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Dokumenteninkasso

(Dokumente-Inkasso) Vorgang, bei dem der Exporteur einer Ware seine Bank veranlaßt, gegen die Aushändigung bestimmter Dokumente seine Forderungen bei der Importeurbank einzuziehen. Die rechtliche Basis hierfür ist im Kaufvertrag in Form folgender Klauseln verankert:
? documents against payment (d/p): Kassa gegen Dokumente. Der Importeur erhält die Dokumente erst nach Zahlung der Vertragssumme auf einem Konto der Exporteurbank.
? documents against acceptance (d/a): Akzept gegen Dokumente. Der Importeur erhält die Ware erst, nachdem der Exporteur eine auf den Importeur oder die Importeurbank gezogene Tratte akzeptiert hat.

Die banktechnische Abwicklung erfolgt aufgrund der ?Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)? der Internationalen Handelskammer in Paris (Revisio 1979) sowie den AGB der Hausbank.

Vertragsvereinbarung, nach der ein Importeur sich verpflichtet, erst bei Erhalt der Dokumente zu zahlen oder einen Wechsel zu akzeptieren. Er hat damit die Gewähr, die an ihn gerichteten Sendungen zu erhalten; allerdings muss er leisten, ohne die Ware selbst vorher besichtigen zu können. Der Exporteur hat die Gewissheit, die Dokumente jederzeit zurückrufen zu können, solange der Importeur nicht geleistet hat; er hat allerdings keine Garantie, dass der Importeur die Dokumente annimmt und seine Vertragspflicht erfüllt. Als Vermittler treten die Banken auf. Rechtsgrundlage zwischen diesen sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) der Internationalen Handelskammer. Ein Dokumenteninkasso wird allgemein wie folgt abgewickelt:
Kaufvertrag mit der Klausel „Dokumente gegen Bezahlung“
Versand der Ware und Beschaffung der Dokumente durch Exporteur
Inkassoauftrag des Exporteurs an seine Bank
Versand der Dokumente zu treuen Händen an die Inkassobank
Vorlage der Dokumente durch Inkassobank beim Importeur
Der Importeur erhält die Dokumente gegen Zahlung oder Akzept.
Der Gegenwert wird weisungsgemäß weitergeleitet
Der Exporteur erhält den Gegenwert

[s.a. Zahlungsbedingungen; Zahlungssicherung] Das Dokumenteninkasso ist neben dem Dokumentenakkreditiv die im Außenwirtschaftsverkehr am häufigsten verwendete Form der dokumentären Zahlungsabwicklung zwischen den Parteien eines Außenhandelsgeschäfts. Seine Hauptfunktion besteht in der Zahlungssicherung.

Beim Dokumenteninkasso werden dem Importeur bzw. Besteller (Zahlungspflichtiger) unter Einschaltung von Geld- bzw. Kreditinstituten Dokumente gegen Zahlung des Gegenwerts bzw. gegen Akzeptierung von Wechseln (Tratten) übergeben. Die Zahlungsforderungen des Exporteurs (Zahlungsempfängers) werden von einem Geldbzw. Kreditinstitut eingezogen, in dem ein Geldinstitut (Inkassobank) im Auftrag des Einreichers (Exporteur) dem Importeur (Bezogener) Dokumente (Wertpapiere und Dokumente) gegen Barzahlung oder gegen Übernahme einer wechselmäßigen Verpflichtung vorlegt. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit der Dokumente oder deren Einlösung, sondern legt die Dokumente (z.B. Transportdokumente, Versicherungsdokumente, Handelsrechnung) mit anderen im Rahmen der Zahlungsbedingungen vereinbarten Dokumente dem Importeur zur Zahlung bzw. zur Akzeptleistung vor (vgl. Häberle, 1998, S. 277E). Der Exporteur hat im Zeitpunkt der Warenlieferung keine Sicherheit, wie etwa beim Dokumentenakkreditiv, dass der Besteller bei Vorlage der inkassogemäßen Dokumente auch Zahlung leisten kann oder will.

Beim Dokumenteninkasso wird zwischen Zahlungsinkasso (documents against payment, d/p inkasso) und Akzept-AVech-selinkasso (documents against acceptance, d/a inkasso) unterschieden. Beiden Inkassi gemeinsam sind folgende Merkmale:

- Zug-um-Zug-Geschäft: der Exporteur händigt die Ware, die durch die Dokumente verkörpert wird, nur bei Gegenleistung aus

- Einschaltung von Kreditinstituten zur Zahlungsabwicklung

- Geschäftsbesorgungsauftrag des Exporteurs gemäß § 675 BGB

- die Inkassobanken prüfen nur die Aufnahmefähigkeit der Dokumente, sie haften nicht für deren Richtigkeit

- Zugrundelegung der Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren (ERI) der Internationalen Handelskammer

- Gutschrift der Forderung entweder im Rahmen eines Exportkredits oder erst bei Zahlungseingang vom Importeur

- Zahlungs- und Erfüllungsort im Bestimmungsland der Ware (vgl. Jahrmann, 1998, S. 373).

Das Risiko liegt aus Sicht des Importeurs in der Bezahlung der Ware vor Besichtigung und Überprüfung, für den Exporteur in der Aufnahmeverweigerung oder -Verspätung der Dokumente.

Beim d/p inkasso übergibt die Bank die Dokumente zur Gegenzahlung. Der Lieferant (Exporteur) erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Exportvertrag durch Übergabe sämtlicher für den Nachweis der Eigentumsübertragung, der Wareneinfuhr und des Zollrechts des Einfuhrlandes erforderlichen Dokumente an dem vereinbarten Ort an den Empfänger der Ware (Importeur).

Beim d/a inkasso erhält der Importeur (Besteller) die Dokumente Zug um Zug gegen sein Akzept auf einer vom Exporteur (Lieferant) ausgestellten Tratte (Wechsel) ausgehändigt. Eine Zahlungssicherung besteht dann für den Exporteur nur noch auf Grund des Wechselrechts.

Bei einem geringen Vertrauen in den Importeur sollte der Exporteur bei gleicher Finanzierungswirkung ein Wechselaval (Avale) der Importeurbank oder ein Wechselakkreditiv (Dokumentenakkreditive) durchsetzen.

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