öffentliche Kredite
Kreditvergabe an den Staat, d.h. an alle denkbaren staatlichen Stellen, bzw. Kreditaufnahme durch diesen. Zur Begrenzung der Staatsverschuldung sind die Kreditaufnahmemöglichkeiten des Staates meist mehr oder weniger streng limitiert, z.B. im Zentralbankgesetz (Kreditplafonds o. ä.) für kurzfristige Staatskredite der Zentralbank und durch Vorschriften für den Staatshaushalt im langfristigen Verschuldungsbereich, Letzteres meist weniger strikt.
Staatskredite sind Kredite, die an öffentliche Schuldner vergeben werden. Nach dem Hypothekenbankgesetz (HBG) sind für die Ausreichung von Staatskrediten die Hypothekenbanken zuständig. Das Geschäft mit den Staatskrediten hat in den letzten Jahren sehr stark an Bedeutung gewonnen.
Staatskredite werden sowohl an inländische als auch - und das in zunehmendem Maße - an ausländische öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Körperschaften vergeben. Voraussetzung für die Kreditvergabe ist die sogenannte Staatskreditfähigkeit. Staatskreditfähig sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände), öffentlich-rechtliche Zweckverbande (z. B. Abwasserzweckverbände), öffentliche Sondervermögen (ehemals Bundesbahn und Bundespost sowie Nebenhaushalte des Bundes), Religionsgemeinschaften mit der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft, Sozialversicherungsträger und berufsständische Vereinigungen wie beispielsweise Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (Landesbanken/Girozentralen, Sparkassen, spezielle Kreditinstitute in öffentlicher Hand), öffentlich-rechtliche Versicherungen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten.
Formen des Staatskredits sind der originäre Staatskredit sowie der mittelbare Staatskredit, vermittelt durch Schuldverschreibungen. Der originäre Staatskredit ist wie der Hypothekarkredit durch die individuelle Kreditprüfung seitens der Bank und den Abschluß eines Darlehensvertrages zwischen dieser und der kreditnehmenden Körperschaft gekennzeichnet. Eine dingliche Sicherheit (z. B. Grund und Boden) wie beim Hypothekendarlehen ist jedoch nicht erforderlich, denn der deutsche Länderfinanzausgleich garantiert faktisch für Zahlungsausfälle von Kommunen und Ländern. Für die Verbindlichkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen dabei die Länder und für deren Verbindlichkeiten wiederum steht der Bund ein.
Die wichtigste Form des mittelbaren Staatskredits stellt der Erwerb handelbarer Schuldscheine dar. Die Kredit nehmende öffentliche Seite schließt einen Kreditvertrag mit einem großen Finanzdienstleister, dem sogenannten Intermediär. Der Intermediär veräußert entsprechende Schuldscheine auf das Darlehen auf dem Kapitalmarkt, und zwar unter anderem auch an Hypothekenbanken. Damit entfällt für die Hypothekenbanken der Bearbeitungsaufwand für einen originären Staatskredit. Außerdem kann die jeweilige Hypothekenbank die Schuldscheine auch wieder weiterverkaufen.
Als Refinanzierungsinstrument von Staatskrediten hat sich der Öffentliche Pfandbrief bewährt. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene 3. Finanzmarktförderungsgesetz erlaubt den Hypothekenbanken mittlerweile auch, Inhaberschuldverschreibungen, die von öffentlichen Stellen ausgegeben worden sind, in die Deckung für Öffentliche Pfandbriefe zu nehmen.
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