Speziell auf die Bedürfnisse von Freiberuflern ausgerichtete Rechtsform, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) von 1995 ihre gesetzliche Grundlage hat. Die Partnerschaftsgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften; insofern müssen ihre Mitglieder natürliche Personen sein, die freien Berufen angehören (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Berater). Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag; sofern dieser nichts Abweichendes vorsieht, ist jeder Partner einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt. Grundsätzlich haften alle Partner gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; auch eine Beschränkung der Haftung auf einen bzw. einzelne Partner kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Sie wird nicht im Handelsregister, sondern in einem gesonderten (bei einigen Amtsgerichten geführten) Partnerschaftsregister eingetragen.
(engl. partnership) Die Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnerschaft) ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Die Partnerschaftsgesellschaft muss in das beim Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie ist keine Handelsgesellschaft. Ihre Mitglieder können nur natürliche Personen, und zwar Freiberufler, sein. Im Aufbau ähnelt die Partnerschaftsgesellschaft der offenen Handelsgesellschaft (oHG): Sie kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen; zu ihrer Vertretung ist jeder der Gesellschafter allein befugt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Partner grundsätzlich als Gesamtschuldner (Schuldner, Schulden). Die Haftung kann jedoch vertraglich auf einen oder einzelne Partner beschränkt werden.
(deutsches Recht), dem Zusammenschluss von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung eröffnete Gesellschaftsform auf der Basis des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und mit der Firmierung „und Partner” o.Ä. Auf die Partnerschaftsgesellschaft sind die Vorschriften der GbR anwendbar. Wichtig ist, dass die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gesetzlich auf die mit der Bearbeitung des Auftrags tatsächlich befassten Partner beschränkt ist.
Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006.
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