Die Patentpolitik dient der Sicherung eigener Schutzrechte, d.h. dem Schutz von eigenen Innovationen, bei denen ein beachtlicher Fortschritt bezüglich des bisherigen Standes der Technik vorliegt. Nur der Inhaber eines Patents ist berechtigt, den patentierten Gegenstand herzustellen oder anzubieten.
Es bestehen Problemfelder bei Imitationen und Doppelerfindungen. Nach § 16 PatG dauert das Patent 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Die wirkliche Schutzdauer ist aber kürzer. Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung. In dieser Zeit besteht kein Schutz vor Imitationen, sondern nur ein Prioritätsrecht. Die Aufgabe der Patentpolitik besteht nicht nur darin, Patente anzumelden, deren Laufzeit zu bestimmen und den Patentschutz zu überwachen, sondern auch darin, nicht selbst genutzte Patente unter bestimmten Bedingungen zu vermarkten (vgl. Brockhoff, 1999a, S. 99ff.). In diesem Fall wird das Patent zur Marktleistung. Beim Verkauf von Patenten geht das Eigentum an den gesamten Rechten dauerhaft an den Käufer über; es bestehen keinerlei Kontroll-und Einflussmöglichkeiten mehr. Als Alternative dazu können Lizenzen vergeben werden (Lizenzpolitik).
Die Analyse der Patentanmeldungen durch Konkurrenzunternehmen ist für die Konkurrenzanalyse von großer Bedeutung; sie liefert zugleich Erkenntnisse bezüglich der technologischen Weiterentwicklung.
ist die Gesamtheit der dispositiven Maßnahmen im Bereich der technischen Schutz rechte. Träger dieser Maßnahmen sind i. d. R. Unternehmen. Gegenstand der Patentpolitik sind eigene oder fremde im Entstehen begriffene oder bestehende technische Schutzrechte, d. h. Patente und Gebrauchsmuster. Aktive Patentpolitik betrifft den Aufbau und die Erhaltung von Schutzrechten für unternehmenseigene Erfindungen. Reaktive Patentpolitik versucht, das Entstehen von Schutzrechten anderer Unternehmen zu verhindern oder deren bereits bestehende Schutzrechte einzuschränken oder zu vernichten. In beiden Fällen ist eine systematische Patentinformationerforderlich. Zentrales Problem ist die Entscheidung über Anmeldung oder Nichtanmeldung einer Erfindung. Diese Entscheidung ist grundsätzlich ins Ermessen des Unternehmens gestellt. Nur Diensterfindungen von Arbeitnehmern müssen vom Arbeitgeber gem. dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen i. d. R. angemeldet werden. Die Alternative zum rechtlichen Schutz neuer technischer Erfindungen ist der faktische Schutz des Wissens mittels Geheimhaltung, dessen Wirksamkeit i. d. R. begrenzt ist. Mit zunehmender Unternehmensgröße und damit verbundener größerer Zahl patentfähiger Erfindungen steigt die Patenthäufigkeit, die auch von der Wettbewerbssituation und der Branchenzugehörigkeit beeinflußt wird. Ca. 95% aller schutzfähigen Erfindungen werden angemeldet (vgl. auch die Tab.). Der Patentschutz dient der Absatzsicherung und einer gewinnoptimierenden Diffusion technischen Wissens. Er hat eine Werbewirkung und fördert das Image. Zugleich wird vermieden, dass das Unternehmen durch fremde inhaltsgleiche Patente eingeengt wird. Wichtige Gründe für einen Anmelde- verzicht sind mangelnde Überprüfbarkeit der Einhaltung, aufwendige Durchsetzung eigener Schutzrechte, administrativ-technische Hemmnisse, die mit dem Verfahren verbundenen Kosten, unsichere Ertragsaussichten, evtl. Geheimhaltungsvorteile und -chancen oder Gebrauchsmustervorteile. Bei Offenlegung durch Patente können Wettbewerber die Erfindung als Ausgangspunkt für eigene Forschung nehmen; ausländische Konkurrenten können die Erfindung auch ohne Lizenz nutzen oder selbst anmelden, sofern nicht zusätzlich im Ausland angemeldet wurde. Bei Anmeldung zum Patent besteht bis zur Offenlegung kein Schutz. Wird eine schnelle Vermarktung des Wissens vor Eintritt des mit der Offenlegung verbundenen begrenzten Schutzes angestrebt, empfiehlt sich eine Gebrauchsmusterhilfsanmeldung. In der Praxis wird davon bei ca. der Hälfte der Patentanmeldungen Gebrauch gemacht. Die Anmeldung zum Gebrauchsmuster anstelle der Patentanmeldung hat wegen niedrigerer Kosten und kürzerer Innovationszy- klen steigende Bedeutung. Zur Sicherung der Priorität ist eine frühe, zur Absicherung gegen Umgehungserfindungen eine späte Anmeldung sinnvoll. Der Informationseffekt des Patentrechts ist durch eine möglichst allgemeine Anmeldung abzuschwächen, aber auch durch ein an der Markteinführung orientiertes Anmeldetim- ing. Letzteres wird mit dem Risiko erkauft, dass Dritte der Anmeldung eines Schutzrechts zuvorkommen. Ein weiteres Problem ist der Ort der Anmeldung. Weltweite Anmeldung ist mit hohen Kosten verbunden. Ohne Auslandsanmeldung ist es der Konkurrenz möglich, das durch die Inlandsanmeldung offenbarte Wissen auch ohne Lizenzzahlung zu nutzen oder selbst anzumelden. Angemeldet wird dort, wo ein wichtiges Absatzland gegeben ist, oder wo die Konkurrenten ihre Produktionsstätten betreiben. Nach erfolgter Anmeldung ist zu klären, wann der Prüfungsantrag gestellt werden soll. Wird früher voller Patentschutz angestrebt, so ist der Prüfungsantrag möglichst bald zu stellen. In der Praxis stellt rd. die Hälfte der Unternehmen den Antrag bis spätestens ein Jahr nach der Anmeldung. Bei der Entscheidung über die Ausübung eines Patentrechts ist ein zumindest temporäres Ruhenlassen des Patents in mehr als jedem zweiten Fall anzutreffen. Für eine nicht geringe Quote ist keine Verwertung vorgesehen. Dies deutet an, dass Patente nicht nur zur Unterstützung eigener Marketingstrategien benutzt werden, sondern auch massiv als Mittel zur Behinderung des Konkurrenten. Steigende Patentkosten und sinkende Bedeutung führen dazu, dass nur ein geringer Teil der Patente die maximal mögliche Laufzeit erreicht. Im Rahmen der reaktiven Patentpolitik sind der Erwerb eigener Sperr- und Umzäunungspatente oder die Geltendmachung von der Schutzrechtserteilung entgegenstehenden Tatsachen nach der Offenlegung geeignete Mittel. Nach der Patenterteilung ist Einspruch oder Nichtigkeitsklage möglich. Letzteres kommt wegen des Aufwands und des Risikos selten vor. Größere Unternehmen verfügen meist über eine eigene Patentabteilung; i. d. R. wird ein Patentanwalt in Anspruch genommen, um Anmeldungen vorzunehmen oder sich in Streitigkeiten vertreten zu lassen. Patentpolitik erfordert ein interdisziplinäres Gremium aus Rechts-, Marketing- und FuE-Experten. Patentpolitik ist Hilfsmittel der Wettbewerbs- und Technologie-Strategie eines Unternehmens. Zwischen FuE-Ausgaben und den Patenten eines Unternehmens besteht eine hohe Korrelation. Patentschutz fördert die Bereitschaft, FuE-Mittel bereitzustellen. Literatur; Grefermann, K.; Rötblmgshöfer, K. Ch., Patentwesen und technischer Fortschritt, Teil T. Patent- und Lizenzpolitik der Unternehmen, Göttingen 1974. Greipl, E.; Täger, U., Wettbewerbswirkungen der unternehmerischen Patent- und Lizenzpolitik, Berlin, München 1982.
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