von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die sich in ihrem Eigentum befinden. Ihr Erwerb ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich untersagt, da hierdurch aus wirtschaftlicher Sicht im entsprechenden Umfang Haftungskapital zurückgezahlt wird. Ausnahmen hiervon regelt § 71 (1) AktG wie folgt:
(1) wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
(2) wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Erwerb angeboten werden sollen,
(3) wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzufinden,
(4) wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
(5) wenn der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
(6) aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals.
Der Gesamtnennbetrag der für die unter (1) bis (3) genannten Zwecke erworbenen eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. In der Bilanz sind eigene Aktien gesondert auszuweisen.
Siehe Aktienarten
Der Erwerb eigener Aktien stellt eine aus Gründen des » Gläubiger und Aktionärsschutzes Grundsätzlich verbotene Rückgewähr von Einlagen dar, das Verbot gilt auch für abhängige und in » Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen hinsichtlich der Aktien der herrschenden bzw. der an ihm mit Mehrheit beteiligten Aktiengesellschaft (§71 AktG 1965). Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 71 Abs. 1 AktG) sind Ausnahmen von diesem Erwerbsverbot gestattet, wobei der Gesamtnennbetrag eigener Aktien Grundsätzlich 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Eigene Aktien sind gesondert unter Angabe ihres Nennbetrages auszuweisen und nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Besondere Berichtspflichten ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 2 AktG, auch wenn die eigenen Aktien sich am Bilanzstichtag nicht mehr im Besitz der Gesellschaft befinden.
Eine Aktienbank darf eigene Aktien und solche einer herrschenden Gesellschaft nicht erwerben. Ausnahmen gem. § 71 AktG: wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren Schaden von der Bank abzuwenden (schädliche Überfremdung, aussergewöhnlicher Kurssturz u. dgl.); wenn die Aktien den Mitarbeitern der Bank als Belegschaftsaktien zum Kaufangeboten werden sollen; wenn der Erwerb erfolgt, um Minderheitsaktionäre des Bankkonzerns oder ausscheidende Aktionäre bei Eingliederung einer Gesellschaft abzufinden; wenn auf die Aktien der Nominal- oder höhere Ausgabebetrag voll erbracht ist und der Erwerb unentgeltlich erfolgt; wenn die Bank mit dem Erwerb Kommissionsgeschäfte für ihre Kunden abwickelt; durch Gesamtrechtsnachfolge (im Fall von Fusionen; auf Grund eines Beschlusses der HV der Bank über Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung; ferner ist der Erwerb eigener Aktien zu Handelszwecken erlaubt, wenn ein entspr. Beschluss der HV vorliegt. Dieser muss bestimmen, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien 5% des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigt; er muss den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf höchst. 18 Monate gelten. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass die Marketma-kerfunktion international tätiger Institute, die zunehmenden Geschäftsmöglichkeiten in derivativen Finanzinstrumenten sowie die Teilnahme an der Wertpapierleihe die Banken eigene Aktien in ihrem Handelsbestand zu halten veranlassen.
Ihr Erwerb durch die Gesellschaft ist grundsätzlich verboten, da dies gegen das Prinzip des Schutzes der Gläubiger und Aktionäre verstösst; denn wirtschaftlich bedeutet der Erwerb eigener Aktien nichts anderes als eine Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals. § 71 Abs. 1 AktG lässt jedoch einige Ausnahmefälle zu: (1) Der Erwerb ist notwendig, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. (2) Die Aktien sollen den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden (Belegschaftsaktien). (3) Der Erwerb erfolgt zu dem Zwecke, entweder die Aktien aussenstehender Aktionäre (Minderheitsaktionäre), die beim Abschluss eines Beherrschungsvertrages aus der abhängigen Gesellschaft ausscheiden wollen, durch Hingabe eigener Aktien der herrschenden Gesellschaft zu erwerben (Abfindung nach § 305 Abs. 2 AktG) oder die ausscheidenden Aktionäre einer Gesellschaft, die bereits zu 95% der eigenen Gesellschaft gehört und nach § 320 Abs. 5 AktG eine Eingliederung in diese Gesellschaft beschliesst, mit eigenen Aktien abzufinden. (4) Der Erwerb geschieht unentgeltlich oder ein Kreditinstitut führt mit dem Erwerb eine Einkaufskommission aus. (5) Der Erwerb tritt durch Gesamtrechtsnachfolge ein. (6) Die Aktien sollen auf Beschluss der Hauptversammlung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen werden. Der Gesamtnennbetrag der für die unter (1) bis (3) genannten Zwecke erworbenen eigenen Aktien darf jedoch 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Aus den eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu (§ 71 b AktG). Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB zu bildende Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz und Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen (1), (2) und (4) muss auf die Aktien der Nenn- oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet sein (§71 Abs. 2 AktG). Um Umgehungen des Verbots, eigene Aktien zu erwerben, zu verhindern, untersagt § 71 d AktG einem abhängigen Unternehmen, Aktien der herrschenden Gesellschaft, und einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen, Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft zu erwerben. Die unter (1) bis (5) aufgeführten Ausnahmen gelten jedoch auch in diesen Fällen. In der Bilanz müssen eigene Aktien gesondert unter den Posten des Umlaufvermögens ausgewiesen werden. Sie sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. Literatur: Gessler, E./Hefermehl, WJEckardt, UJ Kropff, B. u.a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. I, München 1973/84, Erl. zu §§ 71 ff.
Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nur zu den sechs in § 71 AktG genannten Zwecken erwerben. Der Gesamtnennbetrag der eigenen Aktien darf zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Aus den eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. eigene Anteile
(A)(deutsches Recht) siehe Aktie, eigene; siehe auch Aktienarten und Aktiengesellschaft (mit Literaturangaben). (B) (österreichisches Recht) Als eigene Aktien (§§ 65 ff öAktG) bezeichnet man Aktien, die durch die emittierende AG selbst bzw ihr Tochterunternehmen oder einen Dritten auf Rechnung der AG oder ihrer Tochtergesellschaft erworben werden. Ein solcher Erwerb ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 65 öAktG (zur Abwendung eines schweren Schadens, zur Vorbereitung des Aktienerwerbs durch Arbeitnehmer der Gesellschaft, zur Einziehung oder zur gesetzlich vorgesehenen Entschädigung von Minderheitsaktionären etc) erlaubt, da er faktisch eine Rückzahlung der Einlagen an die Aktionäre darstellt und damit das Vermögen der AG zum Nachteil der Gläubiger schmälert.
Der Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft ist gesetzlich nur in begrenztem Masse zulässig, vor allem nur:
(1) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien (nicht aber für eine Stock Option für Mitglieder des Vorstandes);
(2) zur Abfindung von Aktionären;
(3) zur Einziehung bei einer Kapitalherabsetzung;
(4) bei Ermächtigung durch die Hauptversammlung zum Eigenerwerb von maximal 10% der Aktien. Siehe auch Aktienarten und Aktiengesellschaft (mit Literaturangaben).
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