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Produkt- und Sortimentspolitik, steuerliche Aspekte

Steuerliche Aspekte von Entscheidungen über die Produkt- und Sortimentspoli­tik ergeben sich
(1)           durch eine Beeinflußung der Steuern des leistungserstellendenUnternehmens, durch die steuerliche Behandlung be­stimmter Produkte beim Abnehmer, welche marketingrelevant auf das anbietende Unter- nehmen zurückwirkt. Sonderprobleme ergeben sich bei der Be­handlung der Verpackung (Verpackung, Aspekte der Rechnungslegung und Besteue­rung), der Produktentwicklung und den pro­duktbezogenen Schutzrechten, ad
(1) Beim leistungsverwertenden Unter­nehmen kann sich die Wahl bestimmter Pro­dukte zum einen durch (a) persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen und (c) durch die Auslösung besonderer Steuer­pflichten, zum anderen (d) durch ermäßigte Steuersätze und (e) Steuerabzugsbeträge so­wie (f) durch die Art und Weise der Bemes- sungsgrundlagenermittlungauswirken: Persönliche Steuerbefreiungen folgen - meist bei Erfüllung weiterer Voraussetzun­gen - aus der Wahl bestimmter Unterneh­mensgegenstände bzw. Produkte; z.B.:Kör- perschaftsteuerbefreiungen bei bestimmten Versicherungsleistungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8,15,16 KStG), gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§51-68 AO), bestimmten Wohnungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10- 13 KStG); bestimmten genossenschaftlich betriebenen land- und forstwirtschaftliche Leistungen (§5 Abs. 1 Nr. 14). Vermögen­steuerbefreiungen gelten für einen ähnlichen Kreis von Unternehmensgegenständen (vgl. § 3 VStG, z.B. Nr.6,7,12, 13-16, 18, 19). Gleiches gilt auch für die Befreiung von der Gewerbesteuer gl. § 3 GewStG); außerdem ergibt sich hier noch das besonders sensible und auch produktabhängige Abgrenzungs­problem zwischen gewerblicher Betätigung einerseits, Land- und Forstwirtschaft, selb­ständiger Tätigkeit und Vermögensver­waltung andererseits (vgl. Abschn. 13-15 GewStR). Sachliche Steuerbefreiungen: Produkt- und sortimentsabhängige sachliche Steuer­befreiungen sind v. a. im Umsatzsteuergesetz vorgesehen (Umsatzsteuer): Vermittlung von Ausfuhrlieferungen und Außengebiets- umsätzen (§ 4 Nr. 5), bestimmte Geld-, Wertpapier- und Kapitalumsätze (§ 4 Nr. 8), Versicherungsgeschäfte (§ 4 Nr. 10, 11), be­stimmte wohnungswirtschaftliche und heil­berufliche Leistungen (§ 4 Nr. 12-14) u.v. m. (Umsatzsteuer, Steuerbefreiungen). Auch die Verbrauchsteuergesetze sehen produkt- und produktmerkmalsbezogene Befreiun­gen vor (z.B. Kohlefadenlampen, schwach­leuchtende Leuchten gem. § 8LeuchtmStG); ebenso Zollgesetze. Steuerpflichten:Das inländische Angebot (das „In-Verkehr-Bringen“ oder die „Ein­fuhr“) von Produkten, die einer Ver- brauchsteuerunterliegen, löst beim Herstel­ler oder Importeur das Entstehen von Verbrauchsteuerschulden sowie entspre­chenden Anmelde-, Aufzeichnungs- und Abführungspflichten, ferner das Unterwer­fen unter eine spezielle Steueraufsicht aus. Steuerliche Folgen der Verbrauchsteuer­pflicht können auch besondere Verkehrs­und Verwendungsbeschränkungen, Ver- packungs- und Kennzeichnungspflichten und das Halten besonderer Einrichtungen (z.B. Steuerlager) sein. Die Verbrauchsteu­erpflicht betrifft derzeit insb. die Herstellung und die Einfuhr folgender Produktarten: Bier, Branntwein, Kaffee, Leuchtmittel, Mi­neralöle, Salz, Schaumweine, Tabake, Tee und Zucker. Bestimmte Leistungen werden auch speziellen Verkehrsteuern unterwor­fen. z.B. Versicherungsteuer, Renn-, Wett- und Lotteriesteuer, Grunderwerbsteuer. Schließlich bestimmen Produktgattung und einzelne Produktmerkmale häufig die in­oderausländische Zollpflichtig Zoll). Unterschiedliche Steuersätze: Streng pro­duktabhängig ist die Höhe des Umsatzsteu­ersatzes (vgl. § 12 UStG, Umsatzsteuer), enthält docnz. B. die Anlage zu § 12 UStG ei­ne abschließende Aufzählung von Gegen­ständen, deren Lieferung, Eigenverbrauch und Einfuhr nur mit dem ermäßigten Steuer­satz (z. Z. 7%) belastet wird. Produktabhän­gig differenziert sind auch die Durch­schnittssätze für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausge­führten Produktumsätze (§ 24 UStG). Die sortimentsbedingte Anwendung unter­schiedlicher USt-Sätze bewirkt zudem einige Erschwernisse in der Abrechnung und Auf­zeichnung (vgl. §§ 14,22UStG). Produktabhängig ist auch regelmäßig die Höhe der Verbrauchsteuern: Bei Bier unter­scheiden sich die Steuersätze nach der durch denStammwürzegehaltbestimmtenBiergat- tung (Einfach-, Schank-, Voll-, Starkbier gem. § 3 BierStG), die Leuchtmittelsteuer differenziert nach der Watt-Leistung (§ 2 LeuchtmittelStG), die Schaumweinsteuer nach dem Kohlensäureüberdruck (§§ 1, 2 SchaumwStG), die Tabaksteuer nach der Ta­bakart (§ 4 TabStG) oder die Zuckersteuer nach dem Reinheitsgrad (§ 3 ZuckerStG). In in- und ausländischen Zolltarifen sind produktgattungs- und produktmerkmals- spezifiscne Zollsätze für die zollpflichtigen Waren festgelegt. Gewerbesteuerlich kann die Produktpro- grammpolitik auch den Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG und damit die anzuwen­denden Hebesätze beeinflussen, weil für die Einordnung als „Wareneinzelhandelsunter- nehmen“ die ausschließliche Leistungsart, die Produkte und das Abnehmersegment entscheidend sind (vgl. § 33 GewStDV; Abschn. 114 GewStR). Steuerabzugsbeträge: Die Ausführung steuerfreier Umsätze kann umsatzsteuerlich zum Ausschluß von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder - bei gemischten Um­sätzen - zur Aufteilung der Eingangs-USt (Vorsteuer) führen (vgl. § 15 UStG und Umsatzsteuer). Bei bestimmten nicht buchführungspflichti­gen Handwerkern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist die Höhe der Vorsteuerpau- schalierung von deren Leistungsart und de­ren Uberwiegen abhängig (vgl. §§ 69, 70 UStDV). Die Produkt- und Sortimentspolitik be­stimmt auch die Art der Ermittlung der Steu- erbemessungsgrundlagen „Gewinn“ und „Einheitswert“, denn Gewinn- und Ein­heitswertermittlung unterscheiden sich bei land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli­chen und freiberuflichen Leistungsprogram­men (§§ 13, 13a; 4 Abs. 1, 3 i.V.m. 18; 5 V. m. 15 EStG; 33 ff., 95 ff, 110 ff. BewG). ad
(2) Steuerliche Relevanz bestimmter Pro­dukteigenschaften beim Abnehmer gehen z.B. von der Kfz-Steuer aus, die sich u.a. nach den Produktmerkmalen „Hubraum“, „Schadstoffarm“, „Gesamtgewicht“, „Ach­senzahl“ und „Antriebsart“ (§§ 3 b, 8, 9 KraftStG) bemißt. Sie wird damit für die Produktgestaltung der Kfz-Herstcller und den Persönlichen Verkauf der Händ­ler marketingrelevant. Ferner knüpfen bestimmte Bewertungsfrei­heiten (erhöhte Absetzungen, Sonderab­schreibungen) an bestimmte Produkte und Produktmerkmale an (z.B. §§ 76, 78,80, 81, 82 a, 82 d EStDV, 14,14 b BerlinFG). Schließ­lich erhalten westdeutsche Abnehmer von Lieferungen Berliner Unternehmer u.U. ei­nen Kürzungsanspruch bei der Umsatzsteuer (§ 1 BerlinFG); jedoch sind bestimmte, in § 4 BerlinFG aufgeführte Produkte hiervon aus­geschlossen. Das gilt auch für sog. Innenum­sätze zwischen Betriebsstätten in Berlin und Westdeutschland(§ laBerlinFG).

Literatur:  Feuerlein, H.-D., Die Beziehungen zwi­schen absatzpolitischen Entscheidungen und der Besteuerung, Düsseldorf 1981. Rose, G., Betriebs­wirtschaftliche Steuerlehre, Wiesbaden 1986. Schöne, W.-D., Diversifikation und Besteuerung, Berlin 1975.

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