werden bei einer Auflösung von Unternehmen aufgestellt (siehe auch Liquidation, Liquidationsgesellschaft). Die Liquidation bzw. Abwicklung setzt der Erwerbstätigkeit (werbende Tätigkeit) eines Unternehmens ein Ende. Aus der Erwerbsgesellschaft wird eine Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe in der Verwertung aller Vermögensgegenstände und deren Umwandlung in Geld besteht. Aus dem Erlös werden die Gläubiger und die Gesellschafter befriedigt. Da die Liquidation eines Unterehmens oft über mehrere Jahre läuft, ist ggf. in Liquidations-Eröffnungsbilanz, Liquidations-Jahres oder Zwischenbilanz und Liquidationsschlussbilanz zu unterscheiden. Siehe auch Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).
ist eine Bilanz, die im Falle der Totalliquidation von den Liquidatoren (Konkursverwalter, Abwickler) aufzustellen ist. Erfolgt die Bilanzaufstellung aufgrund einer zwangsweisen Liquidation der Gesellschaft (Konkurs), so spricht man von einer Konkursbilanz, bei freiwilliger Liquidation (z. B. wegen endgültiger Betriebsaufgabe wegen Erreichen des Betriebszweckes bei sogenannten Heimfall Unternehmen) von einer Abwicklungsbilanz. Die Abwicklungserö«KMgsbilanz ist für den Stichtag aufzustellen, an dem die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlossen haben. Ist der Auflösungsbeschluß jedoch unmittelbar mit einer Satzungsänderung verbund en, so gilt als Stichtag der Tag der Eintragung dieser Satzungsänderung in das » Handelsregister (HR). Bei Beendigung der Abwicklung ist eine Abwicklungsschlußbilanz aufzustellen. Erstreckt sich die Abwicklung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, so muß am Schluß eines jeden Jahres eine zwischenbilanz aufgestellt werden. Zweck der Abwicklungsbilanz ist es zu zeigen, mit welchem Vermögensüberschuß die Gesellschafter nach Beendigung der Abwicklung rechnen können. Es handelt sich hier also in erster Linie um eine »Vermögensverteilungsbilanz«, weniger um eine den jährlichen Handelsbilanzen vergleichbare »Gewinnverteilungsbilanz«. Deshalb bralichen bei Aktiengesellschaften die Bewertungsvorschriften der SS 152156 AktG 1965 nicht beachtet zu werden. Im allgemeinen wird man somit dem Zweck der Abwicklung entsprechend n der Abwicklungseröffnungsbilanz eine Umbewertung gegenüber der letzten Jahresbilanz vornehmen und Vermögen und Schulden mit ihren »wahren« Werten ansetzen (Marktpreis, Tageswert, Zeitwert). Daraus folgt, daß stille Reserven (Rücklagen) auch über die ursprünglichen bzw. fortgeführten » Anschaffungs oder Herstellungskosten hinaus aufgelöst werden können. Durch die Umbewertung ergibt sich ein neuer Eigenkapitalbetrag, der auch bei Kapitalgesellschaften in einem einzigen Posten »Eigenkapital« ausgewiesen wird. Die Trennung der Rücklagen vom Grund oder Stammkapital ist entbehrlich, da letzteres bei Beginn der Abwicklung seine Ausschüttungssperrfunktion verliert. Die Umbewertungsmöglichkeiten gelten jedoch nicht für die steuerliche Abwicklungseröffnungsbilanz. Hierin ist das Betriebsvermögen auszuweisen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zugrund e gelegt worden ist (§ 11 Abs. 2 KStG). Ertragsteuerlich ist also der Buchwertansatz zwingend. Die AbwicklungsscW«/?bilanz erfaßt auf der Aktivseite die flüssigen Mittel und die nicht veräußerten Vermögensgegenstände, auf der Passivseite die Kapitalansprüche der Gesellschafter. Eine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter ist bei Kapitalgesell schaften erst ein Jahr nach der Be kanntgabe des dritten Gläubigerauf rufes erlaubt (§ 272 AktG 1965, § 73 GmbH G). Die Rechnungslegung einer sich in der Abwicklung befindli chen AG unterliegt nicht der » Pflichtprüfung durch einen Ab schlußprüfer (§ 270 Abs. 3 AktG 1965).
(Abwicklungsbilanz) aus Anlass einer Liquidation (Abwicklung) zu erstellende Bilanz. Liquidationsbilanzen sind nur im Rahmen einer offenen Liquidation aufzustellen. Bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften haben die Abwickler für den Beginn der Abwicklung eine (Abwicklungs-)Eröffnungsbilanz und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht zu erstellen (§270 AktG, § 71 GmbHG). Danach sind für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen, ehe nach Beendigung der Liquidation die Schlussrechnung (§273 AktG) erfolgt. Liquidationseröffnungsbilanzen und Liquidations-Jahresabschlüsse sollen Informationen über den jeweiligen Stand des Vermögens und der Schulden und damit über den Fortgang der Abwicklung vermitteln. Die Vorschriften über Jahresabschlüsse (insb. hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Gliederung) sind entsprechend anzuwenden; Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit sie nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen oder ihre baldige Veräusserung beabsichtigt ist (§270 Abs. 2 AktG, §71 Abs. 2 GmbHG). Abwicklungs-Eröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht und die Jahresabschlüsse während des Abwicklungszeitraums unterliegen der Offenlegungspflicht und grundsätzlich auch der Prüfungspflicht; kleine Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB sind jedoch von der Prüfungspflicht befreit. Daneben kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Prüfungspflicht für die laufenden Abwicklungs-Jahresabschlüsse befreien. Literatur: Scherrer, G./Heni, B., Liquidations-Rechnungslegung, Düsseldorf 1990.
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