besteuert das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen (Einheitswert). Ihr wird eine Ergänzungsfunktion zur Einkommensteuer zugesprochen; sie ist aber wegen der konfiskatorischen Wirkung in Verlustsituationen, der Doppelerfassung des Vermögens von Kapitalgesellschaften (Betriebsvermögen und Anteile), der Ausgestaltung als nichtabzugsfähige Steuer (-Definitiv-Körperschaftsteuerbelastung) und der Ermittlungs- und Bewertungsproblematik umstritten. Aufgrund zahlreicher sachlicher und persönlicher Befreiungen wird das Privatvermögen nur zu einem Bruchteil erfasst; 95% des Aufkommens basieren auf der Besteuerung des Betriebsvermögens und der Anteile an Gesellschaften. Die Vermögensermittlung knüpft an die Vorschriften des Bewertungsgesetzes an. Bei unbeschränkter Steuerpflicht berechnet sich das steuerpflichtige Vermögen wie folgt: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33-67 BewG) + Grundvermögen (§§ 68-95 BewG) + Betriebsvermögen (§§ 95-109 a; Kürzung nach § 117a BewG) + sonstiges Vermögen (§§ 110-113 a BewG; Kürzung von Kapitalvermögen nach Zinsabschlaggesetz ab 1993) = Rohvermögen ./. Schulden und Lasten (§ 118 BewG) = Gesamtvermögen (§§ 114 BewG, 4 II VStG) ./. Freibeträge (§ 6 VStG) = steuerpflichtiges Vermögen (§ 9 VStG) Der Besteuerung unterliegt grundsätzlich das Weltvermögen (Ausnahmen in Doppelbesteuerungsabkommen; Steuerermässigung durch Anrechnung der ausländischen VSt oder Halbierung des Steuersatzes auf ausländisches Vermögen auf Antrag). Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Liegt das steuerpflichtige Vermögen von juristischen Personen und beschränkt Steuerpflichtigen unter 20 0 00 DM, entfällt die Besteuerung. Für jede natürliche Person, die in die Veranlagung einbezogen wird, ist ein Freibetrag von 70 0 00 DM vorgesehen; zusätzlich werden unter den Voraussetzungen der § 6 III, IV VStG Altersfreibeträge von 10 0 0 0 DM ab dem 60. und 50 000 DM ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eltern und Kinder unter 16 Jahren sowie unverheiratete Kinder in der Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, werden zusammen veranlagt (Haushaltsbesteuerung). Bei Personengesellschaften wird das Betriebsvermögen einheitlich festgestellt, dann entsprechend dem Wert der Anteile auf die Gesellschafter verteilt und bei ihnen der Besteuerung unterworfen. Der Steuersatz beträgt für natürliche Personen 0,5%, für juristische Personen 0,6%. Die Vermögensteuer wird grundsätzlich für drei Kalenderjahre festgesetzt. Wegen der laufenden Vermögensänderungen ist in der Praxis das Vermögen jedoch jährlich neu zu ermitteln; Abweichungen führen zu Neu- oder Nachveranlagungen. Die Vermögensteuer wird in den neuen Bundesländern nicht vor 1995 erhoben. Literatur: Falterbaum, H.IBarthel, K., Bewertungsrecht und Vermögensteuer, 9. Aufl., Bonn, Achim 1989. Rössler, R./Troll, M./Langner, J., Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., München 1989. Rose, G., Die Substanzsteuern, 8. Aufl., Wiesbaden 1991.
(engl. capital stock tax, wealth tax) Der Vermögensteuer unterlagen bis zum 31.12.1996 sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Bei der Besteuerung (Steuern) wurde zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Während sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf das gesamte inländische und ausländische Vermögen eines Steuerpflichtigen bezog, unterlag der beschränkten Steuerpflicht lediglich das Inlandsvermögen. Das Aufkommen der Vermögensteuer fließt bzw. ist den Bundesländern zugeflossen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch den Beschluss vom 22.6.1995 das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.1990 für teilweise nicht mit der Verfassung in Einklang stehend erldärt und die Anwendbarkeit des Gesetzes lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1996 zugelassen. Da der Gesetzgeber innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensteuergesetzes nicht hergestellt hat, ist mit Wirkung vom 1.1.1997 die Besteuerung des Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Die Vermögensteuer wird den Substanzsteuern zugerechnet und als direkte Steuer unmittelbar vom Steuerträger erhoben.
ist eine direkte Steuer, die das Vermögen belastet. Sie gehört zu den Ländersteuern (Steuern). Steuerpflichtig sind alle im Inland ansässigen natürlichen Personen und juristischen Personen. Die zu entrichtende Steuer bemißt sich nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung besonderer Freibeträge.
Der Vermögensbesteuerung unterliegen natürliche und juristische Personen im Rahmen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Gesamtvermögen bzw. bei beschränkter Steuerpflicht mit ihrem Inlandsvermögen (§ 1, § 2 i. Vermögensteuer m. § 4 Vermögensteuergesetz, VStG). Eine große Zahl sachlicher und persönlicher Befreiungstatbestände ist vorgesehen (§ 3 VStG). Das Gesamtvermögen setzt sich aus folgenden Vermögensarten zusammen (§ 18 BewG): Land- und forstwirtschaftliches Vermögen -Grund vermögen Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen. Für alle Vermögensarten außer dem sonstigen Vermögen- werden Einheitswerte ermittelt, die nicht nur als Bemessungsgrundlage der VSt, sondern auch für andere Substanzsteuern (insbesondere GrSt, GewSt vom Kapital, ErbSt) herangezogen werden. Der Steuersatz für die VSt beträgt bei natürlichen Personen 0, 5%, bei juristischen Personen 0, 7% ($ 10 VStG). Für natürliche Personen sind Freibeträge vorgesehen (§ 6 VStG). Kleinere Körperschaften werden nur dann zur VSt herangezogen, wenn ihr Gesamtvermögen die Freigrenze von DM 20000, überschreitet. Die Besteuerungsgrundlagen werden alle drei Jahre festgesetzt (Hauptveranlagung, § 15 VStG). Verändert sich zwischen den Hauptveranlagungszeitpunkten der Wert des Vermögens z. B. über bestimmte Grenzen hinaus oder werden Vermögen erstmalig steuerpflichtig, so sind Neu und Nachveranlagungen durchzuführen (§ 16, § 17 VStG). Die VSt ist bei der Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) vom Ertrag nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, so daß sich der effektive über den nominellen Steuersatz erhöht. Da die VSt auch in ertraglosen Jahren anfällt, kann sie zu einem Substanzverzehr führen. Die Rechtfertigung der VSt ist umstritten. Sie wird überwiegend damit begründet, daß sie eine Ergänzungssteuer zur ESt/KSt darstellt, welche die vermehrte Leistungsfähigkeit sogenannter f und ierter Einkommen erfassen soll. Bemängelt wird nsbesondere nach der KSt-Reform 1977 die doppelte Belastung von Vermögen juristischer Personen. Sie entsteht dadurch, daß sowohl das in der Körperschaft investierte Vermögen als auch die Anteile, die dieses Vermögen wirtschaftlich repräsentieren, besteuert werden (Steuerpflicht von Gesellschaft und Anteilseigner) -Akzeptiert man nämlich die These, daß nur natürliche Personen über eine steuerliche Leistungsfähigkeit verfügen, so kann von daher die doppelte Besteuerung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft nicht gerechtfertigt werden.
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