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Versorgungsausgleich

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1. Juli 1977 wurde auch der Ausgleich der während einer Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle der Scheidung - auch nur Versorgungsausgleich genannt - in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Sinn des Versorgungsausgleichs ist es, kurz gesagt, daß beide Ehegatten für die Zeit der Ehe gleich hohe Anrechte auf eine Versorgung (Rente) erwerben.

Der Versorgungsausgleich wird für alle Ehescheidungen ab dem 1. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern durchgefühlt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG), das im übrigen auch regelt, wie zu verfahren ist, wenn einer der geschiedenen Gatten aus der alten, der andere Gatte aus den neuen Ländern stammt (sog. interlokales Kollisionsrecht). Weitere gesetzliche Grundlagen des Versorgungsausgleichs sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dessen Einführungsgesetz (EBGB), das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem der gesamte Komplex der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt wird, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sowie das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAWMG).

»Der Versorgungsausgleich wird im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe vom Familiengericht durchgeführt. In der familiengerichtlichen Entscheidung wird der Ausgleichsbetrag festgelegt und bestimmt, in welcher Form Versorgungsanrechte für den Ausgleichsberechtigten begründet werden. Die Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts in eine soziale Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt dann regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung, die den durchgeführten Versorgungsausgleich bei einer Rentenzahlung an den Ausgleichsberechtigten zu berücksichtigen hat« (Kurt Maier, Klaus Michaelis u.a.: Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 1999).

In einem Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Paragraph 1408 Absatz 2 BGB bestimmt hierzu: »In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.« Ein Ehevertrag bedarf zur Rechtsgültigkeit der notariellen Beglaubigung.

Beim Versorgungsausgleich geht man davon aus, daß alle während der Zeit der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung - dabei handelt es sich vorwiegend um Rentenanwartschaften - beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehören.

Der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften muß also etwas an den Gatten mit den niedrigeren Anwartschaften abgeben. Der Differenzbetrag zwischen der höheren und der niedrigeren Anwartschaft wird hälftig auf beide Gatten aufgeteilt.

Ausgeglichen werden nur Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt im Monat der Heirat, endet aber nicht erst mit der Scheidung. Das Ende der Ehezeit bestimmt sich nach dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem der Antragsgegner den Scheidungsantrag erhalten hat (Rechtshängigkeit).

Der Versorgungsausgleich wird nur durchgeführt für Renten mit Versor-gungs-, nicht aber für Renten mit Entschädigungscharakter (z. B. Unfallrenten, Renten nach Bundesentschädigungsgesetz u.a.). Bei den Versorgungen, die auszugleichen sind, handelt es sich im wesentlichen um die folgenden:

Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (der Angestellten, der Arbeiter sowie der knappschaftlichen RV)

Versorgungen und Versorgungsansprüche aus der öffentlich-rechtlichen Beamten- und Soldatenversorgung und der Altershilfe der Landwirte

Leistungen und Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge

Leistungen und Anrechte auf Leistungen der berufsständischen Vorsorge

Renten und Rentenanwartschaften aus einer privaten Altersvorsorge (private Rentenversicherung mit Versorgungsziel, also keine Unfallrente u. dgl.!)

Rentenansprüche aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) f Rente) in die gesetzliche Rente überführt wurden, werden ebenfalls in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die sogenannten Entgeltpunkte. Entgeltpunkte gibt es für Beitragszeiten sowie für Anrechnungs- und Ersatzzeiten, die beitragsfreie Zeiten sind. Beitragszeiten sind, verkürzt gesagt, die Zeiten, in denen Versicherungsbeiträge zur RV gezahlt wurden, also im allgemeinen Beschäftigungszeiten. Wird in einem Kalenderjahr ein Verdienst erzielt, der dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten dieses Jahres entspricht, erhält der Betreffende einen Entgeltpunkt. Liegt der Verdienst niedriger, gibt es weniger als einen, liegt der Verdienst höher, gibt es mehr als einen Entgeltpunkt. Näheres zu den Entgeltpunkten für Beitragszeiten regelt § 70 SGB VI. (Altersrente) Zu den Anrechnungszeiten heißt es im Paragraphen 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:

»(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,

wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

nach dem vollendeten Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung, insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren), oder eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.« (Zur Zurechnungszeit siehe § 59 SGB VI).

Dies sind die generellen Regelungen für Anrechnungszeiten. In den folgenden Absätzen des Paragraphen 58 werden die Einschränkungen formuliert. Erweiterte Regelungen für Anrechnungszeiten finden sich in § 252, 252a sowie 253 SGB VI.

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte werden auch Zeiten für Kindererziehung oder Pflege angerechnet oder berücksichtigt (sog. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege). Ersatzzeiten sind hin wiederum Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach Vollendung des 14. Lebensjahres z. B. kriegsgefangen, verschleppt, interniert, vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt, in der Freiheit eingeschränkt, ihnen die Freiheit entzogen war usw. usf. Auch Haftzeiten in der ehemaligen DDR zählen zu den Ersatzzeiten, wenn der Häftling rehabilitiert oder das Urteil aufgehoben wurde. Eine detaillierte Darstellung der Ersatzzeiten liefern §§ 250 und 251 SBG VI.

Alle diese Entgeltpunkte sowohl für Beitragszeiten als auch für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten werden zur Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften herangezogen. Aus ihnen wird die Vollrente wegen Alters der Ehegatten berechnet; dabei handelt es sich um die aus allen rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Ehe berechnete Altersrente. Diese Monatsrente wegen Alters ergibt sich, indem alle bis zum Ende der Ehe erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geltenden aktuellen Rentenwert (Altersrente und Hinterbliebenenrente) vervielfältigt werden. Die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften werden nach derselben Formel ermittelt, allerdings werden hier nur die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt.

Alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte werden im Scheidungsverfahren gegeneinander ausgeglichen. Nach Ermittlung der Summe aller Anrechte durch das Familiengericht bei beiden Ehegatten wird der Wertunterschied zwischen ihnen ermittelt. Dieser Wertunterschied wird zwischen den Gatten ausgeglichen. Der Ehegatte mit den geringeren Versorgungsansprüchen erhält die Hälfte des Wertunterschieds.

Die Verfahren des Versorgungsausgleichs vor dem Familiengericht sind abhängig von der Art der Versorgungsanrechte, die während der Ehe erworben wurden, also ob es sich um Ansprüche aus einer gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Rentenversicherung handelt, um Ansprüche aus einer Beamtenversorgung usw. Die Anrechte aus der gesetzlichen RV werden in der Regel durch Übertragung von Rentenanwartschaften ausgeglichen (Splitting). Dabei darf ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dieser Höchstbetrag ist der Betrag einer Altersrente, der fällig wird, wenn für die Zeit der Ehe Höchstbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (umgerechnet maximal zwei Entgeltpunkte pro Jahr). Für die über diesem Höchstbetrag ausgleichspflichtigen Beträge findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (s. u.) statt.

Die übertragenen Rentenanwartschaften werden vom Rentenversicherungsträger in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit wird gewährleistet, daß der Ausgleichsberechtigte mit seinen Anwartschaften an der jährlichen Rentenanpassung teilnehmen kann. Das folgende Beispiel soll einen Versorgungsausgleich illustrieren:

[Anmerkung: In den neuen Bundesländern gilt der aktuelle Rentenwert (Ost), der im 1. Halbjahr 2001 = 42,26 DM beträgt.]

Der Wertunterschied kann auch durch Beitragszahlung ausgeglichen werden (Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung). Hier zahlt der Ausgleichspflichtige Beiträge auf das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten. Die Durchsetzung dieser Zahlungen ist Sache des Ausgleichsberechtigten. Im übrigen erfolgt eine Umrechnung des Betrages in Entgeltpunkte wie oben beschrieben. Hierbei ist der aktuelle Rentenwert zu Rentenbeginn maßgebend, das heißt, auch bei diesem Verfahren nimmt der Ausgleichsberechtigte an der Rentenanpassung teil.

Der Versorgungsausgleich wirkt sich gleichermaßen auf die Rentenhöhe des Ausgleichspflichtigen wie auf die Rentenhöhe des Ausgleichsberechtigten aus. Die Entgeltpunkte des Ausgleichspflichtigen vermindern sich um die übertragenen Rentenanwartschaften, die Entgeltpunkte des Ausgleichsberechtigten erhöhen sich. Die Rentenhöhe wird nach der Rentenformel:

Zugangsfaktor x Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert berechnet (Erläuterungen dazu Altersrente und Hinterbliebenenrente). Maßgebend ist der aktuelle Rentenwert zum Beginn der Rentenzahlung. Die Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen oder die Erhöhung der Rente des Ausgleichsberechtigten errechnet sich daher nach wie folgt:

Zugangsfaktor x Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert

Wenn Ehegatten in Scheidung die Regelung des Versorgungsausgleichs nicht dem Familiengericht überlassen wollen, können sie auch eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen. Diese Vereinbarung muß notariell beglaubigt werden und bedarf der inhaltlichen Genehmigung durch das Familiengericht. Es kann auch ein teilweiser Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.

Eine besondere Form des Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften bei Ehescheidung ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Er kommt nur unter bestimmten Bedingungen in Frage, zum Beispiel wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit bereits die höchstmögliche Rente erworben hat. Der über dem Höchstbetrag (entspricht maximal zwei Entgeltpunkten pro Kalenderjahr) hegende Ausgleichsbetrag kann nur schuldrechtlich ausgeglichen werden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten festgelegt werden. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Fälle, für die ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich ist (siehe hierzu auch § 1587f BGB und die entsprechenden Bestimmungen im VAHRG).

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der Ausgleichsberechtigte keine (zusätzlichen) Anwartschaften bei einem Rentenversicherungsträger oder einem anderen Versorgungsträger. Seine Ansprüche richten sich ganz allein gegen den Ausgleichspflichtigen. Dieser hat dem Berechtigten eine monatliche Geldrente in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu zahlen. Die Geldrente kann erst verlangt werden, wenn beide geschiedenen Ehegatten Versorgung berechtigt sind. Kann der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines Gesundheitszustands keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben oder hat er das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Geldrente fällig, sofern der Ausgleichspflichtige versorgungsberechtigt ist.

regelt die Aufteilung der während einer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von Ehegatten im Falle der Scheidung. Er gilt für Ehen, die nach dem 30. 6. 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurden. Beim Versorgungsausgleich werden die von den beiden Ehegatten in der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gegenübergestellt. Der Ehegatte mit werthöheren Anwartschaften oder Aussichten ist dem anderen Ehegatten gegenüber in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig. Für bereits vorhandene Leistungsansprüche (z. B. Renten) gilt gleiches. Für den Versorgungsausgleich kommen in Frage: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (Beamtenversorgung) sowie unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, Versorgungsanwartschaften aus privaten Versicherungen (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis) und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Der Ausgleich wird durch Familiengerichte vorgenommen.         

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