte, administrativ-techni­sche Hemmnisse, die mit dem Verfahren verbundenen Kosten, unsichere Ertragsaus­sichten, evtl. Geheimhaltungsvorteile und -chancen oder Gebrauchsmustervorteile. Bei Offenlegung durch Patente können Wettbe­werber die Erfindung als Ausgangspunkt für eigene Forschung nehmen; ausländische Konkurrenten können die Erfindung auch ohne Lizenz nutzen oder selbst anmelden, sofern nicht zusätzlich im Ausland angemel­det wurde. Bei Anmeldung zum Patent besteht bis zur Offenlegung kein Schutz. Wird eine schnelle Vermarktung des Wissens vor Eintritt des mit der Offenlegung verbundenen begrenz­ten Schutzes angestrebt, empfiehlt sich eine Gebrauchsmusterhilfsanmeldung. In der Praxis wird davon bei ca. der Hälfte der Pa­tentanmeldungen Gebrauch gemacht. Die Anmeldung zum Gebrauchsmuster an­stelle der Patentanmeldung hat wegen niedri­gerer Kosten und kürzerer Innovationszy- klen steigende Bedeutung. Zur Sicherung der Priorität ist eine frühe, zur Absicherung gegen Umgehungserfindungen eine späte Anmeldung sinnvoll. Der Infor­mationseffekt des Patentrechts ist durch eine möglichst allgemeine Anmeldung abzu­schwächen, aber auch durch ein an der Markteinführung orientiertes Anmeldetim- ing. Letzteres wird mit dem Risiko erkauft, dass Dritte der Anmeldung eines Schutz­rechts zuvorkommen. Ein weiteres Problem ist der Ort der Anmeldung. Weltweite An­meldung ist mit hohen Kosten verbunden. Ohne Auslandsanmeldung ist es der Kon­kurrenz möglich, das durch die Inlandsan­meldung offenbarte Wissen auch ohne Li­zenzzahlung zu nutzen oder selbst anzumelden. Angemeldet wird dort, wo ein wichtiges Absatzland gegeben ist, oder wo die Konkurrenten ihre Produktionsstätten betreiben. Nach erfolgter Anmeldung ist zu klären, wann der Prüfungsantrag gestellt werden soll. Wird früher voller Patentschutz angestrebt, so ist der Prüfungsantrag möglichst bald zu stellen. In der Praxis stellt rd. die Hälfte der Unternehmen den Antrag bis spätestens ein Jahr nach der Anmeldung. Bei der Entscheidung über die Ausübung ei­nes Patentrechts ist ein zumindest temporä­res Ruhenlassen des Patents in mehr als je­dem zweiten Fall anzutreffen. Für eine nicht geringe Quote ist keine Verwertung vorgese­hen. Dies deutet an, dass Patente nicht nur zur Unterstützung eigener Marketingstrategien benutzt werden, sondern auch massiv als Mittel zur Behinderung des Konkurrenten. Steigende Patentkosten und sinkende Be­deutung führen dazu, dass nur ein geringer Teil der Patente die maximal mögliche Lauf­zeit erreicht. Im Rahmen der reaktiven Patentpolitik sind der Erwerb eigener Sperr- und Umzäu­nungspatente oder die Geltendmachung von der Schutzrechtserteilung entgegenstehen­den Tatsachen nach der Offenlegung geeig­nete Mittel. Nach der Patenterteilung ist Ein­spruch oder Nichtigkeitsklage möglich. Letzteres kommt wegen des Aufwands und des Risikos selten vor. Größere Unterneh­men verfügen meist über eine eigene Patent­abteilung; i. d. R. wird ein Patentanwalt in Anspruch genommen, um Anmeldungen vorzunehmen oder sich in Streitigkeiten ver­treten zu lassen. Patentpolitik erfordert ein interdisziplinäres Gremium aus Rechts-, Marketing- und FuE-Experten. Patentpolitik ist Hilfsmittel der Wettbe­werbs- und Technologie-Strategie eines Unternehmens. Zwischen FuE-Ausgaben und den Patenten eines Unternehmens be­steht eine hohe Korrelation. Patentschutz fördert die Bereitschaft, FuE-Mittel bereit­zustellen.        Literatur; Grefermann, K.; Rötblmgshöfer, K. Ch., Patentwesen und technischer Fortschritt, Teil T. Patent- und Lizenzpolitik der Unternehmen, Göttingen 1974. Greipl, E.; Täger, U., Wettbe­werbswirkungen der unternehmerischen Patent- und Lizenzpolitik, Berlin, München 1982.

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