Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Seitdem 1.Januar 1958 gemeinsamer Gerichtshof der drei Europäischen Gemeinschaften (EG) mit Sitz in Luxemburg. Er zählt neben dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den vier Hauptorganen der Gemeinschaft. Der 1957 geschlossene EG-Vertrag, seine Erweiterung durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987 und der Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) haben die Grundlagen einer eigenständigen Rechtsordnung geschaffen, innerhalb derer der EuGH als oberstes supranationales Rechtsprechungsorgan fungiert. Er entscheidet über Anwendung und Auslegung der Verträge sowie über die aus ihnen abgeleiteten Rechtsakte einzelner Organe der Europäischen Union und wirkt so an der Fortbildung des Gemeinschaftsrechts mit. Der Europäische Gerichtshof kann als Verfassungs- und Rechtsschutzinstanz von allen angerufen werden, die als natürliche oder juristische Personen unmittelbar von Rechtsakten der Europäischen Union (EU) betroffen sind. Er setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten der EU auf sechs Jahre ernannt werden. Acht Generalanwälte stehen ihnen zur Seite. 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz geschaffen, das insbesondere für Rechtsangelegenheiten im Bereich von Kohle und Stahl, Wettbewerbsverfahren, Streitigkeiten zwischen der EU und ihren Angestellten sowie direkten Klagen von Einzelpersonen und Unternehmen gegen Organe der Europäischen Union zuständig ist.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EG). Er hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge und des (sekundären) Gemeinschaftsrechts der EG zu sichern. Er besteht aus 13 Richtern, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten für sechs Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) ernannt werden, und tagt in Vollsitzungen sowie in sechs Kammern mit je drei oder fünf Richtern. Er kann von den Organen der EG, den Mitgliedstaaten und den Bürgern der Mitgliedstaaten der EG angerufen werden. Seine Urteile sind in allen Mitgliedstaaten rechtsgültig. Er hat seinen Sitz in Luxemburg.
Europäische Union
In der Gesundheitswirtschaft:
Höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (Europäischer Gerichtshof; Abkürzung EuGH) hat seinen Sitz in Luxemburg.
Der EuGH hat mittlerweile eine ganze Reihe von wichtigen Entscheidungen für das Gesundheitswesen getroffen, die auch Auswirkungen auf die Systeme der einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. das Recht der einzelnen Bürger zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen haben. So hat der EuGH am 13. Mai 2003 entschieden, dass auch bei Anwendung des Sachleistungsprinzips der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt. Konkrete Auswirkungen dieses Urteils sind u. a., dass nunmehr auch Pflichtversicherte in Sachleistungssystemen ohne vorherige Genehmigung ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen dürfen. Diese EuGH-Rechtsprechung ist in Deutschland mittlerweile durch das GKV-Modernisierungsgesetz in nationales Recht überführt worden. Der Genehmigungsvorbehalt für stationäre Behandlung im EU-Ausland dagegen ist gemäß dieser EuGH-Entscheidung weiterhin gerechtfertigt.
Eine weitere zentrale Entscheidung des EuGH vom 9. September 2003 betrifft die ärztlichen Bereitschaftsdienste. Das Urteil stellte fest, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten ist.
In der Gesundheitswirtschaft:
Höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (Europäischer Gerichtshof; Abkürzung EuGH) hat seinen Sitz in Luxemburg.
Der EuGH hat mittlerweile eine ganze Reihe von wichtigen Entscheidungen für das Gesundheitswesen getroffen, die auch Auswirkungen auf die Systeme der einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. das Recht der einzelnen Bürger zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen haben. So hat der EuGH am 13. Mai 2003 entschieden, dass auch bei Anwendung des Sachleistungsprinzips der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt. Konkrete Auswirkungen dieses Urteils sind u. a., dass nunmehr auch Pflichtversicherte in Sachleistungssystemen ohne vorherige Genehmigung ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen dürfen. Diese EuGH-Rechtsprechung ist in Deutschland mittlerweile durch das GKV-Modernisierungsgesetz in nationales Recht überführt worden. Der Genehmigungsvorbehalt für stationäre Behandlung im EU-Ausland dagegen ist gemäß dieser EuGH-Entscheidung weiterhin gerechtfertigt.
Eine weitere zentrale Entscheidung des EuGH vom 9. September 2003 betrifft die ärztlichen Bereitschaftsdienste. Das Urteil stellte fest, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste überstaatliche (supranationale) Rechtsprechungsorgan und die höchste richterliche Instanz der Europäischen Union (EU). Er wurde am 1. Januar 1958 gegründet und in Artikel L des Vertrages von Maastricht in seinen Zuständigkeiten gestärkt (vgl. Brandstetter, 1996, S. 53; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 1994, S. 33). Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Oberprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe, die Einhaltung der Verträge durch die Mitgliedstaaten sowie die Überwachung der Anwendung und Durchsetzung des Ge-memschaftsrechts. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem primären und einem sekundären Gemeinschaftsrecht. Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht (»abgeleitetes Recht«) umfasst die aus dem primären Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechtsnormen, die sich gemäß Artikel 189 des EG-Vertrages in Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen unterteilen (vgl. Louis, 1995, S. 107ff).
Ein Gericht erster Instanz wurde 1989 zur Entlastung des EuGH dem Gerichtshof beigeordnet (Artikel 168a). Es befasst sich mit Klagen aus dem Beamtenrecht, dem Wettbewerbsrecht, aus dem Bereich Kohle und Stahl sowie mit allen direkten Klagen von Unionsbürgern und Unternehmen gegen ein Gemeinschaftsorgan (mit Ausnahme von Klagen aus dem Antidumping-recht).
Neben der Auslegung und Durchführung des EU-Rechts entscheidet der EuGH bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen und Mitgliedstaaten sowie bei der Umsetzung der oft lückenhaften Bestimmungen (Ergänzungsfunktion), sofern er unmittelbar vor Rechtsakten der Gemeinschaft angerufen wird.
Der EuGH mit Sitz in Luxemburg besteht aus 15 Richtern, die von den Mitgliedstaaten für jeweils sechs Jahre ernannt und i.d.R. wieder gewählt werden. Das Gericht tagt zum Teil in Vollsitzungen, zum Teil in Kammern. Vor dem EuGH können die Organe der EU und die einzelnen Mitgliedstaaten verklagt werden und klagen. Zwischen 1957 und 1994 wurden mehr als 8.600 Klagen beim EuGH eingereicht.
Der Europäische Gerichtshof spielte von Beginn seiner Tätigkeit an eine wichtige Rolle als Motor im Integrationsprozess. Durch seine Rechtsprechung trug er entscheidend dazu bei, die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union verbindlich herauszuarbeiten.
Der Vertrag von Amsterdam von 1997 brachte für den EuGH neue Zuständigkeiten im Bereich der Grundrechte. Künftig kann jeder Bürger den Europäischen Gerichtshof anrufen, wenn er glaubt, dass seine Grundrechte durch das Handeln der Institutionen eingeschränkt werden.
(EuGH) — (engl.) European Court of Justice. Gegr. 1952. Seit dem 01.01.1958 der gemeinsame Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Die Judikative der EG. Sitz: Luxemburg. Die Mitglieder des EuGH — 15 Richter und 8 Generalanwälte — werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Der EuGH ist die höchste richterliche Instanz in der EG. Er trägt durch seine Rechtssprechung (Urteile und Auslegungen) zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens bei. Der EuGH ist in erster Linie Verfassungsgericht, dessen Aufgabe darin besteht, bei Streitigkeiten zum einen die jeweiligen Befugnisse der einzelnen Gemeinschaftsorgane, zum anderen die der Gemeinschaft übertragenen und die den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten voneinander abzugrenzen. Er fungiert aber auch als Verwaltungsgericht (z. B. bei Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Maßnahmen der EU). 1989 wurde dem EuGH ein Gericht erster Instanz (mit 15 Richtern) beigeordnet. Damit soll der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert werden: Ihnen steht nunmehr ein zweistufiger Instanzenzug zur Verfügung, und der Gerichtshof kann sich auf seine wesentliche Aufgabe, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, konzentrieren. Der EuGH darf weder mit dem Internationalen Gerichtshof (der Vereinten Nationen) in Den Haag noch mit dem Gerichtshof für Menschenrechte (des Europarates) in Straßburg verwechselt werden. http://www.curia.eu.int
Europäischer Gerichtshof- Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
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