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Europäisches Währungsinstitut (EWI)

Das Europäische Währungsinstitut (EWI) war das Vorgängerinstitut der Europäischen Zentralbank (EZB).

Es wurde mit dem Beginn der zweiten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 1. Januar 1994 errichtet. Sitz ist Frankfurt a.M. Das EWI hat als Vorläufer der Europäischen Zentralbank (EZB)de Aufgabe, den Eintritt in die dritte Stufe der EWWU vorzubereiten. Hierzu gehören vor allem die Entwicklung der geldpoljtischen Strategien und Instrumente sowie die technische Vorbereitung der Banknoten sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Außerdem hat das EWI den Auftrag, die nationalen Geldpolitiken in der Europäischen Union (EU) während der zweiten Stufe mit dem Ziel der Sicherung der Geldwertstabilität zu koordinieren. Das EWI besitzt jedoch keine eigenen geldpolitischen Kompetenzen.
Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Europäischen Union (EU). Beschlüsse im obersten Entscheidungsgremium, dem EWI-Rat (nationale Zentralbankpräsidenten der EU-Mitgliedstaaten und der Präsident des EWI), werden mit einfacher Mehrheit getroffen, Stellungnahmen und Empfehlungen (zum Beispiel zur Geldpolitik der EZB) bedürfen der Zweidrittelmehrheit (jeder Zentralbankpräsident verfügt über eine Stimme). Der EWI-Rat ist in seinen Entscheidungen autonom. Er darf weder von nationalen Regierungen noch von Organen der Europäischen Union Weisungen entgegennehmen.
Von den am EWS teilnehmenden Ländern beauftragtes Institut, gegenseitige Zahlungsbilanzausgleichskredite der Länder zu verwalten und die Vorbereitung zur Einführung des Euro in die Wege zu leiten. Es hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.



(EWI) im Vertrag von Maastricht über die Europäische Union vom 7. 2. 1992 vorgesehene monetäre Institution, die zu Beginn der 2. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 1.1. 1994 als Vorläufer der für die 3. Stufe der EWWU vorgesehenen Europäischen Zentralbank errichtet wird und den Ausschuss der Zentralbankpräsidenten sowie den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) ablösen soll. Das EWI hat u.a. folgende Aufgaben: •     die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken, •     die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten, •     das Funktionieren des Europäischen Währungssystems EWS zu überwachen, •     die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen, •     die Verwendung der ECU zu fördern und das ECU-Verrechnungssystem zu überwachen sowie bei der Vorbereitung der 3. Stufe der EWWU mitzuwirken •     durch die Entwicklung von Instrumenten und Verfahren, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der 3.. Stufe der EWWU erforderlich sind, •     durch Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des künftigen Europäischen Zentralbanksystems, •     durch Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, •     durch Überwachung der technischen Vorarbeiten für die Ausgabe von ECU-Bank- noten. Ausserdem kann das EWI Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Geld- und Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, zur Funktionsweise des EWS sowie zur Durchführung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten abgeben. Das EWI wird von einem Rat geleitet und verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EG-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Der Präsident wird von den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der EG-Zentralban- ken bzw. später des EWI-Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates der EG einvernehmlich ernannt. Der EWI-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Er fasst seine Beschlüsse im Normalfall mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Zur Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des EWI-Rates erforderlich. Der Sitz des EWI wird von den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten bis Ende 1992 einvernehmlich festgelegt.      

(EWI)
Hat am 1 .1 .1994 mit Sitz in Frankfurt als Vorläuferin der Europäischen Zentralbank seine Tätigkeit aufgenommen. Hatte im Wesentlichen reine Konsultativfunktion. Hat den Eintritt in die dritte Stufe der EWU vorbereitet und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1.1.1999 geschaffen.
Siehe auch: Europäische Zentralbank (EZB)

(EWI). Errichtet am 01.01.1994 gem. dem Vertrag von Maastricht. Sitz: Frankfurt am Main. Es war Vorläuferin der Europäischen Zentralbank; war aber kein Rechtssetzungsorgan und hatte keinerlei geldpolitische Steuerungsbefugnisse. Diese verblieben zunächst noch bei den nationalen Zentralbanken. Es hatte die operationalen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) übernommen. Das EWI legte jährlich einen Bericht über die Vorbereitungen der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vor, stellte die rechtlichen, institutionellen, instrumentalen und organisatorischen Grundlagen für die einheitliche europäische Geldpolitik des ESZB her. Besondere Bedeutung hatten seine Konvergenzberichte an den Europäischen Rat (s. Konvergenzkriterien). Das EWI wurde mit der Errichtung der Europäischen Zentralbank am 01.06. 1998 aufgelöst. http://www.ecb.int

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