Aussenprüfung
wird auf Grundlage der Abgabenordnung vom Finanzamt durchgeführt. Überprüft wird die Richtigkeit der Angaben bzw. der – Veranlagung des Steuerpflichtigen sowie ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig, aber auch formell und sachlich richtig geführt werden.
Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Rechtsgrundlage hierfür bilden die §§ 193 - 207 AO. Der Umfang der Betriebsprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Es sind also auch Betriebsprüfungen für spezielle Teilbereiche wie z.Betriebsprüfung die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer usw. möglich.
Außenprüfung
Außenprüfung
Auch Steuerprüfung und Außenprüfung genannt. Prüfung aller buchhalterischen Vorgänge, die der Steuererklärung zugrunde liegen, durch die Finanzverwaltung.
Die Intensität und die Häufigkeit des üblicherweise auf drei Jahre angelegten Betriebsprüfungszeitraumes werden durch die Betriebsgröße bestimmt. Die rechtlichen Grundlagen sind die Abgabenordnung (§§ 193 ff.) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Betriebsprüfungsordnung. Dieses besondere Sachaufklärungsverfahren der Finanzverwaltung kann bei allen Steuerpflichtigen zur Durchführung kommen. Die auf eine oder mehrere Steuerarten bezogene Prüfung ist insbesondere immer dann in Erwägung zu ziehen, wenn der zuständigen Finanzverwaltung aufklärungsbedürftige Sachverhalte vorliegen, wie Kontrollmitteilungen, Rechtsformwechsel, Betriebsaufgaben, Umstrukturierungen im Unternehmen, Probleme des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs, Auslandsbeziehungen, Investitionsförderungen, Abgrenzungen von gewerblicher und privater Vermögensverwaltung sowie Beurteilung der Gesellschafterverhältnisse und Beteiligungen.
Gegen die Prüfungsanordnung ist die Beschwerde möglich.
Für Großbetriebe gelten lückenlose Anschlussprüfungen, Kleinbetriebe werden meist in unregelmäßigen Abständen geprüft.
Die Abgrenzungsmerkmale für den Prüfungsturnus gem. § 3 BpO ab 1.1.1995 lauten wie folgt:
Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen
Abgrenzungsmerkmal gem. § 3 BpO ab 1.1.1995 (BStBl. 94 I, S. 660)
Handelsbetriebe Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn
Freie Berufe
Gesamtumsatz/Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit oder steuerlicher Gewinn
Andere Leistungsbetriebe Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn
Fertigungsbetriebe Gesamtumsatz oder steuert. Gewinn
Kreditinstitute Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn
Verlustzuweisungsgesellschaften Personenzusammenschlüsse i. S. d. Nr.
1. 2 BStBl. 1992 I, S. 404
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsververbände
Summe der Einnahmen
Einkunftsmillionäre
Summe der Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG
Sonstige Fallart
Bauherrengemeinschaften Gesamtobjekte i. S. d. Nr. 1 .3
BStBl. 1992 I, S. 404 I alle
Betriebsart
nachrichtliche Erfassung in der Betriebskartei wie ein Großbetrieb
200.000
750
Groß-
betrieb
über TDM
40.000
11.500
450
6. 500
400
6. 500
850
8. 000
450
250
150
über 20 Mio. DM
über 1 Mio. DM
Mittel-
betrieb
über TDM
50.000
250
1. 300
90
6. 500
1. 200
200
1. 100
90
alle
800
125
90
80
Klein-
betrieb
über TDM
15.000
60
2. 500
250
250
250
250
48
48
48
48
48
60
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