unverzinsliche Guthaben von Bund und Ländern bei der Bundesbank, in die Haushaltsmittel bzw. Steuern entsprechend den §§ 5, 6 und 15 Stabilitätsgesetz (StabG) aufgrund von Ausgabekürzungen bzw. Steuererhöhungen bei (drohender) Konjunkturüberhitzung fliessen und bei Konjunkturabschwächung wieder abgerufen werden. Damit soll je nach Konjunktursituation dem Wirtschaftskreislauf Kaufkraft entzogen oder zugeführt werden. Liquiditätsmässig wirken Einstellungen in die Konjunkturausgleichsrücklage wie Mindestreservesatzerhöhungen und Entnahmen wie Mindestreservesatzsenkungen. Im StG sind zwei Typen von Konjunkturaus- gleichsrücklagen kodifiziert: (1) Die freiwilligen Einstellungen in die Konjunkturausgleichsrücklage gemäss § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 StG sind in das Ermessen der jeweiligen Bundesregierung (Landesregierung) gestellt; bei einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung sollen Mittel zur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Bundesbank oder zur Zuführung an eine Konjunkturausgleichsrücklage veranschlagt werden. Über die Freigabe und Verfügung der Mittel entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesminister für Finanzen und für Wirtschaft. Entsprechendes gilt für die einzelnen Länder. (2) Bei der obligatorischen Version kann die Bundesregierung nach § 15 Abs. 1 StG durch Rechtsverordnung verfügen, dass Bund und Länder Haushaltsmittel in die Konjunkturausgleichsrücklage einstellen müssen. Die Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgt über den Konj unkturrat. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich. Werden über eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 StG die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer um einen bestimmten %-Satz erhöht, so werden die Mehrbeträge der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt. Die nach § 15 Abs. 1 und 4 StG eingestellten Mittel dürfen nur durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates freigegeben werden. Die Freigabe ist nur zur Vermeidung einer die Ziele des § 1 StG gefährdenden Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zulässig. In die freiwillige Konjunkturausgleichsrücklage stellten im Jahre 1971 der Bund 1,0 Mrd. DM und die Länder 0,195 Mrd. DM ein, wobei die Länder ihre Einlagen vorzeitig auflösten. In die obligatorische Konjunktur- ausgleichsrücklage stellten der Bund 1,5 Mrd. DM (1970) und die Länder 0,436 Mrd. DM (1969) bzw 1,0 Mrd. DM (1970) ein. Diese Mittel sind während der rezessiven Entwicklung 1974/75 aktiviert worden. Seither hat es Einstellungen in die Konjunkturausgleichs- rücklage nicht mehr gegeben. In einem Antrag zur Novellierung des Sta- bilitäts- und Wachstumsgesetzes hat die Sozialdemokratische Bundestagsfraktion vorgeschlagen, die Regelung zur Konjunkturaus- gleichsrücklage zu verschärfen. Anstatt die Einstellung von Steuermehreinnahmen in die Konjunkturausgleichsrücklage den verantwortlichen Politikern zu überlassen, soll deren Bildung in jedem Fall automatisch und zwingend vorgenommen werden. Literatur: Jens, U., Das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz — eine kritische Bewertung, in: Wirtschaftsdienst, 68. Jg. (1988), S. 515ff. Stern, K./Münch, PJ Hansmeyer, K.-H., Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, Kommentar, 2.Aufl., Stuttgart u.a. 1972, Erläuterungen zu den §§5, 6, 7 und 15.
unverzinsliche, aus Steuereinnahmen gebildete Einlage von Bund und Ländern bei der Bundesbank. Instrument für eine kontraktive (dämpfende) Konjunkturpolitik. Die Bundesregierung kann nach § 15 – Stabilitätsgesetz die Bildung von Ausgleichsrücklagen zur Vermeidung einer Überforderung der volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund zu hoher – Nachfrage anordnen.
vom Bund (einschl. ERP-Sondervermögen) und Ländern gemäss §§ 5 ff. des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft im Falle einer Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bei der Deutschen Bundesbank anzusammelnde Haushaltsmittel. Sie dienen in expansiven Konjunkturphasen der Eindämmung einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung und stehen in Zeiten einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit als zusätzliche Deckungsmittel zur Verfügung. Ihre Anlage ist freiwillig oder obligatorisch. Die Bildung oder Auflösung obligatorischer Konjunkturausgleichstücklagen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Aufbringung der Mittel teilen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, Bund und Länder entsprechend den von ihnen im letzten Haushaltsjahr erzielten Steuereinnahmen (§ 15 Abs. 3 StWG). Die gemäss § 51 Abs. 3 Ziff. 2 EStG und § 19c KStG erhobenen Zuschläge zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (Konjunkturzuschlag) sind ebenfalls der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen (§ 15 Abs. 4). Mit der Konjunkturausgleichsrücklage wurde 1967 die Möglichkeit des stabilizing budgeting und des cyclical budgeting in der Finanzverfassung (Art. 109 GG) verankert. Die Stabilisierungswirkung knüpft insbes. beim Einkommens- und Beschäftigungseffekt einer Variation der Staatseinnahmen oder Staatsausgaben sowie beim Liquiditätseffekt der Geldstillegung oder -aktivierung an.
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