Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Europäische Gemeinschaft

(EG) mit eigenen Hoheitsrechten ausgestattete überstaatliche Organisation von zwölf westeuropäischen Staaten mit dem Ziel, die Grundlagen für einen politischen Zusammenschluss dieser Staaten in einer  Europäischen Union zu schaffen. Vertragliche Grundlage der EG sind die durch die sechs Gründerstaaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg 1951 bzw. 1957 Unterzeichneten Gründungsverträge der drei Europäischen Gemeinschaften EGKS, EWG und Euratom sowie die später abgeschlossenen und ratifizierten Ergänzungsverträge. Diese sind der 1967 in Kraft getretene sog. Fusionsvertrag, durch den die Organe von EGKS, EWG und Euratom zusammengelegt wurden, die sog. Haushaltsverträge von 1970   und 1975, durch die die EG zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine eigene Einnahmenhoheit erhielt, der 1978 in Kraft getretene "Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung", mit dem die Direktwahl des Europäischen Parlaments eingeführt wurde, sowie die Beitrittsverträge von 1972 und 1979, durch die Grossbritannien, Dänemark, Irland (alle am 1.1. 1973), Griechenland (am 1.1. 1981) sowie Spanien und Portugal (1.1. 1986) Mitglied der EG wurden; Mitte 1987 trat die Einheitliche Europäische Akte (EEA) in Kraft und legte damit den Grundstein für die Vollendung des Binnenmarktes (Europäische Währungsunion, Europäische Union). Die Tätigkeit der EG erstreckt sich auf die ihr in den Gemeinschaftsverträgen übertragenen Aufgaben, die die wirtschaftliche Integration der EG-Mitgliedstaaten durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes für alle Güter und Produktionsfaktoren und die Wahrnehmung wichtiger Teilbereiche der Wirtschaftspolitik durch die Gemeinschaftsorgane zum Ziel haben. Darüber hinaus erstreckt sich die Tätigkeit der EG seit 1970 auch auf Bereiche, die vertraglich nicht geregelt sind. So erfolgt seit 1970 im Rahmen der sog. Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) eine Koordinierung der Aussenpolitik; 1981 wurde das Verfahren der EPZ auch auf wirtschaftliche und politische Aspekte der Sicherheitspolitik ausgedehnt. Zur Sicherung des bisher erreichten Integrationsniveaus und als ein erster Schritt zur Weiterentwicklung der EG zu einer Wirtschafts- und Währungsunion wurde 1972 ein Europäischer Wechselkursverbund geschaffen, der 1978 durch das Europäische Währungssystem EWS abgelöst wurde. Die Organe der EG sind seit der Fusion der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1967 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Rat, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof. Die Kommission ist das Exekutivorgan der Europäischen Gemeinschaften; sie überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und des (sekundären) Gemeinschaftsrechts, führt die ihr übertragenen Entscheidungs- und Durchführungsaufgaben aus und ist für die Ausführung des EG-Haushalts verantwortlich. Ausserdem ist die Kommission das Initiativorgan für neue Gemeinschaftsbeschlüsse. Der Rat ist das zentrale Entscheidungsorgan der EG und für die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Das Europäische Parlament übt die ihm übertragenen Beratungsund Kontrollbefugnisse aus und beschliesst gemeinsam mit dem Rat über die Ausgaben der EG. Der Europäische Gerichtshof sorgt für die vertragsgemässe Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts. 1974   Europäische Gemeinschaft wurden die Organe der EG um den Europäischen Rat ergänzt, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der EG-Mitglied- staaten und dem Präsidenten der EG-Kom- mission zusammensetzt. Er gilt heute als das oberste Organ der EG (nicht der Europäischen Gemeinschaften), dem die Aufgabe obliegt, die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften mit der EPZ zu koordinieren sowie die Grundsatzentscheidungen für die Weiterentwicklung der EG als Ganzes zur geplanten Europäischen Union durch die Ausdehnung der Gemeinschaftstätigkeit auf neue Bereiche, die Verstärkung der Gemeinschaftsaktivität in ihren bisherigen Tätigkeitsbereichen und die Regelung der Gesamtheit der Beziehungen in der EG in einem neuen Vertrag zu treffen. Aufgrund ihrer eigenen Hoheitsrechte und ihrer Zuständigkeit für wichtige Teilbereiche der Wirtschaftspolitik und der Aussenpolitik einschl. von Teilbereichen der Sicherheitspolitik gilt die EG heute nicht mehr als internationale Organisation im klassischen Sinn, sondern als eine Staatenverbindung eigener Art, die man am besten mit dem Wort präföderal charakterisieren kann.                Literatur: Harbrecht, W, Die Europäische Gemeinschaft, 2. Aufl., Stuttgart, New York 1984. Hall- stein, W Die Europäische Gemeinschaft, 5. Aufl., Düsseldorf, Wien 1979. v. der Groeben, H./Möller, H. (Hrsg.), Die Europäische Union als Prozess, Baden-Baden 1980.

Siehe auch: Europäische Union

Siehe auch: EU

(EG) (Haushalt) Sammelbezeichnung für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom), die die Mitgliedstaaten dieser drei supranationalen Organisationen gegründet haben, um die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten dieser drei Gemeinschaften bezeichnet man als die Europäische Gemeinschaft (EG), die heute institutionell und politisch aber nicht nur durch die drei Europäischen Gemeinschaften EGKS, EWG und Euratom, sondern auch durch das Europäische Währungssystem (EWS) und das System der sog. Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) im Bereich der Aussenpolitik und bei den wirtschaftlichen und politischen Aspekten der Sicherheitspolitik gekennzeichnet ist und die eine Staatenverbindung eigener Art darstellt, die man am besten mit dem Wort präföderal charakterisieren kann. Aus dem Gesamthaushalt der EG ist der Funktionshaushalt der EGKS ausgegliedert; daneben werden weitere Finanzaktivitäten durchgeführt: der Europäische Entwicklungsfonds sowie die Anleihe- und Darlehensoperationen, die grösstenteils über die Europäische Investitionsbank (EIB) abgewickelt werden. Über die Aufstellung und Verabschiedung des Gesamthaushalts entscheiden in einem gemeinsamen Verfahren der Ministerrat und das Europäische Parlament. Der Kommission obliegt die Durchführung des Haushaltsplans; sie hat daneben das generelle Vorschlagsrecht bei seiner Aufstellung. Der Gesamthaushalt wird auf der Ausgabenseite seit jeher dominiert von den Agrarausgaben, die etwa zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel beanspruchen. Die übrigen Ausgaben sind überwiegend den strukturpolitischen Aktivitäten der EG zuzuordnen. Die Finanzierung erfolgt zur Hauptsache über das 1970 beschlossene und - nach einer Übergangszeit - 1980 erstmals vollständig praktizierte System der eigenen Mittel, das neu geordnet wurde. Zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft gehören die sog. originären Einnahmen aus dem gemeinsamen Aussenzolltarif und die (zollähnlichen) Agrarabschöpfungen; daneben eine Beteiligung an der Mehrwertsteuer (MWSt) der Mitgliedstaaten, die sich zur mit Abstand bedeutsamsten Einnahmequelle entwickelt hat. Die Bemessungsgrundlage für die MWSt-Beteiligung ist seit 1988 auf 55% des jeweiligen nationalen Bruttosozialprodukts (BSP) begrenzt. Zusätzlich wurde eine vierte Einnahmequelle erschlossen. Die Bezugsgrösse hierfür bildet das Bruttosozialprodukt; der darauf anzuwendende Abführungssatz richtet sich nach der Höhe der durch die anderen Einnahmearten nicht gedeckten Ausgaben. Der gesamte Finanzierungsrahmen des EG-Haushalts wird durch jährlich steigende Plafonds begrenzt; 1992 stehen maximal 1,2% der nationalen BSP zur Verfügung. Als allgemeines Finanzierungsinstrument für den EG-Haushalt kommen Kredite nicht in Betracht. Allerdings werden ausserhalb des Haushalts Anleihe* und Darlehensoperationen durchgeführt, die grösstenteils über die Europäische Investitionsbank (EIB) abgewickelt werden. Die Anleihen werden relativ breit gestreut auf den Kapitalmärkten der Gemeinschaftsländer und ausserhalb der EG aufgenommen. Die Darlehensvergabe konzentriert sich auf Mitgliedstaaten mit einem geringen Entwicklungsstand bzw. einem grossen interregionalen Wirtschaftsgefälle (z.B. Italien) und erweitert damit den strukturpolitischen Aktionsradius der Gemeinschaft beträchtlich. Stellt man die Zahlungen der Mitgliedsländer an den EG-Haushalt den daraus empfangenen Rückflüssen gegenüber, erhält man die sog. Nettotransfers. Dieser Saldo betrug für die Bundesrepublik 1989 minus 13,4 Mrd. DM. Die Bundesrepublik blieb damit der mit Abstand bedeutendste * Nettozahler" unter den EG-Ländern, und zwar nicht nur dem Gesamtbetrag nach, sondern auch je Einwohner gerechnet. Zweifellos wäre es unzutreffend, Kosten und Nutzen der EG-Mitgliedschäft der Bundesrepublik vor allem anhand der Nettotransfers zu beurteilen. Zum einen muss die politische Bedeutung der EG gesehen werden, die sich faktisch nicht quantifizieren lässt. Zum anderen haben aber auch die volkswirtschaftlichen Vorteile eines grossen, gemeinsamen Wirtschaftsraumes für die deutsche Wirtschaft grosses Gewicht. Soweit der Finanztransfer an andere EG-Staaten mit einem intensiveren Wirtschaftsverkehr innerhalb der Gemeinschaft einhergeht, erwachsen der Bundesrepublik aus der EG-Zugehörigkeit gesamtwirtschaftliche Erträge, teils direkt durch zusätzlich erschlossene Absatzmärkte, teils indirekt durch eine intensivere produktivitätssteigernde Arbeitsteilung. Diese Vorteile wären dem fiskalischen Nettoaufwand gegenüberzustellen, wenn man Kosten und Erträge messen wollte.                 Literatur: Bundersministerium der Finanzen, Der Haushalt der EG. Zahlen, Daten, Fakten, BMF-Do* kumentation, erscheint jährlich, Bonn.

Seit dem I.Juli 1967 (Fusionsvertrag) Sammelbegriff für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) (Montanunion), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM). Die drei Gemeinschaften basieren auf separaten Gründungsverträgen, die seit dem Fusionsvertrag zwar durch gemeinsame Organe (Organe der Europäischen Union) vertreten werden, deren institutionelle Verzahnung sich noch in der Entwicklung befindet. Der im allgemeinen Sprachgebrauch sowie zur Betonung des Integrationsgedankens übliche Singular «Europäische Gemeinschaft» (EG) stellt nach Art.G des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 zukünftig die alleinige Bezeichnung für die bisherige EWG dar. Der Begriff der EG bezeichnet kein staatliches Substitut, sondern eine Staatengemeinschaft mit zunehmend staatlichen Befugnissen, wobei die Mitgliedstaaten ihre Hoheitsrechte und Ausübungsbereiche sukzessive auf die EG-Organe übertragen und mit ihrer nationalen Staatsgewalt zurücktreten. Langfristiges Ziel ist es, die EG zu einer politischen Union fortzuentwickeln, deren institutionelle und verfassungsmäßige Gestalt allerdings noch weitgehend unscharf ist (Europäische Union (EU)).

Vorhergehender Fachbegriff: Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft (EU-GGES) | Nächster Fachbegriff: Europäische Gemeinschaft



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Beurteilungskonflikt | Zielgruppenzeitschriften | Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon