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Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) die bedeutendste der drei Europäischen Gemeinschaften (EG), die gegründet wurden, um die Grundlagen für einen immer engeren (politischen) Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. Die EWG wurde am 25. März 1957 durch die sog. Römischen Verträge, die am 1.1. 1958 in Kraft traten, von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Am 1.1. 1973 traten der EWG Grossbritannien, Dänemark und Irland und am 1.1. 1981 Griechenland bei. Der Beitritt Spaniens und Portugals erfolgte zum 1.1.1986. Die EWG ist eine überstaatliche (supranationale) Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesetzgebungsbefugnis, die die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zum Ziel hat. Um diese Ziele zu erreichen, sieht der EWG-Vertrag vor: •     Abschaffung der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten, •     Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern, •     Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, •     Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Verkehrs, •     Schaffung eines Systems zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EWG, •     Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen, •     Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist, •     Schaffung eines Europäischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern, •     Errichtung einer Europäischen Investitionsbank zur Finanzierung von Vorhaben zur Erschliessung der weniger entwickelten Gebiete der EWG und von sonstigen Vorhaben, die im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten der EWG liegen. Diese Massnahmen wurden bis auf wenige Ausnahmen innerhalb der im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit von zwölf Jahren durchgeführt. Die der EWG zugewiesenen Aufgaben werden seit der Fusion der Organe der drei europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und EURATOM) im Jahre 1967 von der Kommission der EG, dem Rat der EG, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Gerichtshof nach Massgabe der jedem dieser Organe im EWG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse wahrgenommen. Die Kommission ist das Exekutivorgan der EWG; sie überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und des Gemeinschaftsrechts, führt die ihr übertragenen Entscheidungs- und Durchführungsaufgaben aus und ist für die Ausführung des Haushalts verantwortlich. Ausserdem ist die Kommission das Initiativorgan für neue Gemeinschaftsbeschlüsse. Der Rat ist das zentrale Entscheidungsorgan der EWG, verantwortlich für die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und zuständig für die Weiterentwicklung der EWG. Das Europäische Parlament übt seine Beratungsund Kontrollbefugnisse aus und beschliesst gemeinsam mit dem Rat über die Ausgaben der EWG. Der Europäische Gerichtshof sorgt für die vertragsgemässe Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Die erfolgreiche Tätigkeit der EWG führte zur Schaffung eines Gemeinsamen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten mit freiem Warenverkehr und Freizügigkeit der Produktionsfaktoren innerhalb der EWG und einheitlichen Zöllen und Vorschriften für den Güteraustausch mit Drittländern. Darüber hinaus wird in der EWG eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittländern betrieben. Ausserdem bemüht sich die EWG (bisher mit nur begrenztem Erfolg) um eine gemeinsame Verkehrspolitik. Für die Handelspolitik besitzt die EWG die ausschliessliche Zuständigkeit. Darüber hinaus entfaltet die EWG heute neben den Mitglied- Staaten eigene Aktivitäten im Bereich der Sozialpolitik, Wettbewerbspolitik, Regionalpolitik, Energiepolitik und auf den Gebieten Umweltschutz und Technologieförderung. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, besitzt die EWG seit 1971 eigene Einnahmen, die zum grössten Teil zur Finanzierung der genannten Gemeinschaftspolitiken, insb. der EG-Agrarpolitik, verwendet werden. 1969 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EWG-Staaten auf der Gipfelkonferenz in Den Haag, die EWG zu einer Wirtschafts- und Währungsunion weiterzuentwickeln. Als Erfolge in dieser Richtung können die Ende 1978 erfolgte Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) angesehen werden sowie die Vollendung des Binnenmarktes 1992 (Europäische Währungsunion).            Literatur: Harbrecht, W, Die Europäische Gemeinschaft, 2. Aufl., Stuttgart, New York 1984.

Siehe auch: EU

Abk.: EWG; 1958 durch die Verträge von Rom zwischen damals 6 Staaten (Benelux, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien) beschlossene Gemeinschaft zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes ohne Binnenzölle (Zollunion) und mit gemeinsamem Außenzoll und zur schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten. Heute gehören der EWG, die 1967 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft zur EG (Europäische Gemeinschaften) fusionierte, 12 Staaten als Vollmitglieder an (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien).

wurde im Rahmen der Römischen Verträge am 25. März 1957 zusammen mit der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) von den sechs Unterzeichnerstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet. Der EWG-Vertrag sah unter anderem folgende Hauptziele vor:
Die Schaffung einer Zollunion;
eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittländern;
die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Europäischer Binnenmarkt);
eine gemeinsame Agrarpolitik;
eine gemeinsame Verkehrspolitik;
die Förderung des freien Wettbewerbs;
die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
die Angleichung der Rechtsvorschriften;
die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds (ESF) und einer Europäischen Investitionsbank (EIB). Die institutionellen Strukturen der drei Gemeinschaften wurden 1967 durch den Fusionsvertrag verschmolzen, so daß sie seitdem durch gemeinsame Organe der Europäischen Union vertreten werden. Die EWG fand de facto mit dem Fusionsvertrag ihr Ende, bestand de jure jedoch fort und erhielt durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) erweiterte Kompetenzen. Dieser Kernfunktion innerhalb der drei Europäischen Gemeinschaften (EG) wurde durch den Vertrag über die Europäische Union Rechnung getragen. Der im allgemeinen Sprachgebrauch sowie zur Betonung des Integrationsgedankens übliche Singular «Europäische Gemeinschaft» (EG) stellt nach Art. G des EUV vom 7. Februar 1992 zukünftig die alleinige Bezeichnung für die bisherige EWG dar.

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